Urteil des AG Düsseldorf vom 01.02.2001

AG Düsseldorf: firma, reiseveranstalter, pauschalreise, reiseleiter, vollstreckung, sicherheitsleistung, mangel, merkblatt, rechtshängigkeit, ausschreibung

Amtsgericht Düsseldorf, 50 C 16960/00
Datum:
01.02.2001
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
50 C 16960/00
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2000
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft
einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht
werden.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 20.
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bis zum 27.7.2000 für sich, seine Ehefrau und seinen min-
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derjährigen Sohn eine Reise nach X in das Hotel
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X. Der Gesamtreisepreis betrug nach Maßgabe der Reise-
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bestätigung der Beklagten vom 10.07.2000 (Bl. 46 GA)
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3.507,-- DM.
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Während der Reise buchte der Kläger für sich und seine Ehe-
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frau beim Reiseleiter der Beklagten am 21.7.2000 für den
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23.7.2000 eine Tagestour "X bei Nacht". Der Reiselei-
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ter stellte dafür einen Ausflugsschein (Bl. 6 GA) aus, in
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dem eine Firma XX aufgeführt war.
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Nach Durchführung des Tagesausfluges machte der Kläger mit-
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tels schriftlicher Mängelrüge (Bl. 10 GA) am 26.7.2000 beim
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Reiseleiter der Beklagten geltend, dass er und seine Ehe-
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frau sowie andere Gäste unmittelbar im Anschluss an den Ta-
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gesausflug erkrankt seien.
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Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2000
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(Bl. 11 GA) vergeblich bei der Beklagten reiserechtliche
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Gewährleistungsansprüche geltend.
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Mit der Klage verlangt der Kläger - zum Teil aus abgetrete-
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nem Recht seiner Ehefrau unter Berufung auf eine Abtre-
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tungserklärung vom 20.12.2000 (Bl. 37 b GA) - die Zahlung
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von 3.584,20 DM, und zwar eine 70%ige Reisepreisminderung
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für 2 Personen für 4 Tage in Höhe von insgesamt 839,20 DM,
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Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude für 4 Tage
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für 2 Personen in Höhe von insgesamt 800,-- DM sowie als
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weiteren Schadensersatz die Kosten für eingesetzte Ersatz-
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arbeitskräfte in Höhe von insgesamt 1.945,-- DM.
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Der Kläger macht geltend, während des Tagesausfluges vom
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23.7.2000 sei Verpflegung serviert worden, die verdorben
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gewesen sei. Er - der Kläger - , seine Ehefrau sowie weite-
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re 15 Mitreisende seien anschließend schwer erkrankt und
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hätten vor Ende der Urlaubsreise das Bett nicht mehr ver-
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lassen können. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland hät-
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ten er - der Kläger - und seine Ehefrau noch tagelang unter
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schwerwiegendem Erbrechen, Durchfall, Fieber und Kreislauf-
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störungen gelitten. Es sei festgestellt worden, dass er und
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seine Ehefrau eine Salmonellenerkrankung erlitten hätten.
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Für die Zeit vom 28.7. bis zum 2.8.2000 habe er - der Klä-
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ger - ersatzweise einen Apotheker beschäftigen müssen, da
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er der Arbeit in seiner Apotheke krankheitsbedingt nicht
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habe nachkommen können. Darüber hinaus sei auch seine Ehe-
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frau, die in der Apotheke mitarbeite, mit einem entspre-
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chenden Kostenaufwand vertreten worden. Für die Erkrankung
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und deren Folgen hafte die Beklagte auf Reisepreisminderung
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und Schadensersatz, da sie die Reise angeboten habe und
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sich lediglich zur Durchführung der Firma XX als Leistungsträgerin
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bedient habe. Der streit-
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befangene Tagesausflug sei auch auf einem Merkblatt der Be-
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klagten (Bl. 47 GA) aufgeführt gewesen, das der Reiseleiter
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der Beklagten dem Kläger und den anderen Mitreisenden über-
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reicht habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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3.584,20 DM nebst 4 % Zinsen seit
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Rechtshängigkeit (30.11.2000) zu
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zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, bei dem Tagesausflug habe es sich um ein
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Angebot der Firma XX gehandelt. Bereits in ihren All-
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gemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen (Bl. 29 GA) werde
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unter Ziffer 3.5. darauf hingewiesen, dass Leistungen, die
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vor Ort bei Drittunternehmen gebucht werden, nicht Bestand-
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teil des Pauschalreisevertrages seien. So werde auch im Ka-
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talog unter der Rubrik "wichtige Reisetips" (Bl. 30 GA) un-
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ter den Buchstaben a) und b) ausdrücklich darauf hingewie-
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sen, dass es sich bei Ausflügen nicht um Leistungen im Rah-
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men des Reisevertrages handele, sondern um zusätzliche An-
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gebote.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das
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Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schrift-
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sätzen nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der geltend gemachte Zahlungsanspruch, der sich nach §§ 651
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d, 651 c, 651 f Abs. 1 und 2 BGB richtet, steht dem Kläger
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nicht zu. Er kann weder Reisepreisminderung noch Schadens-
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ersatz wegen eines Mangels der bei der Beklagten gebuchten
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Reise verlangen, da die von der Beklagten nach dem Inhalt
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des zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertra-
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ges geschuldeten Leistungen nicht mangelhaft gewesen sind.
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Soweit während des Tagesausfluges vom 23.7.2000 tatsächlich
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verdorbene Spreisen gereicht und der Kläger und seine Ehe-
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frau davon krank geworden sein sollten, liegt darin kein
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Mangel des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisever-
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trages vor, sondern ein Fehler des mit der Firma XX
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abgeschlossenen separaten Vertrag über
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den durchzuführenden Tagesausflug. Die Beklagte haftet für
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Fehler dieses Ausfluges nicht, da sie bei Buchung desselben
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lediglich als Vermittlerin tätig geworden ist.
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Werden im Rahmen einer Reise am Zielort zusätzliche Lei-
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stungen oder Ausflüge angeboten, so kommt es auf die Ausge-
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staltung der Vertragsbeziehung an, ob diese Leistungen Be-
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standteil der Pauschalreise oder vermittelte Fremdleistun-
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gen sind. Hierbei sprechen für eine Einbeziehung in die
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Pauschalreise das Anbieten im Prospekt, die Notwendigkeit
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der Buchung in Verbindung mit der Pauschalreise und der
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einheitliche Preis. Für Fremdleistungen sprechen die Bu-
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chung am Zielort, der lockere Zusammenhang mit der
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Hauptreise und die ausdrückliche Bezeichnung in der Reise-
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ausschreibung und in der Reisebestätigung als Fremdleistung
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(vgl. Führich, Reiserecht, 2. Aufl., Rn. 94 m.w.N.). Nach
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diesen Grundsätzen ist die Beklagte vorliegend allenfalls
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als Vermittlerin bei der Buchung des Tagesausfluges tätig
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geworden.
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Ausgangspunkt ist zunächst, dass in dem im Zusammenhang mit
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der Buchung allein ausgehändigten Ausflugsschein vom
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21.7.2000 lediglich die Firma XX
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aufgeführt ist. Bereits daraus ergibt sich, dass nur diese
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Firma Vertragspartner für die gebuchte Tagesreise sein
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sollte, und nicht die Beklagte. Bei der Firma XX
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handelt es sich bereits nach dem Vorbringen
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des Klägers um eine von der Beklagten verschiedene juristi-
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sche Person. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass
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sich die Beklagte der Firma XX im
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Zusammenhang mit der Durchführung der Tagesreise der Firma
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XX bedient haben soll. Dass sowohl
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die Beklagte als auch die Firma XX
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Unternehmen der Y-GROUP sein sollen, ändert an der recht-
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lichen Selbständigkeit der Beklagten auf der einen und der
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Firma XX auf der anderen Seite
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nichts.
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Dass die Firma XX bei Buchung der
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streitbefangenen Tagesreise etwa gemäß § 164 BGB als Ver-
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treterin der Beklagten aufgetreten ist, ist nicht ersicht-
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lich. Eine ausdrückliche Stellvertretung ist nicht erfolgt,
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insbesondere enthält der dem Kläger ausgestellte Ausflugs-
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schein keinen entsprechenden Hinweis. Eine andere Beurtei-
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lung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aufgrund
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des vom Kläger vorgelegten Merkblattes der Beklagten, in
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dem der streitbefangene Tagesausflug unter der Überschrift
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"aktuelle Kulturreisen bei X" aufgeführt ist. Die Formu-
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lierung "Reisen bei X" lässt ohne weiteres auch den
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Schluss zu, dass die Buchung der aufgeführten Tagesreisen
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über die Beklagte als Vermittlerin erfolgen konnte.
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Dagegen, dass die Beklagte Vertragspartnerin auch im Hin-
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blick auf den gebuchten Tagesausflug geworden ist, sprechen
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unter Zugrundelegung der aufgeführten Grundsätze auch die
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weiteren Umstände. Die Tagesreise ist nicht im Prospekt der
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Beklagten angeboten und bei Buchung der Reise nicht in den
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Pauschalpreis mit einbezogen worden. Im Gegenteil ist die
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Buchung am Zielort bei sofortiger Zahlung eines separaten
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Preises erfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch unter
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Buchstaben a) und b) ihrer allgemeinen Reisetips in ihrem
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Katalog ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei
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Ausflügen der streitbefangenen Art nicht um Leistungen im
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Rahmen des Reisevertrages handelt, sondern um zusätzliche
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Angebote.
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Der Kläger kann auch nicht erfolgreich einwenden, ihm seien
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die im Katalog der Beklagten unter der Überschrift
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"wichtige Reisetips" enthaltenen Informationen nicht be-
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kannt. Selbst wenn dem Kläger im Zusammenhang mit der Bu-
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chung der Reise kein Katalog der Beklagten vorgelegt worden
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sein sollte, so sind die Katalogangaben gleichwohl Ver-
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tragsbestandteil geworden. Dies folgt daraus, dass es all-
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gemein bekannt ist, dass Reiseveranstalter ihre Leistungen
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in Katalogen beschreiben. Dazu gehören auch - gerade auch
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im Hinblick auf die Verordnung über die Informationsflicht
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von Reiseveranstaltern (InfVO) - bestimmte Informationen,
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die der Reiseveranstalter dem Reisenden weiterzugeben hat.
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Im Hinblick auf den üblichen Geschehensablauf ist es Sache
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des Reisenden, sich um den Katalog des Veranstalters zu be-
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mühen und in diesen Einblick zu nehmen, oder einen entspre-
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chenden Vorbehalt bei der Buchung zu machen. Denn für den
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Reiseveranstalter ist es auf der anderen Seite nicht zu er-
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kennen, ob der Reisende den Katalog gesehen und im einzel-
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nen gelesen hat oder nicht.
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Da die Beklagte für die geltend gemachten Zahlungsansprüche
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bereits nicht passiv legitimiert ist, kommt es nicht mehr
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darauf an, ob überhaupt während des Tagesausfluges vom
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23.7.2000 verdorbene Spreisen gereicht wurden, an denen der
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Kläger und seine Ehefrau erkrankt sind. Ebenfalls dahinsteh-
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hen kann, ob die behaupteten Erkrankungsfolgen eingetreten
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sind. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob insbe-
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sodere materielle Schadensersatzansprüche nach § 651 f
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Abs. 1 BGB mangels Verschulden der Beklagten in jedem Fall
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ausgeschlossen wären.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung
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über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11,
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711 ZPO.
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Der
Streitwert
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