Urteil des AG Düsseldorf vom 14.12.2006

AG Düsseldorf: werkstatt, reparaturkosten, fahrzeug, verzug, hersteller, nachlass, verkehrsunfall, vollstreckung, erfahrung, sicherheitsleistung

Amtsgericht Düsseldorf, 43 C 10056/06
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
43 C 10056/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO unter
Berücksichtigung der bis zum 27. November 2006 eingegangenen
Schriftsätze
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
803,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 sowie weitere 62,25 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
10.08.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin macht gegen die Beklagten restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall
vom 02.05.2006 geltend.
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Am 02.05.2006 gegen 12.15 Uhr verursachte die Beklagte zu 1) mit dem Kfz X –XX
XXXX, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, in X auf der Straße
"XXXX" im Einmündungsbereich der XXX Straße einen Verkehrsunfall, als sie unter
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Missachtung der Vorfahrtregelung mit dem klägerischen Taxi, amtliches Kennzeichen X
– XX XXX, zusammenstieß. Die alleinige Haftung dem Grunde nach seitens der
Beklagten ist unstreitig.
Streitig zwischen den Parteien ist die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten. Die
Klägerin holte vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen E
ein. Auf das Gutachten vom 5.5.2006, Anlage B1 wird Bezug genommen. Am
10.05.2006 wurde das klägerische Fahrzeug dem Sachverständigen in repariertem
Zustand vorgeführt. Dies wurde der Beklagten zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom
15.5.2006 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 6.6.2006 lehnte die Beklagte zu 2) eine
Erstattung der Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens E unter Verweis auf den
Prüfbericht der X GmbH ab. Diese orientierte sich bei den Stundenverrechnungssätzen
für die Mechanikarbeiten, Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten an den
Stundensätzen der meistergeführten freien Werkstatt Firma XX KG. Diese
meistergeführte freie/ nicht markengebundene Werkstatt, die 5 bis 10 km vom Wohnort
der Klägerin entfernt liegt, ist der Klägerin mit Schreiben vom 6.6.2006 zur günstigeren
Beseitigung des Schadens genannt worden.
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Die Beklagte brachte auf die von der Klägerin nach dem von ihr eingeholten Gutachten
des Sachverständigen E in Höhe von 4.919,97 € netto veranschlagten Reparaturkosten
einen Betrag von 803,25 € in Abzug. Der restliche Betrag nebst Gutachtenkosten,
Unkostenpauschale, Nachbesichtigungskosten und Verdienstausfallschaden ist
ausgeglichen worden. Der Abzug in Höhe von 803,25 € setzt sich zusammen aus einem
Abzug bei den Lohnkosten in Höhe von 163,62 €, bei den Lackierkosten inklusive
Lackiermaterial in Höhe von 464,34 € und bei den Ersatzteilen in Höhe von 175,29 €.
Bei den von dem Sachverständigen E zugrunde gelegten Stundensätzen handelt es
sich um solche einer Mercedes- Fachwerkstätte.
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Die Klägerin macht neben dem in Abzug gebrachten Betrag auf die Reparaturrechnung
vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 263,75 € geltend.
Dabei geht sie von einem Streitwert von 6.971,74 € aus.
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Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne die von dem Sachverständigen E in Ansatz
gebrachten Positionen in voller Höhe verlangen. Sie behauptet, eine
Rabattvereinbarung bezüglich Ersatzteilen bestünde nicht.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 803,25 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 sowie
weitere 263,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 10.08.2006 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Nachlass von 10 % auf Ersatzteile sei vorzunehmen, da
ein solcher der Klägerin als Taxiunternehmerin regelmäßig vom Hersteller gewährt
werde. Außerdem sei nach dem von ihr eingeholten Gutachten der X GmbH ein
niedrigerer Stundenverrechnungssatz zugrunde zu legen. Jedenfalls sei der Anspruch
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auf Erstattung nicht anrechenbarer außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren der Höhe
nach unbegründet.
Die Beklagte behauptet, sie habe mit Schreiben vom 6.6.2006 drei weitere
meistergeführte freie/nicht markengebundene Werkstätten der Klägerin benannt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I.
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.
16
Die Beklagten haften der Klägerin aus §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG. Der Anspruch dem
Grunde nach ist unstreitig gegeben.
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Der Anspruch ist der Höhe nach bis auf einen Teil der Verzugsforderung begründet. Es
entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Geschädigte grundsätzlich nach §
249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten
hat. Konkret sind dies die in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten,
unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig
oder überhaupt nicht reparieren lässt. Das konkrete Verhalten des Geschädigten
beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der
Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. Dem
Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht es, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt
der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ihm werden keine
überobligatorischen Einbußen abverlangt. Andererseits soll er an dem Unfallereignis
aber auch nicht "verdienen". Insofern ist die Rechtsprechung des BGH von dem
Grundsatz geprägt, dass Dispositionsfreiheit und Wirtschaftlichkeitspostulat einander in
Schranken halten (vgl. BGH NJW 2005, 1108ff. m. w. Nachw.).
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Es kann dahinstehen, ob die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze
der Mercedes Vertragswerkstatt höher sind, als die einer freien Werkstatt. Dies dürfte
jedenfalls seinen Grund darin haben, dass die Mitarbeiter der markengebundenen
Werkstatt auf die Reparatur von Mercedes Fahrzeugen spezialisiert sind. Sie haben
mehr Erfahrung mit der Reparatur von Fahrzeugen dieser Marke, verfügen über
Konstruktionspläne, Original-Ersatzteile und Spezialwerkzeug. Da dies in einer freien
Werkstatt nicht ohne weiteres gewährleistet ist, kann das Fehlerrisiko im Rahmen einer
Reparatur in der markengebundenen Werkstatt geringer sein. Jedenfalls bei
höherwertigen Fahrzeugen spielt der Aspekt von Wartungs- und Reparaturarbeiten in
einer Hersteller-Vertragswerkstatt auch beim Wiederverkaufswert eine Rolle und wirkt
sich insoweit auf den merkantilen Minderwert aus. Deshalb kann nicht darauf
geschlossen werden, dass die Reparaturleistungen automatisch gleichwertig sind. Im so
genannten DEKRA-Urteil (BGH NJW 2003, 2086ff.) hat der BGH entschieden, dass bei
der fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden können. Auf eine freie Werkstatt muss sich der
Geschädigte nicht verweisen lassen.
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Der Klägerin steht danach ein Ersatz auf Basis des Gutachtens zu. Sie muss sich nicht
auf einen günstigeren Stundenverrechnungssatz verweisen lassen.
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Selbiges gilt für den von den Beklagten behaupteten 10%tigen Nachlass auf Ersatzteile.
Kann der Geschädigte auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen, auch wenn er die
Reparatur z.B. selber ausgeführt hat, so sind ihm, selbst wenn hier ein solcher Vorteil
bei einer Reparatur gewährt werden sollte, diese Vorteile nicht anzurechnen. Im Übrigen
ist das Vorbringen der Beklagten nicht erheblich. Nach eigenem Vorbringen handelt es
sich um eine Kulanzleistung bei Taxiunternehmen, die daher im Ermessen der
Reparaturwerkstatt steht und nicht zwingend in jedem Fall gewährt wird. Dies kann aber
dann nicht dazu führen, dass ein nur denkbarer Vorteil der Geschädigten abgezogen
wird.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
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Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener, nicht anrechenbarer
Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 62,25 €. Dieser Betrag setzt sich aus der
Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG zzgl. einer vorgerichtlichen
Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zusammen unter Zugrundelegung eines
Streitwerts von bis 900,- €. Nach §§ 286, 280, 249, 250 BGB kann die Klägerin
grundsätzlich Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verlangen, soweit sie entstanden
sind, als sich der Schuldner in Verzug befand und nicht auf die Geschäftsgebühr im
Verfahren angerechnet werden muss. Als Schadensersatzanspruch sind die
Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig, soweit die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes erforderlich war. Hier ist der Betrag von 5.268,22 € entsprechend dem
klägerischen Vorbringen anstandslos und ohne Abzug reguliert worden, so dass weder
unter Verzug noch unter Schadensersatzgesichtspunkten eine Erstattung der
Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Streitwertes von bis zu 7.000,- €
verlangt werden kann. Die Klage war daher insofern abzuweisen.
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II.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 803,25 €.
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