Urteil des AG Düsseldorf vom 27.09.2005
AG Düsseldorf: rücksendung, ausnahmefall, aufwand, datum, geschäft
Amtsgericht Düsseldorf, 113 Gs 87/05
Datum:
27.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
113 Gs 87/05
Tenor:
Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 12.05.05 gegen den
Kostenansatz für eine Aktenübersendung vom 10.05.05 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kostenschuldner.
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 S. 3 GKG zuständig. Es ist
auch der Richter zuständig, da das zugrundeliegende Geschäft nicht
dem Rechtspfleger übertragen war. Die Erinnerung ist zulässig. die
Beschwer unterliegt insoweit keiner Begrenzung. Die Erinnerung ist
jedoch nicht begründet. Zu Nr. 9003 KV GKG ist geregelt, dass mit der
Pauschale in Höhe von 12 EUR die Aktenübersendung und deren
Rücksendung abgegolten ist. (Bt-Drucksachen 15/1971, S. 177). Diese
Regelung ist nach ihrem Sinnzusammenhang dahingehend auszulegen,
dass der bei dem Gericht bzw. bei der Staatsanwaltschaft entstehende
Aufwand sowohl bei der Hinsendung als auch bei der Rücksendung
insgesamt durch die Pauschale abgedeckt wird. Eine Erstattungspflicht
von Auslagen des Rechtsanwalts bei der Rücksendung der Akten ist
jedoch der Regelung zur Pauschale gemäß Nr. 9003 KV GVG nicht zu
entnehmen. Innerhalb der Systematik der Kostenregelungen wäre eine
solche Bestimmung ein Ausnahmefall. Dafür, dass ein solcher
Ausnahmefall hier gewollt war, gibt der Wortlaut der Regelung keinen
Anhalt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache war gemäß § 66 Abs.
2 S. 2 GKG die Beschwerde zuzulassen.