Urteil des AG Düsseldorf vom 26.10.2010

AG Düsseldorf (gemeinsame elterliche sorge, elterliche sorge, ende der frist, beschwerde, lebensmittelpunkt, kind, mutter, antragsteller, vater, frist)

Amtsgericht Düsseldorf, 252 F 277/10
Datum:
26.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
252. Abteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
252 F 277/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf –Familiengericht-
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010
im schriftlichen Verfahren am 26.10.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
b e s c h l o s s e n :
Den Parteien und Kindeseltern wird die gemeinsame elterliche Sorge für
das
Kind X, geb. am xxx übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
1
I.
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Die Parteien sind die nichtehelichen Eltern der am 25.04.2009 geborenen X. Die
Parteien führten seit Herbst 2008 bis Mitte dieses Jahres einen gemeinsamen Haushalt.
Die elterliche Sorge lag bisher bei der Kindesmutter.
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Mittlerweile lebt die Kindesmutter mit X in einer eigenen Wohnung.
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Der Antragsteller und Kindesvater sieht X regelmäßig.
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Beide Elternteile sind damit einverstanden, dass X ihren Lebensmittelpunkt bei der
Kindesmutter hat. Die Kindesmutter hat zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung am
21.10.2010 erklärt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland sieht.
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Der Kindesvater und Antragsteller befürchtet, dass die Kindesmutter und
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Antragsgegnerin ihn nach der Trennung von den Belangen des Kindes ausschließen
wird.
Er beantragt,
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die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind X, geb. am
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xxx auf ihn und die Kindesmutter.
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Die Antragsgegnerin und Kindesmutter will das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die
Vermögenssorge weiterhin allein ausüben. Im Übrigen erklärt sie sich mit der
gemeinsamen Sorge durch beide Elternteile einverstanden.
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Sie trägt vor, der Kindesvater setze dem Kind nicht hinreichend Grenzen und verwöhne
es. Zudem habe es Uneinigkeit bei den für X erforderlichen Impfungen gegeben.
Außerdem habe der Vater sich nicht hinreichend an den Kosten der Ausstattung des
Kindes beteiligt. Die Kindesmutter befürchtet, der Vater könne das Kind zu sich holen.
Außerdem hat sie Sorge, dass er bei Vermögensangelegenheiten nicht mitwirkt.
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Die Kindeseltern sind angehört worden.
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Das Jugendamt hat im August 2010 schriftlich und im Termin am 21.10.2010 mündlich
Bericht erstattet.
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II.
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Der Antrag des Antragstellers und Kindesvaters ist begründet.
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Gem. § 1626 a BGB in Verbindung mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 420/09 ist den
Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Es dient dem Kindeswohl
am besten, wenn die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben.
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Die gemeinsame Sorge ist insbesondere und auch hinsichtlich des
Aufenthaltsbestimmungsrechts einzurichten.
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Insofern haben beide Elternteile zu Protokoll versichert, dass Xs Lebensmittelpunkt bei
der Kindesmutter liegt.
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Soweit die Antragsgegnerin die Befürchtung äußert, der Kindesvater könne X zu sich
holen, kann er dies nicht auf Basis einer alleinigen Entscheidung. Die Befürchtung der
Mutter stützt sich zudem auf keinerlei Tatsachen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu
Protokoll erklärt, dass er damit einverstanden ist, wenn X ihren Lebensmittelpunkt bei
der Mutter hat.
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Auch die Vermögenssorge ist beiden Eltern gemeinsam zu übertragen.
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Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausübung der elterlichen
Sorge betreffend Vermögensangelegenheiten durch beide Elternteile nicht möglich ist.
Soweit die Antragsgegnerin beispielhaft angeführt hat, sie habe Sparverträge für die
Tochter angelegt, auf die der Antragsteller nicht einzahle, ist dies seine alleinige
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Entscheidung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich einem neu anzulegenden
Sparvertrag, auf den die Mutter allein für die Tochter einzahlen würde, versperrt. Dass er
selbst keinerlei Einzahlungen vornehmen will, steht der Einrichtung der gemeinsamen
Sorge nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht vielmehr den
Eindruck, dass es der Kindesmutter schlicht zu aufwendig ist, den Vater bei der
Einrichtung eines Sparbuchs oder ähnlichem kontaktieren zu müssen. Dies ist indes
kein Argument, es bei der alleinigen elterlichen Sorge zu belassen.
Für die weiteren Teilbereiche der elterlichen Sorge hat die Kindesmutter der
Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zugestimmt.
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Das Gericht hat von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen.
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Insoweit ist die Sachlage ausreichend ermittelt. Soweit die Kindesmutter sich mit der
Einrichtung der gemeinsamen Sorge betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und
die Vermögenssorge nicht einverstanden erklären konnte, beruht dies nach Auffassung
der Richterin allein auf Befürchtungen der Mutter über Konflikte in der Zukunft, für die
keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
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Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 81 FamFG.
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Streitwert: 3.000,00 €
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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss
beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht -
Düsseldorf, Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben
werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet,
ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro
übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde
zugelassen hat.
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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -
Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens
mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der
Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die
Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt
wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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