Urteil des AG Düsseldorf vom 26.02.1996
AG Düsseldorf: flughafen, entschädigung, flugplatz, pauschal, organisation, sicherheitsleistung, stress, form, vollstreckung, reiseveranstalter
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
Amtsgericht Düsseldorf, 29 C 18143/95
26.02.1996
Amtsgericht Düsseldorf
Richter
Urteil
29 C 18143/95
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung 05.02.1996
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der
Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 575,-- DM abzuwenden, wenn
nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch
Bürgschaft einer
als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder
Sparkasse zu
erbringen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise für den
Zeitraum vom 30.03. bis zum 21.04.1995 nach XXX zu einem Gesamtpreis in Höhe von
13.566,-- DM. Die gebuchte Reise war aufgeteilt in eine Rundreise "Best of XXX" für den
Zeitraum vom 31.03. bis zum 13.04.1995, einem Aufenthalt in XX vom 14.04. bis
17.04.1995 und eine Anschlussreise "XXXX" im Zeitraum vom 17.04. bis 21.04.1995. Mit
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
17.04.1995 und eine Anschlussreise "XXXX" im Zeitraum vom 17.04. bis 21.04.1995. Mit
Schreiben vom 27.10.1995 wurde die Reise bestätigt (Bl. 14 der GA).
Laut Darstellung des Klägers wurde vor dem Abflug an die XXXX zwischen ihm, seiner
Ehefrau und der Reiseleiterin, Frau X, vereinbart, dass er und seine Ehefrau nach Ankunft
der Maschine von den XXXX am Flugplatz "Y", dem nationalen Flughafen, abgeholt und
zum internationalen Flughafen zum Weiterflug nach XY gebracht würden. Dies geschah
unstreitig nicht. Der Kläger und seine Ehefrau bewerkstelligten den Transfer vom
nationalen zum internationalen Flughafen mittels eines öffentlichen Busses. Nach Ankunft
am internationalen Flughafen zwischen 18.15 Uhr und 18.30 Uhr erreichten der Kläger und
seine Ehefrau nicht mehr den Rückflug nach Deutschland. Mit Schreiben vom 22.04.1995
richtete der Kläger an den Vertreter der Beklagten in A, die Firma B, eine Mängelanzeige.
Der Kläger sowie seine Ehefrau verbrachten sodann insgesamt 2 weitere Tage in A und
erreichten ihren Wohnort D erst am Montag, den 24.04.1995 gegen 12.00 Uhr.
Mit Schreiben vom13.05.1995 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine
Schadensforderung in Höhe von insgesamt 3.550,-- DM geltend (Bl. 18 - 20 der GA).
Vorprozessual zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 500,-- DM.
Der Kläger trägt vor,
mit der Reiseleitung sei vereinbart worden, dass er und seine Ehefrau vom
Regionalflughafen bei der Rückkehr abgeholt und zum internationalen
Flugplatz gebracht würden. Da dies nicht geschehen und deswegen der
planmäßige Rückflug nach Deutschland nicht möglich gewesen sei, sei die
Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Insgesamt erscheine eine
Entschädigung und Erstattung von Auslagen in Höhe von 3.550,-- DM
angemessen. So habe er und seine Ehefrau von A aus sicherheits-
halber 2 weitere Urlaubstage mit den jeweiligen Arbeitgebern absprechen
müssen; für mehrere Gespräche nach Deutschland sowie die Busfahrten
zwischen den Flughäfen seien Aufwendungen in Höhe von 150,-- DM er-
forderlich gewesen. Hinzuweisen sei, dass bei der Ehefrau des Kläger
betriebsintern ein Urlaubstag mit 1.500 Schweizer Franken berechnet werde.
Seine eigene Besoldung richte sich nach der Besoldungsgruppe A 14 Endstufe.
Die Organisation der verspäteten Flugreise sei naturgemäß hektisch verlaufen
und habe zu Stress und Nervosität geführt, woraus eine erhebliche Minderung
des Erholungswertes der Urlaubsreise eingetreten sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.050,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
seit dem 02.08.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass der in Streit stehende Transfer nicht gebucht worden sei. Im
übrigen bestreitet sie das klägerische Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze der Parteien sowie die dazu überreichten Unterlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht begründet. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit der Kläger
schlüssig seine von ihm verfolgten Ansprüche dargetan hat. Der Kläger macht neben dem
von ihm geltend Aufwendungsersatzanspruchs in Höhe von150,-- DM lediglich pauschal
eine weitere Entschädigung in Höhe von 3.400,-- DM geltend, ohne dass er insoweit
aufgrund von Tatsachen erkennen lässt, auf welche Anspruchsgrundlagen er sein
Begehren im einzelnen und in welcher Höhe stützen will. Zumindest kann jedoch der
Kläger über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag keine weitere Forderung mit Erfolg
gegenüber der Beklagten geltend machen.
Soweit der Kläger die Klageforderung auch auf Entschädigungsansprüche seiner Ehefrau
stützt, kann er diese zumindest im Wege der Klage nicht in der geltend gemachten Form
geltend machen. Auszugehen ist zwar davon, dass der Kläger alleiniger Vertragspartner
der Beklagten geworden ist. Erfolgt der Vertragsschluss durch einen Ehegatten für
Familienangehörige, so ist davon auszugehen, dass der Anmeldende auch insoweit
alleiniger Vertragspartner des Reiseveranstalters wird (Landgericht Frankfurt, NJW 1987,
784; Führich, Reiserecht, 1995, § 7 Rdnr. 111). Dies wird auch so von dem Kläger
gesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger per se berechtigt ist, sämtliche aus
dem Reisevertrag erwachsenen Ansprüche geltend zu machen. Insoweit handelt es sich
um einen Vertag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), aus dem den Mitreisenden gegenüber dem
Reiseveranstalter eigene Ansprüche erwachsen (OLG Düsseldorf, NJW RR 1994, 950 ff;
OLG Düsseldorf, NJW RR 1988, 636, 637). Soweit mithin die Klageforderung auf
Schadenseratzansprüche der Ehefrau nach §§ 651 f Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB gestützt
werden, wie sich dies wohl unter Heranziehung des vorprozessualen Schreibens vom
13.05.1995 darstellt, kann der Kläger diese Ansprüche in der gewählten Form nicht geltend
machen.
Soweit der Kläger eigene Ansprüche verfolgt, sind diese durch die vorprozessuale Zahlung
in Höhe von 500,-- DM ausreichend abgegolten.
Grundsätzliche Bedenken gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen bestehen nicht,
soweit man das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt. Zwar legt auch der Kläger
diesbezüglich nicht näher dar, auf welche Grundlagen er sein Begehren in welcher Höhe
im einzelnen stützt. Soweit er einen Auslagenersatz in Höhe von 150,-- DM geltend macht,
so würde sich dieser Anspruch - das klägerische Vorbringen unterstellt - nach § 651 c Abs.
3 BGB rechtfertigen. Geht man davon aus, dass der Transfer vom nationalen zum
internationalen Flughafen zugesagt worden war, so sind die durch den nicht erfolgten
Transfer entstandenen Kosten nach der genannten Vorschrift zu ersetzten.
34
35
36
37
38
Ferner bestehen keine Bedenken, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen
vertaner Urlaubsfreude nach § 651 f Abs. 2 BGB zustehen würde. Zu recht weist der Kläger
auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, NJW RR 1988, 636 ff hin, wonach einem
Reisenden der genannte Anspruch auch dann zustehen, wenn sich die Rückbeförderung
über den geplanten Reisezeitraum hinaus verzögert. Dieser mögliche
Schadensersatzanspruch ist jedoch durch die insoweit zumindest in Höhe von 350,-- DM
erfolgten Zahlung der Beklagten ausreichend ausgeglichen. Für die Höhe einer
angemessenen Entschädigung ist nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf auf alle
Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen: Auf die Art und Weise des tatsächlich
durchgeführten Urlaubs im Vergleich zu dem misslungenen Urlaub, auf die Höhe des
Reisepreises und auf die Einkommensverhältnisse der Reisenden (OLG Düsseldorf, NJW
RR 1994, 950; OLG Düsseldorf, NJW RR 1990, 186; OLG Düsseldorf, NJW RR 1986,
1175). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint dem Gericht ein Betrag in Höhe
von 350,-- DM als angemessen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich im Streitfall um
eine hochpreisige Reise gehandelt hat, an die ein Reisender durchaus erhöhte
Anforderungen stellen kann. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass das
Maß der Beeinträchtigung eher als gering anzusehen ist. Der Kläger und seine Ehefrau
haben zusätzlich 2 Tage in dem von ihnen gewünschten Reiseland verbracht. Zusätzliche
Kosten (mit Ausnahme der bereits genannten) sind ihnen hierdurch nicht entstanden.
Soweit der Kläger bemängelt, die 2 Tage hätten zu einer erheblichen Verminderung des
Erholungswertes der Urlaubsreise geführt, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Bereits
der geschilderte Sachverhalt lässt schwerwiegende Unannehmlichkeiten kaum erkennen.
Insoweit wird lediglich pauschal vorgetragen, die Organisation sei naturgemäß hektisch
verlaufen und habe bei den Eheleuten zu Stress und Nervosität geführt. Welche Aktivitäten
hier im einzelnen stattgefunden haben sollen, wird nicht näher dargetan. Diese sind auch
nicht ersichtlich. Zuzubilligen ist dem Kläger, dass sicherlich Telefongespräche mit
Deutschland bzw. der Schweiz geführt werden mussten. Welche weiteren, den Urlaubswert
beeinträchtigenden Aktivitäten im einzelnen stattgefunden haben sollen, wird nicht näher
dargetan. Darüber hinaus hat der Kläger auch seine Einkommensverhältnisse nicht
schlüssig dargetan. Der pauschale Verweis auf "Besoldungsstufe A 14 Endstufe" ist nicht
ausreichend. Es ist nicht Sache des Gerichts, auf dieser Grundlage die
Einkommensverhältnisse des Klägers erst zu ermitteln. Auch erscheint die Schwere des
Verschuldens des Veranstalters, die ebenfalls zu berücksichtigen ist (OLG Düsseldorf,
NJW RR 1986, 1175 mit Nachweis auf den Regierungsentwurf) als gering. Zu
berücksichtigen ist, dass der Kläger sowie seine Ehefrau noch pünktlich am internationalen
Flughafen erschienen waren und erst aufgrund des Verhaltens der Fluggesellschaft, die
den Kläger in die Warteschlange verwiesen hat, der geplante Rückflug nicht
wahrgenommen werden konnte.
Unter Berücksichtigung dieser genannten Umstände erscheint eine gegebenenfalls
zuzubilligende Entschädigung gemäß § 561 Abs. 2 BGB in Höhe von 350,-- DM
angemessen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91
Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
Streitwert: 3.050,-- DM.