Urteil des AG Düsseldorf vom 25.05.1994
AG Düsseldorf (leistung, erklärung, beseitigung, zpo, mahnkosten, ersatz, gebühr, leitung, gewebe, begründung)
Amtsgericht Düsseldorf, 25 C 2398/93
Datum:
25.05.1994
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 C 2398/93
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1994
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 675,51 DM
nebst 11,25 % Zinsen seit dem 18.04.1992 zu zahlen sowie
11,25 % Zinsen aus DM 88,25 vom 18.04.92 bis zum 10.12.92,
DM 20,00 vorgerichtliche Mahnkosten und DM 8,50 Kosten für
das automatische Mahnverfahren.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/8,
der Beklagte 7/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2
ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Klage ist bis auf die 107,50 DM Anästhetika begründet.
2
Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Denn der Beklagte
3
hat am 02.12.1991 folgende Erklärung unterschrieben:
4
"Der/die Unterzeichner/in erklärt sich ausdrücklich damit
5
einverstanden, daß der Zahnarzt die zum Zwecke der Abrech-
6
nung jeweils erforderlichen Daten an das Zahnärztliche
7
Rechenzentrum weitergibt."
8
Diese Erklärung ist - auch im Zusammenhang mit dem vorangestell-
9
ten Text - eindeutig. An Anfechtungsgrund ist nicht erkennbar.
10
Zur Berechnungsfähigkeit der streitigen Rechnungsposition ist
11
folgendes auszuführen:
12
Gebührenziffer 008 der GOZ Oberflächenanästhesie
13
Diese ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts neben der Infil-
14
trations- bzw. Leistungsanästhesie berechnungsfähig. Denn es
15
handelt sich um eine selbständige Leistung, die für die anderen
16
Anästhesiearten weder generell erforderlich ist, noch regelmäßig
17
ausgeführt wird. Ist eine Vorbetäubung der Einstichstelle
18
erforderlich oder wird sie jedenfalls vom Patienten gewünscht,
19
so kann sie gesondert berechnet werden.
20
Gebührenziffern 009 oder 010: Sogenannte nachgebende Anästhesi-
21
en.
22
Diese können nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenfalls
23
gesondert berechnet werden. Die Leistung eines Zahnarztes ist
24
keine Werkleistung sondern eine Dienstleistung. Er schuldet
25
nicht den Erfolg der Betäubung, sondern kann für jede aus irgend-
26
welchen Gründen erforderliche Nachnästhesie die einschlägigen
27
Gebührenziffern der GOZ erneut berechnen.
28
Gebührenziffer 307: Excision von Schleimhaut oder Granulations-
29
gewebe als selbständige Leistung.
30
Hier folgt das Gericht dem eingeholten Sachverständigengutach-
31
ten, wonach die Gebühr Nr. 307 GOZ im Rahmen prothetischer und -
32
oder konservierender Leitungen selbständig ansetzbar ist. Denn
33
die Begründung des Sachverständigen ist überzeugend. Aus der
34
Tatsache, daß die Gebührenziffer 307 sich im Abschnitt D - chir-
35
urgische Leistungen des Leistungsverzeichnisses der GOZ - befin-
36
det, ist zu schließen, daß die Excision dann als selbständige
37
Leitung zu berechnen ist, wenn sie nicht bereits zu einer ande-
38
ren chirurgischen Maßnahme gehört, also z. B. im Zusammenhang
39
mit Abformungen oder konservierenden Leitungen.
40
Gebührenziffer 202: Diese wurde von der Zedentin fallengelas-
41
sen.
42
Gebührenziffer 403: Beseitigung von scharfen Zahnkanten etc.
43
Gebührenziffer 404: Beseitigung grober Vorkontakte der Occlusi-
44
on.
45
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist nicht ersichtlich,
46
wieso diese Positionen bei neu angefertigtem Zahnersatz nicht
47
berechenbar sind. Dabei geht das Gericht davon aus, daß sich die
48
scharfen Zahnkanten etc. nicht an dem neu angefertigten Zahner-
49
satz sondern an natürlichen Zähnen oder bereits vorhandenem
50
Zahnersatz befinden.
51
Gebührenziffer 517: Mehfacher Abdruck mit individuellem Löf-
52
fel.
53
Dieser kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nur
54
einmal je Oberkiefer berechnet werden sondern auch zweimal, wenn
55
eine zweite Abformung erforderlich ist, wie dies von der Kläge-
56
rin dargelegt wurde, 107,50 DM für Anästhetika.
57
Insoweit ist die Klage unbegründet. Daß die Kosten für verwende-
58
te Anästhetika nicht gesondert berechnungsfähig sind, ist
59
inzwischen aufgrund zahlreicher - auch höchstrichterlicher -
60
Entscheidungen als überwiegende Rechtsprechung anzusehen.
61
Nach allem war die Klage zuzusprechen bis auf die 107,50 DM
62
Kosten für Anästhetika.
63
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
64
Mahnkosten ist begründet aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerver-
65
zuges, §§ 288, 286, 284 BGB.
66
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 91
67
a, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
68