Urteil des AG Düsseldorf vom 08.12.2005
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Amtsgericht Düsseldorf, 32 C 2504/05
Datum:
08.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 C 2504/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von
110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien hatten am 09.05.03 einen Mobilfunkvertrag geschlossen. Dabei hatte
die Beklagte einen sogenannten Standard-EVN gewünscht. Dieser beinhaltet, dass
die letzten drei Ziffern der Zielrufnummern zu anonymisieren sind.
Streitgegenständlich ist im Wesentlichen die vollständige Bezahlung der Rechnung
der Klägerin für Dezember 2003 vom 11.01.04 über 1.501,68 €, auf die die Beklagte
lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 174,39 € entrichtet hat. Der Differenzbetrag
betrifft die Zielrufnummer XXXX, von der die Beklagte behauptet, diese sei von dem
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Handy aus nicht angewählt worden und überhaupt ihr und ihrer Tochter, der Zeugin
X, als alleiniger Nutzerin des Handys nicht bekannt.
Die Klägerin verweist auf den bei den Akten befindlichen
Einzelverbindungsnachweis, der sämtliche über den Anschluss der Beklagten
geführten Gesprächs jeweils nach Datum, Uhrzeit, Dauer und Zielrufnummer sowie
den hierfür angefallenen Verbindungsentgelten ausweist. Des Weiteren verweist sie
darauf, dass bereits der von ihr für den Abrechnungszeitraum November 2003
vorgelegte Einzelverbindungsnachweis die besagte Rufnummer vielfach ausweist
und die Beklagte die hierüber erstellte Rechnung anstandslos zum Ausgleich
gebracht hat.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.572,80 € zzgl. Zinsen in Höhe
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5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.501,68 €
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seit dem 04.12.04 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von
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12,50 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist darauf, dass die monatlichen Verbindungsentgelte bis einschließlich
November 2004 um die 100,00 € betrugen. Erst die überraschend hohe
streitgegenständliche Rechnung habe sie veranlasst, von der Klägerin den
Nachweis der geltend gemachten Gesprächskosten zu fordern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Akteninhalt Bezug genommen.
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Es ist mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 11.11.05 ersichtlichen Ergebnis
Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin X.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung des Betrages von
1.501,68 € sowie der zusätzlich geltend gemachten Nebenforderungen aufgrund
geschlossenen Mobilfunkvertrages besteht nicht. Zwar begründet der auf
technischen Aufzeichnungen beruhende Einzelverbindungsnachweis einen Beweis
des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Erfassung der genutzten Verbindungen
sowie die Entgeltrichtigkeit der automatischen Gebührenerfassungssysteme der
Telekommunikationsanbieter, da eine automatische Gebührenerfassung regelmäßig
zutreffend arbeitet. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte jedoch erschüttert. Sie
hat Tatsachen dargelegt und mittels der glaubhaften Aussage der Zeugin X auch
bewiesen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen
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Geschehensablaufs belegen. Insoweit hat die Beklagte die Zeugenaussage mit
Schriftsatz vom 22.11.05, auf dem wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,
zutreffend gewürdigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es der Beklagten
nicht verwehrt, die in Anspruch genommenen Verbindungen nur teilweise
anzuerkennen und die dafür angefallenen Entgelte zu entrichten, weil der
Erfahrungssatz eingreife, dass ein technischer Fehler, der sich auf die Erfassung der
Tarifeinheiten auswirken würde, sich nicht selber beseitigt. Diese allgemein
gehaltenen Ausführungen lassen nicht erkennen, ob und inwieweit sich ein
technischer Fehler nicht doch auf die fehlerhafte Erfassung einer einzigen,
bestimmten Zielrufnummer erstrecken kann.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Gegenstandswert: 1.501,68 €
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