Urteil des AG Düsseldorf vom 12.06.2006

AG Düsseldorf: wahrung der frist, verwalter, einkünfte, anteil, internetseite, offenlegung, zustellung, abrede, anschrift, fernsehen

Amtsgericht Düsseldorf, 500 IN 292/02
Datum:
12.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
500. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
500 IN 292/02
Tenor:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des xxxxxxxxx
zusätzlich beteiligt:
xxxxxxxxxxxx
als Versagungsantragsteller,
wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung
trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis
zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller.
G r ü n d e
1
I.
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Über das Vermögen des Schuldners ist am 17.02.2003 das insolvenzverfahren
eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
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Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er
behauptet, der Schuldner habe seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, ohne den Verwalter darüber zu informieren. So
ergebe sich aus dem Internetauftritt des Schuldners, dass dieser als
Schauspiellehrer tätig sei und auch Aufgaben beim Fernsehen übernommen habe.
Die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einkünfte habe der Schuldner nicht offengelegt.
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Einen Ausdruck der Internetseite hat der Gläubiger vorgelegt.
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Nach Angaben des Insolvenzverwalters hat der Schuldner trotz mehrfacher
Aufforderung keine Auskünfte über sein Einkommen erteilt. Er ist zudem verzogen,
ohne seine neue Anschrift mitzuteilen.
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Der Schuldner hat eingeräumt, dem Verwalter keine Einkommensnachwise
vorgelegt zu haben. Als Schauspieler sei ihm "eine kaufmännische Ordnung
gelegentlich fremd". Einen nennenswerten Überschuss habe er nicht erzielt, so dass
sich kein pfändbares Einkommen ergeben habe.
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Nach den für den Schuldner seitens seiner Verfahrensbevollmächtigten nunmehr
übermittelten Gewinnermittlungen wird für das Jahr 2004 ein Gewinn von 8.079,74
EUR und für 2005 ein Gewinn von 17.314,07 EUR angegeben. Weitere Angaben zur
Ermittlung des Nettoeinkommens hat der Schuldner jedoch nicht gemacht, so dass
auch weiterhin das pfändbare Einkommen nicht festgestellt werden kann.
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II.
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Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen. Es liegt der
Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.
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Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des
Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der
Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
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Diese Voraussetzung ist erfüllt.
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Der Schuldner ist verpflichtet, dem Verwalter über sämtliche Einkünfte Auskunft zu
erteilen. Da der Schuldner selbständig tätig ist, ist das gesamte Einkommen
offenzulegen und zu prüfen, welcher Anteil des Einkommens dem Schuldner für
seinen Bedarf zu belassen ist und welcher Anteil des Einkommens pfändbar ist.
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Dieser Verpflichtung ist der Schuldner jedoch in keiner Weise nachgekommen. Er
hat seine Einkünfte aus den Tätigkeiten, die sich aus seiner Internetseite ergeben
und die von dem Schuldner auch nicht in Abrede gestellt werden, dem Verwalter
verschwiegen.
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Der Schuldner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, als Schauspieler lege er
keinen großen Wert auf kaufmännische Ordnung. Es hätten sich ohnehin keine
pfändbaren Beträge aus seinem Einkommen ergeben. Denn der Schuldner ist, wenn
er Restschuldbefreiung erreichen will, zur Mitwirkung und Offenlegung sämtlicher
Einkünfte verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er trotz Aufforderung durch den
Verwalter nicht nachgekommen. Ob sich ein pfändbarer Betrag aus dem Einkommen
ergibt, ist vom Verwalter und nicht von dem Schuldner zu prüfen. Selbst nachdem der
Versagungsantrag gestellt wurde, hat der Schuldner nicht alle Auskünfte erteilt und
für 2006 überhaupt keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht. Er hat nicht
einmal seine neue Wohnanschrift mitgeteilt, so dass er für den Verwalter nicht
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erreichbar war.
Somit sind die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt. Dem Schuldner
war die Restschuldbefreiung zu versagen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
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Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der
rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt
die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
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