Urteil des AG Düsseldorf vom 26.01.2001

AG Düsseldorf: fahrrad, verkehrsunfall, schmerzensgeld, ampel, abbiegen, vollstreckung, kollision, aufmerksamkeit, fahrzeug, fahren

Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 10047/00
Datum:
26.01.2001
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 10047/00
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2000
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, wenn nicht die
Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24.01.2000 in
X.
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Am Abend des Unfalltags gegen 20.15 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad einen
Fußgängerweg an der X-straße/Y-Straße. Die für sie geltende Lichtzeichenanlage
zeigte unstreitig jedenfalls zu dem Zeitpunkt Rot an, als die Klägerin ungefähr die Mitte
der Straßenüberquerung mit ihrem unbeleuchteten Fahrrad erreicht hatte. Im
Ampelbereich des Überwegs kollidierten die Klägerin und der aus Fahrtrichtung X
kommende Beklagte zu 2. mit seinem bei der Beklagten zu 1. versicherten
Kraftfahrzeug.
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Die Klägerin behauptet, die von ihr erstellte Skizze (Anlage K 5) gebe die Unfallstelle
zutreffend wieder. Die für sie geltende Lichtzeichenanlage sei erst ungefähr ab der Mitte
der Straßenüberquerung auf Rot umgesprungen und habe vorher Grün angezeigt. Für
straßenquerende Personen sei nur eine kurze Grünphase vorgesehen; eine
Zwischenphase zwischen Umspringen der Kfz.- und Umspringen der Fußgängerampel
sei praktisch nicht vorgesehen. Der Beklagte zu 2. habe an der für ihn Rotlicht
zeigenden Ampel gestanden und sei bei Grün losgefahren. Die Klägerin sei lediglich mit
Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die Klägerin behauptet weiter, ihr sei ein
Sachschaden in Höhe von 410,00 DM entstanden. Darüber hinaus begehrt die Klägerin
vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM sowie die Feststellung einer
Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftig evtl. entstehender Schäden.
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Die Klägerin beantragt,
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1.
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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a) an die Klägerin 410,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.03.2000 zu zahlen.
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b) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die durch den Verkehrsunfall
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am 24.01.2000 an der Straßenecke X-straße/ Y- Straße er-
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littenen Schmerzen zu zahlen.
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2.
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festzustellen dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle der
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Klägerin noch infolge des Verkehrsunfalls vom 24.01.2000 an der Ecke
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X-straße/Y- Straße entstandenen Schäden zu ersetzen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, die Klägerin hätte ihr Fahrrad über den Überweg schieben
müssen. Der Beklagte zu 2. habe an der betreffenden Kreuzung nach rechts abbiegen
wollen. Die für den Beklagten maßgebliche Ampel habe Rotlicht angezeigt, woraufhin
der Beklagte abgebremst habe. Bevor er mit seinem Pkw gänzlich zum Stehen
gekommen sei, habe die Ampel auf Grünlicht geschaltet. Als der Beklagte nach rechts
habe abbiegen wollen, sei plötzlich von links die Klägerin mit ihrem unbeleuchteten
Fahrrad aufgetaucht.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagen keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
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410,00 DM nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Beide Parteien
haben nicht schlüssig vorgetragen, dass der Unfall für sie jeweils unabwendbar war.
Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis
zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
Ist jedoch das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber
die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt,
dann kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vg. BGH DAR 1956,
12, 13 und VersR 1962, 989, 990). Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall
gegeben.
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Die Klägerin hat durch ihr Verhalten gegen verschiedene straßenverkehrsrechtliche
Vorschriften verstoßen. Zunächst hat sie entgegen § 17 Abs. 1 StVO trotz der im
Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit nicht die vorgeschriebene
Beleuchtungseinrichtung an ihrem Fahrrad angebracht. Dieser Verkehrsverstoß war
unter anderem unfallursächlich, da eine Beleuchtung des Fahrrades zu einer besseren
Erkennbarkeit der Klägerin beigetragen hätte. Die Klägerin hat des weiteren in
schwerwiegender Weise gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen, da sie die Unfallstelle bei
Rotlicht überquert hat. Das Gericht unterstellt die Richtigkeit der von der Klägerin zur
Akte gereichten Skizze (Anlage K 5). Auf dieser Skizze ist zu erkennen, dass der
Überweg, den die Klägerin befuhr, in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen nach ca. 2/3
der Gesamtstrecke durch eine zum Warten vorgesehene Insel unterbrochen ist. Nach
dem Vortrag der Klägerin sprang die für sie maßgebliche Lichtzeichenanlage um,
nachdem sie ca. die Hälfte des Fußgängerüberwegs mit Schrittgeschwindigkeit
überschritten hatte. Die Klägerin hätte problemlos auf der zum Abwarten vorgesehenen
Insel mit ihrem Fahrrad anhalten und die nächste für sie maßgebliche Grünphase
abwarten können. Stattdessen hat sie die Warteinsel trotz für sie angezeigten Rotlichts
überschritten, nachdem das Beklagten-Fahrzeug sich bereits in Bewegung gesetzt
hatte. Dadurch, dass die Klägerin das für sie angezeigte Rotlicht missachtet hat, ist es
zum Verkehrsunfall gekommen.
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Die Klägerin hat einen Verstoß des Beklagten zu 2. gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht
schlüssig vorgetragen. Dass der Beklagte zu 2. nicht der erforderliche Aufmerksamkeit
aufgebracht hat und es hierdurch zum Verkehrsunfall gekommen ist, lässt sich dem von
der Klägerin geschilderten Unfallablauf nicht entnehmen. Denn selbst wenn man davon
ausginge, dass die Klägerin trotz fehlender Beleuchtung an ihrem Fahrrad vom
Beklagten zu 2. kurze Zeit vor der Kollision hätte wahrgenommen werden können,
musste dieser jedenfalls nicht damit rechnen, dass die Klägerin trotz für sie angezeigten
Rotlichts und für ihn geltenden Grünlichts den Haltebereich überschreiten und vor das
Kraftfahrzeug des Beklagten fahren würde.
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Die Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einem
vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs aufgrund des
schwerwiegenden Verstoßes der Klägerin gegen §§ 17 Abs. 1, 37 Abs. 2 StVO.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von
Schmerzensgeld bzw. auf Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung von
Schmerzensgeld gemäß § 847 Abs. 1 BGB.
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Es fehlt an dem nach § 847 Abs. 1 BGB erforderlichen Verschulden des Beklagten an
den von der Klägerin behaupteten Verletzungen.
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Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert:
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