Urteil des AG Düsseldorf vom 31.08.2009

AG Düsseldorf (kläger, vernehmung von zeugen, eintritt des versicherungsfalles, kurs, fahrlässigkeit, grobe fahrlässigkeit, amtliches kennzeichen, zeitpunkt, verhalten, zeuge)

Amtsgericht Düsseldorf, 231 C 14645/08
Datum:
31.08.2009
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
231. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
231 C 14645/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kraftfahrtversicherung nach Maßgabe der
AKB und macht vorliegend Ansprüche aus Anlass eines Fahrzeugdiebstahls vom
02.05.2008 geltend. An diesem Tage stellte der Kläger seinen Pkw Kia, amtliches
Kennzeichen X-XX xxxx, auf dem Parkplatz des Sportparks X, X-Straße in X ab. Sodann
begab er sich zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin A, zu der dort befindlichen
Fitnesshalle. In der für Männer vorgesehenen Umkleidekabine kleidete sich der Kläger
in Sportkleidung um. Den Fahrzeugschlüssel ließ er in seiner Lederjacke in der
Umkleidekabine zurück und begab sich zum Fitnesstraining in die Fitnesshalle in der
Zeit von 10.30 Uhr bis 12.10 Uhr. Unstreitig bleibt die Umkleidekabine stets
unverschlossen. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Eingangstür zum
Fitnessgebäude stets unverschlossen ist oder - so der Vortrag des Klägers - nur für die
2
Zeit des Kurswechsels bis 10.30 Uhr unverschlossen ist. Während des Fitnesstrainings
wurde der Fahrzeugschlüssel des Klägers aus der Umkleidekabine entwendet und mit
den entwendeten elektrischen Fahrzeugschlüsseln das Fahrzeug des Klägers
gestohlen. Am 24.05.2008 wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt in X
aufgefunden. Mit der Klage macht der Kläger die Kosten für die Reparatur und den
Austausch von Schließzylinder und Schlüssel geltend. Die Beklagte lehnte eine
Schadensregulierung unter Hinweis auf eine Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG a.F.
wegen grober Fahrlässigkeit ab.
Der Kläger meint, er habe den Versicherungsfall nicht durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt. In diesem Zusammenhang behauptet er, dass er den Fahrzeugschlüssel
lediglich entgegen seiner Gewohnheit versehentlich in seiner Lederjacke in der
Umkleidekabine vergessen und nicht – wie üblich - in der Sporttasche mit in den
Fitnessraum genommen habe. Die Eingangstür zum Fitnessgebäude sei lediglich in der
Zeit, in der der Wechsel zwischen der Gruppe, die ab 9.30 Uhr einen Kurs absolvierte
und der Gruppe, die um 10.30 Uhr beginne, vollzogen werde, kurzzeitig bis 10.30 Uhr
geöffnet. Nachdem der erste Kurs nach Beendigung komplett umgezogen sei und die
Umkleide gegen 10.30 Uhr verlasse habe, werde die Eingangstür verschlossen, so dass
Zuspätkommende des zweiten Kurses, der um 10.35 Uhr beginne, sodann klingeln
müssten, um eingelassen zu werden.
3
Der Kläger beantragt,
4
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.359,90 € nebst Zinsen in Höhe von
5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2008 zu zahlen,
5
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 359,90 € außergerichtliche Kosten
nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt habe. Die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er habe den
Fahrzeugschlüssel lediglich in der Jacke vergessen, ändere zudem nichts an dem
Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens. Die Beklagte behauptet, dass die
Eingangstür nie verschlossen sei und lediglich ein Keil zwischen Tür und Rahmen
gelegt sei, um zu gewährleisten, dass die Teilnehmer des zweiten Kurses ohne
Probleme in die Umkleidekabinen kommen könnten. So sei es auch am 02.05.2008
gewesen. Zudem gäbe es in der Nebenhalle einen 2. Eingang, über den die
Umkleidekabine ebenfalls betreten werden könne. Aufgrund der Verschlusssituation der
Eingangstür seien die Teilnehmer des Fitnesskurses darüber informiert worden, dass
sie Wertsachen und Schlüssel in die Fitnesshalle mitnehmen müssten und nicht in der
Umkleidekabine zurücklassen dürften. Eine Leistungsfreiheit liege auch schon unter
dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, da der Kläger in
seiner Schadensanzeige lediglich angegeben habe, dass die Umkleidekabinen "nicht
so einfach frei zugänglich" seien.
9
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.06.2009 (Bl. 95 f.
10
d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 20.07.2009 (Bl. 109 ff. d.A.)
verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12
Die zulässige Klage ist unbegründet.
13
I. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 12 AKB auf Erstattung des
Schadens an seinem Kraftfahrzeug besteht nicht. Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG a.F.
wegen grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalles durch den Kläger von
ihrer Leistungspflicht befreit.
14
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass der Versicherungsfall von dem Kläger grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der
Versicherungsnehmer fördert den Eintritt des Versicherungsfalles dann grob fahrlässig,
wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht lässt und das
Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet
(BGH, r+s 1989, S. 62). Der subjektive Risikoausschluss des § 61 VVG a.F. betrifft
mithin ein Verhalten, bei dem sich schon bei einfachen und naheliegenden
Überlegungen die erhöhte Schadenswahrscheinlichkeit und die Notwendigkeit, ein
anderes als das geübte Verhalten in Betracht zu ziehen, aufdrängt (OLG Hamm, r+s
1991, S. 332). Ein typischer Fall für grob fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit
der Entwendung eines Kfz kann die mangelnde Sicherung des Kfz, auch in Form
unzureichender Sicherung der Kfz-Schlüssel, gegen den Zugriff beliebiger fremder
Dritter ergeben (OLG Köln, r + s 1996, S. 392). Zu den von einem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer zu erwartenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Diebstahl
eines Kfz gehört es nämlich, die Kfz-Schlüssel so aufzubewahren, dass sie vor dem
unbefugten Zugriff beliebiger Dritter geschützt sind. Im Fall des Verbleibens von Kfz-
Schlüsseln in den Taschen eines abgelegten Kleidungsstückes ist stets im Einzelfall
maßgeblich, in welchem Grad sich der Gewahrsamsinhaber des Einflusses auf die
Schlüssel begibt und zugleich Fremde Zugriff auf die Schlüssel nehmen können. Bei
Umkleideräumen von Sportanlagen - wie im vorliegenden Fall - ist allgemein bekannt,
dass dort besondere Vorsicht im Hinblick auf mitgebrachte Wertgegenstände angezeigt
ist, weil es immer wieder zu Diebstählen aus zurückgelassenen Taschen oder
Kleidungsstücken kommt (vgl. OLG Köln, a.a.O., S. 392). Der Bejahung einer erhöhten
Diebstahlsgefahr steht nicht entgegen, dass die Sportanlage nicht zur Benutzung durch
die Allgemeinheit zugänglich ist (vgl. OLG Stuttgart, r+s 1996, S. 393). Die
Umkleideräume von Sportstätten üben - wie allgemein bekannt - eine erhebliche
Anziehungskraft auf Diebe aus. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist daher bei
Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel bzw. Wertsachen in der unbeaufsichtigten und
unverschlossenen Umkleide bzw. in sonstigen in bestimmter Weise zugänglichen
Räumlichkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu bejahen (vgl. OLG
Hamburg, VersR 1995, S. 1347 ff.; OLG Stuttgart, VersR 1993, S. 604 ff.; r + s 1996, S.
393 f.; OLG Koblenz, VersR 2000, S. 224; AG München, VersR 1984, S. 650; AG
Charlottenburg, Schaden-Praxis 2008, S. 157 ff.: Umkleide; LG Offenburg, VersR 2005,
S. 1683: Gaststätte; OLG Köln, RuS 1996, S. 392 ff.; OLG Köln, a.a.O., S. 392:
15
Reiterhof).
Auch in dem hier zu entscheidenden Fall war eine Situation gegeben, die zu
besonderer Vorsicht beim Zurücklassen von Wertgegenständen in der unstreitig
unverschlossenen Umkleidekabine mahnen musste. Nach dem eigenen Vortrag des
Klägers nehmen an dem Freitagskurs um 9.30 Uhr 8 Männer sowie 15 Frauen und an
dem Folgekurs um 10.30 Uhr 10 Männer sowie 9 Damen teil. Auch wenn man
berücksichtigt, dass wegen Krankheit oder sonstigen Terminen in der Regel 1-2
Personen fehlten, so hatte vorliegend eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen
Zugang zu der Herrenumkleide und somit zu der frei zugänglichen Lederjacke mit den
Schlüsseln. Unstreitig ist die Herrenumkleide auch von der Damenumkleide - wenn
auch nach Klägervortrag durch einen 5 m langen Gang getrennt - grundsätzlich
zugänglich. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass ihm die in
seinem eigenen Kurs teilnehmenden Personen bekannt waren und daher ein gewisses
Vertrauen herrschte, so konnte dies jedoch nicht in gleichem Maße für die vorherigen
Teilnehmer des 9.30 Uhr-Kurses gelten, zumal diese sich jedenfalls noch zu einem
Zeitpunkt in den Umkleiden befinden konnten, als der Kläger bereits im Fitnessraum an
dem folgenden Kurs teilnahm. Eine unbeobachtete Wegnahme der Schlüssel war daher
ohne weiteres denkbar. Darüberhinaus kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Eingangstüre – so der Klägervortrag –
lediglich für die Dauer des Kurswechsels und bis maximal 10.30 Uhr geöffnet und damit
ein Eindringen unbefugter Dritter von außen nicht möglich war. Vielmehr steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eingangstüre zumindest auch geraume Zeit
vor Beendigung des ersten Kurses und geraume Zeit nach Beginn des Kurses des
Klägers geöffnet war, so dass es unbefugten Dritten ohne weiteres möglich gewesen ist,
die unverschlossene Herrenumkleide zu betreten. Nach den insoweit
übereinstimmenden Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen und dem von dem
Kläger zu den Akten gereichten Grundriss (Bl. 127 d.A.) wurde zwar die
Notausgangstüre in der Gymnastikhalle lediglich zum Lüften während des Kurses
benutzt, so dass ein unbeobachtetes Eintreten durch diese Türe in die Umkleidekabine
daher von vornherein nicht angenommen werden kann. Anders verhält es sich nach der
Beweisaufnahme jedoch in Bezug auf die Eingangstüre. Die von beiden Parteien
benannte Zeugin B, Leiterin des Kurses, hat im Rahmen der Beweisaufnahme angeben,
dass sie es üblicherweise so handhabe, dass sie eine Viertelstunde vor Ende des
ersten Kurses einen Keil in die Eingangstüre lege, damit die Teilnehmer des zweiten
Kurses in die Sporthalle eintreten können. Es sei mit den Teilnehmern des ersten
Kurses vereinbart, dass der letzte Teilnehmer den Keil aus der Türe nehme, sodass
diese sodann von außen nicht mehr zu öffnen sei. Nach der Aussage der Zeugin B kann
daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits um 10.30 Uhr die Eingangstüre
wieder geschlossen ist, denn nach der Lebenserfahrung nimmt das Umkleiden und
gegebenenfalls Duschen eine gewisse Zeit in Anspruch, so dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der letzte Teilnehmer bereits um 10.30 Uhr die Tür
schloss. Auch hat die Zeugin B – insofern überzeugend - bekundet, dass zum Zeitpunkt
des streitgegenständlichen Ereignisses in dem rechts von der Eingangstüre gelegenen
Raum Massagestühle standen, die von den Kursteilnehmern benutzt wurden. Es war
somit unbefugten Dritten - auch nach der Aussage der Zeugin B - ohne weiteres
möglich, während des Duschvorgangs bzw. der Massage der letzten Teilnehmer des
ersten Kurses die Herrenumkleide zu betreten. Auch bestand aufgrund der räumlichen
Gegebenheiten der Sporthalle die Möglichkeit, dass Dritte während der Öffnung der
Türe in der Viertelstunde vor bzw. nach Beginn des zweiten Kurses in die schon bzw.
noch geöffnete Türe eintraten und sich – z.B. in dem an diesem Tage zu diesem
16
Zeitpunkt nicht genutzten Massageraum rechts der Eingangstüre versteckt halten
konnten, um sodann während des laufenden zweiten Kurses unbemerkt in die Umkleide
zu gelangen. So hat die Zeugin B auf Nachfrage des Gerichts bekundet, dass der rechts
der Eingangstüre gelegene Raum in der streitgegenständlichen Zeit geöffnet gewesen
sei.
Schon aufgrund dieses Sachverhalts ist von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers
auszugehen. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme zudem fest, dass die von der Zeugin B geschilderte Handhabung
der Türöffnung - für die Kursteilnehmer auch offensichtlich - nicht strikt eingehalten
wurde. So hat die Zeugin B zunächst bekundet, dass sie meistens nochmals
nachgeschaut habe, ob der letzte Teilnehmer auch tatsächlich den Keil in der Türe beim
Verlassen der Räumlichkeiten entfernt habe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat
sie hingegen im Widerspruch dazu bekundet, dass sie es immer so halte, dass sie
nachschaue, ob der letzte Teilnehmer die Türe tatsächlich geschlossen habe und sie
sich bezüglich des streitgegenständlichen Tages sicher sei, dass sie die Überprüfung
der Türe durchgeführt habe. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin B zu der
behaupteten Striktheit der Türhandhabung sind für das Gericht nicht nachvollziehbar
und angesichts der hierzu teilweise im Widerspruch stehenden übrigen
Zeugenaussagen auch nicht glaubhaft. So erscheint es für das Gericht lebensfremd,
dass die Zeugin B stets in der von ihr geschilderten Genauigkeit auf die Öffnung und
Schließung der Türe geachtet haben will, zumal es für zufrüh- oder zuspätkommende
Teilnehmer bedeutete, dass diese schellen mussten. Auch ist für das Gericht nicht
nachvollziehbar, dass die Zeugin B – wie von ihr behauptet – stets zu Beginn eines
Trimesterkurses auf die Mitnahme sämtlicher Wertgegenstände und der Möglichkeit der
Taschenablage in Fächer in der Turnhalle nochmals ausdrücklich hingewiesen haben
will. Die vernommenen Zeugen A und W, beide Teilnehmer des zweiten Kurses, haben
angegeben, dass ihnen ein derartiger Hinweis zu Beginn des Kurses nicht erteilt
wurden sei: Der Zeuge WX, ebenfalls Kursteilnehmer, hat angegeben, dass er sich nicht
erinnere, ob ein derartiger Hinweis zu Beginn des Kurses erteilt worden sei, jedoch
allgemein bekannt gewesen sei, dass Wertsachen in die Halle mitzunehmen seien. Die
drei Zeugen haben auch bekundet, dass sie nicht wissen, wann bzw. ob und von wem
die Türe während des Kurses geschlossen werde. Auch wenn die Kursteilnehmer nach
den Angaben der Zeugin B während der Türkontrolle mit Bodenübungen beschäftigt
gewesen seien sollen, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass sämtliche
Zeugen das regelmäßige Verlassen der Halle durch die Zeugin B als Kursleiterin nicht
bemerkt hätten. Die Zeugin A, Ehefrau des Klägers, hat insofern angegeben, dass sie
nicht bemerkt habe, in welcher Weise die Tür während des Kurses geschlossen wurde,
sie jedoch für den Fall, dass sie auf die Toilette gegangen sei, gesehen hätte, dass die
Türe geschlossen sei. Der Zeuge WX hat bekundet, dass die Türe bei seiner Ankunft
zum Kurs stets geöffnet gewesen sei und meist bereits einige Kursteilnehmer in dem
Vorraum der Halle gewartet hätten. Die Türe sei nicht mit einem Keil belegt gewesen,
sondern habe sich auch ohne einen solchen von außen öffnen lassen. Auch
Zuspätkommende hätten ohne Weiteres Einlass erhalten. Die Verspätung habe ca. 5
Minuten betragen. Es sei auch vorgekommen, dass die Türe geschlossen gewesen sei,
da er sich daran erinnere, dass eine Frau, die einen Kursteilnehmer abholen wollte,
geklopft habe. Der Zeuge W hat angeben, dass die Türe stets bei seiner Ankunft durch
bloßes Aufdrücken ohne Belegung mit einem Keil habe geöffnet werden können. Dies
sei auch der Fall gewesen als er einmal bereits um 10.15 Uhr zu früh zum Kurs
erschienen sei und bereits ein weiterer Kursteilnehmer ab ca. 10.05 Uhr anwesend
gewesen sei. Nach seiner Erinnerung sei es nie vorgekommen, dass ein Kursteilnehmer
17
oder Besucher wegen einer verschlossenen Türe hätten schellen oder klopfen müssen.
Es sei nie im Kurs über die Verschlusssituation der Türe gesprochen worden und er sei
davon ausgegangen, dass diese stets geöffnet sei. Der Zeuge AX, der als
Schadensregulierer am 14.05.2008 die Räumlichkeiten der Sporthalle aufsuchte, hat
angegeben, dass er aufgrund eines in der Tür liegenden Keils ungehindert Zutritt zu der
Halle gehabt und zu diesem Zeitpunkt ein Kurs stattgefunden hätte. Die Zeugin B hat
zwar hierzu im Widerspruch stehend bekundet, dass die Türe zu diesem Zeitpunkt
geschlossen gewesen sei. Ihren Angaben kann jedoch aus den bereits oben genannten
Gründen nicht in vollem Umfang gefolgt werden. Die behaupteten konkreten
ausdrücklichen Hinweise auf die Mitnahme von Wertgegenständen sowie die
behauptete Striktheit der Anwendung der Türsituation mittels eines Keils konnte von den
übrigen Zeugen nicht in Gänze bestätigt werden. Die Aussage der Zeugin zeigte
erhebliche Entlastungstendenzen, die möglicherweise darauf zurückgeführt werden
können, dass die Zeugin offenbar selbst um eine Haftbarmachung fürchtete. So
schilderte sie nicht nur insofern zunächst widersprüchlich, dass sie angegeben hat, dass
sie zumeist nachschaue, ob die vorherigen Kursteilnehmer die Türe geschlossen hätte,
um sich sodann dahingehend zu berichtigen, dass sie dies stets tue. Auch ihr ohne
Nachfrage erhobener Einwand, sie gehe davon aus, dass der Kläger die Schlüssel
schon vorher verloren habe oder sie ihm schon vorher geklaut worden seien,
verdeutlicht dies. Letztlich kann auch dahinstehen, ob zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge
AX die Räumlichkeiten betrat die Türe geöffnet oder geschlossen war – zumal der
Zeuge nicht zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Kurses die Türsituation
überprüfte -, denn nach den übrigen Aussagen der insofern glaubhaften Zeugen,
insbesondere der Zeugen W und WX, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Türsituation in der von der Zeugin B geschilderten Striktheit durchgeführt wurde. Im
Ergebnis kommt es hierauf auch nicht entscheidend an, da selbst bei unterstellter
Richtigkeit der Angaben der Zeugin B aufgrund des nicht unerheblichen Zeitraums der
Türöffnung vor und nach dem Kurs sowie des Umstands, dass auch die Teilnehmer
selbst die Möglichkeit zur Wegnahme der Schlüssel hatten, das Vorliegen grober
Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Dies gilt umso mehr, als nach der
Lebenserfahrung auch weitere Personen Schlüssel zu der Halle besitzen (z.B.
Putzdienst, Hausmeister). Zu den ebenerdig gelegenen Herrenumkleiden, die offen und
nicht verschlossen gewesen sind, hat sich ein Außenstehender mühelos in den
Umkleideraum einschleichen können. Es handelt sich insofern um ein öffentliches
Gebäude, bei dem insbesondere in Umkleidekabinen mit Diebstählen zu rechnen war.
Dem Kläger war dies auch grundsätzlich bewusst, denn nach seinem eigenen Vortrag
entsprach es seiner Gewohnheit, die Autoschlüssel mit in die Turnhalle zu nehmen. Der
Kläger musste bei diesen Gegebenheiten ohne weiteres damit rechnen, dass während
des Fitnesskurses Unbefugte den Autoschlüssel aus seiner Jackentasche entwenden
könnten. Es musste sich daher die Notwendigkeit aufdrängen, diesen Schlüssel mit in
den Fitnessraum zu nehmen und an die Mitnahme vor Verlassen der Umkleidekabine
auch zu denken. Dem potentiellen Täter war es ohne weiteres möglich, den Pkw auf
dem zu der Sporthalle befindlichen Parkplatz zu vermuten und aufzufinden. Auch der
Umstand, dass nach dem Klägervortrag der Parkplatz für den gesamten Sportpark
genutzt wird, steht dem nicht entgegen. Wie sich auch aus der von dem Kläger eigens
angefertigten Skizze zur Schadensmeldung ergibt (Bl. 57 der Akte), befand sich der
Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur Fitnesshalle. Das Auffinden des klägerischen Kfz
war für den Täter besonders erleichtert durch den Umstand, dass es sich bei den
Schlüsseln um ein elektronisches System handelte, so dass der Täter die entwendeten
Schlüssel nicht an mehreren Fahrzeugen in auffälliger Weise ausprobieren musste,
sondern durch die bloße Betätigung des Türöffners, das klägerische Fahrzeug schnell
ermitteln konnte. Aufgrund der Eigenschaft des elektronischen Schlüssels war daher für
den Kläger besondere Vorsicht geboten (vgl. LG Offenburg, VersR 2005, S. 1683). Auch
wenn der Diebstahl eines Kfz grundsätzlich eine höhere kriminelle Energie als der
bloße Diebstahl von sonstigen Wertsachen erfordert, so musste der Kläger doch
insbesondere damit rechnen, dass durch das Zurücklassen der Schlüssel die – sich im
vorliegenden Fall offenbar auch realisierte – Gefahr einer – weniger kriminelle Energie
erfordernde - bloße vorübergehenden "Gebrauchsanmaßung" zwecks "Probefahrt"
bestand. Insbesondere im Umkreis des hiesigen Sportparks, in dem sich
erfahrungsgemäß weitere Personen, insbesondere Jugendliche, aufhalten, ist hiermit zu
rechnen.
Das Verhalten des Klägers stellt sich in der gegebenen Situation auch als subjektiv
unentschuldbares Fehlverhalten dar. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es habe sich
um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, da er den Schlüssel lediglich – wie von den
Zeugen A, WX und W weitestgehend für die objektive Komponente bestätigt - entgegen
seiner Gewohnheit in der Umkleide vergessen habe, so ändert dies an dem Vorliegen
grober Fahrlässigkeit nichts. Der BGH hatte das Augenblicksversagen zeitweise als
Abgrenzungsmerkmal zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit eingeführt, diese
Rechtsprechung aber 1992 ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGH r+s 1989, S. 192,
demgegenüber r+s 1992, S. 292; vgl. auch OLG Köln, r+s 1996, S. 393). Ein
Augenblicksversagen ist nach dieser neuen Rechtsprechung, der sich das erkennende
Gericht anschließt, allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit
herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind
(BGH, r+s 1992, S. 292). Schwerwiegende Sorgfaltsverstöße, die objektiv als grober
Pflichtverstoß zu bezeichnen sind, können allenfalls durch das Hinzutreten besonderer
Umstände im subjektiven Bereich vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten
(OLG Braunschweig, r+s 1993, S. 384; OLG Köln, a.a.O., S. 393). Selbst wenn der
Kläger daher entgegen seiner sonstigen Gewohnheit den Schlüssel in der
Jackentasche vergessen haben sollte, gibt dies allein keinen Anlass, von der Annahme
einer gesteigerten Vorwerfbarkeit abzusehen. Die objektiven Gefahrenumstände waren
dem Kläger bekannt. Er zog hieraus die Konsequenz, den Kfz-Schlüssel grundsätzlich
mit in die Fitnesshalle zu nehmen. Dass der Kläger diesen am Schadenstag nach seiner
Behauptung in seiner Lederjacke vergaß und ihm auch dies offenbar auch nicht
nachträglich während der gesamten Kursdauer einfiel, verdeutlicht seine
Nachlässigkeit. Das grob fahrlässige Verhalten des Klägers hat nicht allein den
Diebstahl, sondern auch den anschließenden Unfallschaden adäquat kausal
herbeigeführt. Es ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers
unmittelbar zum Versicherungsfall führt; die Mitursächlichkeit reicht (Prölss/Martin, VVG,
27. Auflage 2004, § 61, Anmerkung 3).
18
Nach alledem ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht gegeben.
19
II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20
Streitwert: 3.359,90 €.
21