Urteil des AG Düsseldorf vom 06.06.2003
AG Düsseldorf: zivilrechtliche ansprüche, vergleich, sühneverfahren, schlichtungsverfahren, straftat, trennung, zustellung, vollstreckung, bezirk, scheidung
Amtsgericht Düsseldorf, 234 C 8409/03
Datum:
06.06.2003
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
234 C 8409/03
Tenor:
Die vom Amtsgericht Düsseldorf am 16. Januar 2003 erteilte
vollstreckba-
re Ausfertigung zum Gütestellenvergleich vom 09. April 2002 vor dem
Schiedsamt X , Bezirk X. Protokoll-Nr. X und die Vollstreckung
aus ihr sind unzulässig, soweit der Schuldner verpflichtet wird, die in der
Antragsschrift vom 14. März 2003 genannten Nachbarn schriftlich in ge-
eigneter Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens zu unterrichten.
Im Übrigen wird die Erinnerung vom 26. März 2003 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. die Ent-
scheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
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Die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet.
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Die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel lagen vor, soweit der Schuldner
verpflichtet ist, die Eheleute X und y schriftlich in geeigneter Weise vom Ergebnis
des Schiedsverfahrens zu unterrichten. Soweit die Verpflichtung des Schuldners
ausgesprochen wird, "die in der Antragsschrift vom 14. März 2002 genannten
Nachbarn" zu unterrichten ist kein vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels gegeben.
Denn insoweit ist aus dem protokollierten Gütestellenvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO) selbst nicht ersichtlich, wem gegenüber der Schuldner die Veröffentlichung
vorzunehmen hat. Die Bezugnahme auf die Antragsschrift ist unzureichend, sofern
die Parteien nicht vereinbaren, dass die Antragsschrift selbst Inhalt des Vergleichs
wird, die Antragsschrift mit dem Protokoll verbunden wird oder jedenfalls die
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wird, die Antragsschrift mit dem Protokoll verbunden wird oder jedenfalls die
Vollstreckbarkeit des Vergleichs von der Zustellung auch der Antragsschrift
abhängig gemacht wird.
Soweit der Schuldner geltend macht, dass die in der Schlichtungsverhandlung vom
09. April 2002 vor dem Schiedsamt getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien
(Protokoll, Bl. 68 d.BA), schon kein zivilrechtlicher Vergleich sei, weil das
Sühneverfahren nicht der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs,
sondern allein der Vorbereitung des strafrechtlichen Privatklageweges gedient habe,
teilt das Gericht diese Auffassung nicht.
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Bei den nach dem Schiedsamtsgesetz eingerichteten Schiedsämtern, welche für
Schlichtungsverfahren in Straf- wie in Zivilsachen zuständig sind, handelt es sich um
Gütestellen im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 1 Abs. 1 GüSchlG). Insoweit
kommt es nicht darauf an, ob eine zivilrechtliche oder strafrechtliche
Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde. Der Umstand, dass die Parteien sich
im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens in Strafsachen gemäß der protokollierten
Vereinbarung vom 09. April 2002 geeinigt haben, schließt den Abschluss eines
zivilrechtlichen Vergleichs daher nicht aus. Es handelt sich vorliegend auch um eine
bürgerlich-rechtliche Vereinbarung. Der Schuldner hat sich vertraglich verpflichtet
das Ergebnis der Schiedsverhandlung mitzuteilen. Eine strikte Trennung zwischen
dem "strafrechtlichen Sühneversuch" und zivilrechtlichen Ansprüchen aus der
gegenständlichen Straftat, wie sie der Schuldner konstruiert, ist nicht möglich.
Selbstverständlich lagen auch zivilrechtliche Ansprüche (§§ 823, 1004 BGB) dem
Vergleich zugrunde.
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