Urteil des AG Düsseldorf vom 11.11.2005
AG Düsseldorf: fahrzeug, reparatur, tarif, verzug, verkehrsunfall, firma, vollstreckung, anwaltskosten, wagen, wartung
Amtsgericht Düsseldorf, 26 C 8275/05
Datum:
11.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 8275/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2005
durch den Richter am Amtsgericht x
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 694,30 € nebst Zinsen in
Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20.06.2005 zu
zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von durch
außergerichtlicheTätigkeit
entstandenen Anwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 49,01 €
nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem
20.07.2005 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % und die
Klägerin zu
10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Am 10.05.05 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem PKW der Klägerin und
dem Fahrzeug der Frau X, deren Haftpflichtversicherer zur Unfallzeit die Beklagte
war. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall ist unstreitig.
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Bei dem Unfall wurde der PKW der Klägerin beschädigt. Die Reparatur erfolgte
durch die Firma XXX und dauerte vom 11.05.05 – 24.05.05. Während der
unfallbedingten Ausfallzeit mietete die Klägerin von der Firma XXX ein Fahrzeug der
Marke XX zu einem Unfallersatztarif nach Tagen. Das Mietwagenunternehmen
stellte die Mietwagenkosten mit 1.830,48 € in Rechnung (Bl. 5 GA). Diese setzte sich
aus den Mietwagenkosten (1.312,00 € netto), Haftungsbefreiungskosten (266,00 €)
sowie der Mehrwertsteuer (252,48 €) zusammen. Die Klägerin nahm von den
Mietwagenkosten einen Abzug für ersparte Aufwendungen (5 %) vor und forderte die
Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von 1.754,51 € an sie zu erstatten. Die Beklagte
teilte hierauf mit, dass die Mietwagenkosten überhöht seien und zahlte lediglich
einen Betrag auf Basis des von ihr sog. Normaltarifs in Höhe von 718,00 €. Später
zahlte sie die Haftungsbefreiungskosten in Höhe von 266,00 € und teilte mit
Schreiben vom 20.06.05 mit, dass sie darüber hinaus die Rechnung nicht erstatten
werde. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Restbetrag in Höhe von
770,51 €.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. an sie 770,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz
seit dem 20.06.05 zu zahlen;
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2. sie von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Anwaltskosten
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freizustellen durch Zahlung von 49,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
10
Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20.06.05 an den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 770,51 € gem.
§ 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 7 StVG. Die Anmietung des Fahrzeuges zum Unfallersatztarif
war erforderlich zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.v.
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie sind jedoch nur insoweit zu ersetzen, als dies
tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung
bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf. Zwar wäre die Anmietung eines Fahrzeuges
zu dem von der Beklagten sog. "Normaltarif" die wirtschaftlich günstigere Möglichkeit
der Anmietung. Allein die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem teureren
Unfallersatztarif schließt jedoch die Erforderlichkeit der Schadensbehebung auch
nach der neueren Rechtssprechung des BGH (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2005, 135;
NJW 2005, 1934) nicht aus. Es ist vielmehr aus schadensrechtlicher Sicht zu prüfen,
ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als erforderlicher Aufwand zur
Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Voraussetzung hierfür ist nach der
zitierten Rechtsprechung des BGH entweder, dass die Besonderheiten dieses Tarifs
mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren
Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des
Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und
infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind, oder, dass der "Normaltarif"
dem Geschädigten nicht zugänglich war. Aus dem Wortlaut der genannten
Entscheidungen des BGH ergibt sich, dass diese Merkmale nicht kumulativ vorliegen
müssen.
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Es kann vorliegend dahin stehen, ob die Besonderheiten des Unfallersatztarifs einen
gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht
rechtfertigen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein "Normaltarif"
zugänglich war. Denn es ist nicht darauf abzustellen, ob irgendein kostengünstigerer
Tarif objektiv existiert, sondern darauf, ob die Klägerin im konkreten Fall ein
Fahrzeug zu diesem Tarife hätte anmieten können. Derartiges ergibt sich aus dem
Sachvortrag der Beklagten nicht. Dieser obliegt, worauf die Klägerin zutreffend
hingewiesen hat, zumindest die Darlegung der Möglichkeit einer günstigeren
Anmietung durch die Klägerin (vgl. BGH NJW 2005, 1043). Die Beklagte hat zwar mit
Verweis auf die Schwacke Tabelle und den darin angegebenen Preis dargelegt,
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dass ein günstigerer Tarif objektiv existiert. Jedoch ergibt sich hieraus nicht, dass die
Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ein Fahrzeug des bezeichnenden
Typus hätte anmieten können. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welche
Leistungen jener "Normaltarif" beinhaltete.
Im Übrigen schließt sich das Gericht auch hinsichtlich des Merkmals der
"betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit", so es hierauf ankäme, der von den
Instanzgerichten geübten Kritik (vgl. die vom Klägervertreter eingereichten
Entscheidungen und die Zusammenstellung von Wenning in NZV 2005, 345 ff) an.
Den Geschädigten trifft im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die
volle Darlegungs- und Beweislast, folglich auch für die Umstände, die eine
"betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit" begründen können. Bereits die Darlegung
dessen wird dem Geschädigten im Prozess gegen die Versicherung in der Regel
unmöglich sein, da er weder die nötige Fachkunde für diese Beurteilung noch den
nötigen Einblick in die betriebswirtschaftliche Tarifstruktur/Preisbildung der
Mietwagenanbieter hat. Es erscheint auch zumindest zweifelhaft, dies durch einen
Sachverständigenbeweis "auszuforschen", wie der BGH vorzuschlagen scheint.
Selbst wenn die Frage auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens geklärt
werden könnte, was fraglich ist, ist keine Rechtfertigung ersichtlich, dass letztlich das
allgemeine Zivilgericht mittelbar in die am Markt gebildeten Preise eingreifen soll. Im
Rahmen der freien Marktwirtschaft können Unternehmen in gewissen Grenzen ihre
Preise frei bestimmen. Es findet auch grundsätzlich keine Reglementierung von
Gewinnmargen statt. Wenn jedoch Tarife nicht gesetzlich reglementiert werden und
die Sittenwidrigkeit einer solchen Tarifbestimmung, die die Grenzen der
Erforderlichkeit aufzeigen könnte, nicht feststeht, kann auch die
betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit nicht anhand eines objektiven Maßstabs
festgestellt werden.
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Die Klägerin hat auch nicht, wie die Beklagte meint, gegen ihre
Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie einen Tarif
nach Tagen vereinbart hat. Erforderlich hierfür wäre, dass die Klägerin in Kenntnis
der Tatsache, dass die Reparatur mindestens acht Tage dauert, trotzdem die
Mietwagenkosten pro Tag vereinbart hat, obwohl sie den Wagen zu einem
günstigeren Wochentarif hätte anmieten können. Dies hat die Beklagte nicht
dargetan. Sie hat lediglich vorgetragen, dass schon am 11.05.05 nach der
Besichtigung des beschädigtem Fahrzeug im Hause der Mietwagenfirma durch den
Sachverständigen X, für diesen und den KFZ – Meister X feststand, dass die
Reparatur des Fahrzeugs mindestens 8 Tage dauern werde. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, dass auch die Klägerin schon am 11.05.05 zum Zeitpunkt der Anmietung
des Fahrzeuges Kenntnis von diesem Umstand hatte bzw. haben musste.
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Es ist jedoch ein in Höhe von 10 % geschätzter (§ 287 ZPO) Abzug auf die Netto-
Mietwagenkosten (1.312,00 €) wegen ersparter Eigenkosten im Rahmen des
Vorteilsausgleichs vorzunehmen. Die Ersparnisse betragen nach den jetzt
maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen etwa 10 % der
Mietwagenkosten (so OLG Hamm, VersR 2001, 206; Palandt, 64. Aufl., § 249 Rn. 32
m.w.N.). Der Auffassung, dass der Abzug auf 3 % - 4 % zu begrenzen sei (vgl.
Palandt a.a.O. m.N.), vermag das Gericht nicht zu folgen. Es mag zutreffend sein,
dass durch technischen Fortschritt im Automobilbau die Struktur der Kosten privater
KFZ Nutzung, wie die Kosten für Reparatur, Wartung, Reifen, Reinigung und Pflege
sowie Ölnachfüllung, in den letzten Jahren einem tiefgehenden Wandel unterlag. Es
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vermag jedoch nicht zu überzeugen, dass sich dieser Wandel mit 11 % - 17 %
ausgewirkt hat. Denn es ist auch gerade im Hinblick auf die früher herrschende und
heute auch noch vertretene Meinung (Schätzung der Ersparnis auf 15 % - 20 %, vgl.
Palandt a.a.O. m.N.) zu berücksichtigen, dass selbst wenn durch technischen
Fortschritt die Interwalle für die durchzuführenden Arbeiten größer geworden sind,
auch zu berücksichtigen ist, dass die Preise für die einzelnen Kundendienste in den
letzten Jahren stetig einer Erhöhung unterlagen. Ob eine geringe Nutzung im
Rahmen der ersparten Eigenaufwendung zu berücksichtigen ist, kann vorliegend
dahin stehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie tatsächlich nur eine geringe
Fahrtstrecke mit dem Mietfahrzeug zurückgelegt hat.
Nach Abzug von 10 % vom Nettobetrag der Mietwagenkosten (1.312,00 €) ergibt sich
ein Betrag in Höhe von 1.180,80 €. Durch Addition der Haftungsbefreiungskosten
(266,00 €) und 16 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von 1.678,30 €. Auf
diesen hat die Beklagte bereits 984,00 € bezahlt, so dass sich ein noch offener
Betrag in Höhe von 694,30 € ergibt.
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II.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung in Höhe der
nicht auf die Verfahrenskosten anzurechnenden außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Wegen der
Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 3 GA)
und die Kostenrechnung (Bl. 10 GA) verwiesen.
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III.
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Die Zinsforderung hinsichtlich des Antrags zu 1) folgt aus § 288 BGB. Die Beklagte
befand sich gem. § 286 Abs. 1, Absatz 2 Nr. 3 BGB in Verzug mit ihrer
Zahlungspflicht. Die Beklagte hat eine weitere Zahlung mit Schreiben vom 20.06.05
ernsthaft und endgültig verweigert. Hinsichtlich des Antrags zu 2) sind Zinsen gemäß
§ 291BGB ab Rechtshängigkeit (20.07.2005) gerechtfertigt. Verzug zu einem
früheren Zeitpunkt hat die Klägerin nicht dargetan.
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Die Kostenentscheidung folgt aus: § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 743,31 €
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