Urteil des AG Düsseldorf vom 29.07.2010

AG Düsseldorf (zpo, begründeter anlass, höhe, zahlung, anlass, abteilung, bestand, streitwert, gkg, vollstreckbarkeit)

Amtsgericht Düsseldorf, 32 C 5382/10
Datum:
29.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
32. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 C 5382/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung am 29.07.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,14 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
19.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Beklagte hat sich gegen die Klage nicht zur Wehr gesetzt, so dass das Vorbringen
des Klägers als zugestanden anzusehen war, § 138 Abs. 3 ZPO.
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Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 249 BGB die Zahlung
von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 844,62 € verlangen. Abzüglich der von
der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 585,48 € verbleibt ein
Zahlungsanspruch in Höhe von 259,14 €. Das Gericht hat die Höhe der
Mietwagenkosten dabei gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der Schwackeliste
geschätzt. Im vorliegenden Fall wurden von dem Mietwagenunternehmer auch
unfallbedingte Zusatzleistungen erbracht, so dass ein Aufschlag von 20 % auf den
Normaltarif gerechtfertigt ist. Dem Geschädigten ist auch nicht zuzumuten, das
Haftungsrisiko zu tragen, so dass die Haftungsbefreiungskosten ebenfalls gerechtfertigt
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sind. Angesichts der winterlichen Jahreszeit, in der das Fahrzeug angemietet wurde,
hatte der Geschädigte auch Anspruch auf einen Mietwagen mit Winterreifen, so dass
auch der diesbezügliche Aufschlag zu erstatten ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11,
711, 713 ZPO.
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Ein begründeter Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht (§ 511 Abs. 4 ZPO).
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Der Streitwert wird gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3, 6 ZPO festgesetzt auf 259,14 €.
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