Urteil des AG Düsseldorf vom 08.08.1997

AG Düsseldorf (zpo, hotel, durchführung, bezug, urlaub, umfang, zustand, staub, ortschaft, verschmutzung)

Amtsgericht Düsseldorf, 32 C 6159/97
Datum:
08.08.1997
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 C 6159/97
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
109,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.01.1997 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
92,6 % und die Beklagte 7,4 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO
abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist in nur geringem Umfang begründet.
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Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung des Betrages von
109,20 DM stützt sich auf § 651 f Abs. 1 BGB. Von der Beklagten vertraglich
geschuldet war nicht ein Dreibettzimmer, sondern ein Zweibettzimmer mit Zustellbett,
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da maßgeblich für den Vertragsinhalt die Reisebestätigung der Beklagten und nicht
die des Reisebüros ist. Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass ein auf
Cola-Kisten aufgestellter Bettrahmen den an ein Zustellbett nach dem Wortsinn
dieses Begriffs zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Den der Klägerin infolge
minderer Qualität der dritten Schlafgelegenheit entstandenen
Nichterfüllungsschaden nimmt das Gericht mit 5 % des Reisepreises an. Den
genannten Mangel hat die Beklagte, da bei Pauschalreisen das Hotel grundsätzlich
Erfüllungsgehilfe des Reiseunternehmers ist (vgl. BGHZ 63, 98), gem. § 278 BGB zu
vertreten. Der genannte Schadensersatzanspruch ist nicht wegen unterbliebener
Mängelanzeige ausgeschlossen. Zwar sind Mängelanzeige oder Abhilfeverlangen
am Reiseort wie in § 651 d Abs. 2 BGB Voraussetzung auch des
Schadensersatzanspruchs gem. § 651 f BGB (vgl. BGHZ 92, 177). Auszugehen ist
aber davon, dass die Klägerin insoweit ihrer Obliegenheit zur Mängelanzeige –
letztlich unstreitig – nachgekommen ist, nachdem die Beklagte vorgetragen hat, es
lasse sich seitens der örtlichen Reiseleitung nicht mehr feststellen, ob die Klägerin
bereits am ersten Tag beim Begrüßungscocktail gerügt habe, mithin dem Vorbringen
der Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist.
Die mit vorliegender Klage geltend gemachten weitergehenden
Schadensersatzansprüche, auch solche gem. § 651 f Abs. 2 BGB wegen
entgangener Urlaubsfreude, hingegen stehen der Klägerin nicht zu. Hierzu gilt im
einzelnen folgendes:
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Bei der im Bus verbrachten Wartezeit handelt es sich angesichts der in südlichen
Ländern herrschenden Gepflogenheiten, die deutsche Genauigkeit nicht
nachvollziehen, um keinen Reisemangel, sondern um eine von dem Reisenden
entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit. Gleiches gilt in südlichen
Ländern für Schimmelpilzbildung im Nassraum, sofern sie in ihrem Umfang nicht
extrem ist. Für einen derart extremen Schimmelpilzbefall geben die von der Klägerin
vorgelegten Fotos keinen Anhalt. Eine Schwimmbadbenutzung nach 18.00 Uhr war
von der Beklagten, soweit ersichtlich, ebenso wenig vertraglich geschuldet wie ein
warmes Abendbüffet. Inwiefern die Beklagte auf von anderen Hotelgästen an der
Poolbar ausgehende Lärmbelästigung hätte Einfluss nehmen können, ist von der
Klägerin nicht dargetan. Der Schadensersatzanspruch gem. § 651 f Abs. 1 BGB setzt
aber – anders als ein Minderungsanspruch gem. § 651 d Abs. 1 BGB, den die
Klägerin vorliegend gerade nicht geltend macht – ein Vertretenmüssen, das heißt ein
Organisationsverschulden des Reiseveranstalters voraus. Aus diesem Grunde ist die
Beklagte im Rahmen des § 651 f Abs. 1 BGB auch für den Zustand der Baustelle vor
dem Hotel und dort befindliche Ansammlungen von Müll nicht einstandspflichtig.
Inwiefern die Klägerin durch die Lage des Hotels in dem Ort X, selbst wenn es sich
hierbei entgegen den Angaben der Beklagten nicht um einen Stadtteil von X,
sondern um eine selbständige Ortschaft handeln sollte, in ihrem Urlaub
beeinträchtigt war, ist von ihr nicht dargetan. Eine etwaige Verschmutzung der
Liegeflächen am Pool durch Essenreste und Müll, wie sie von Urlaubern häufig
verursacht wird, ist in bezug auf sich daraus ergebende Gewährleistungsansprüche
des Reisenden nur dann von Relevanz, wenn die Hotelleitung nicht für die
Durchführung regelmäßiger Reinigungen sorgt.
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Hierauf geht aber der Sachvortrag der Klägerin ebenso wenig ein wie auf die Frage,
ob sie den Zustand des Hotelzimmers in bezug auf Staub und Verfleckung des
Teppichs, wie in Hotels üblich, zunächst einmal bei der Hotelleitung, verbunden mit
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dem Wunsch auf Durchführung einer Reinigung, reklamiert hat. Schließlich vermag
das Gericht auch in der Änderung der Ablugzeit, in deren Folge der Urlaub der
Klägerin und ihrer Familie in X um 11 Stunden verlängert wurde, einen Fehler im
Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB nicht zu erblicken.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Hiernach
stehen der Klägerin die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % zu. Wegen des
weitergehenden Zinsanspruchs war die Klage abzuweisen, nachdem die Klägerin
das Entstehen eines weiteren Schadens im Sinne des § 288 Abs. 2BGB nicht
dargetan hat. Die erfolgte bloße Bezifferung eines den gesetzlichen Zinssatz
übersteigenden Zinssatzes genügt dem nicht.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.
Schutzanordnungen im Sinne des § 711 ZPO waren gem. § 713 ZPO nicht zu treffen.
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Gegenstandswert: 1.470,00 DM.
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