Urteil des AG Düsseldorf vom 20.07.1990

AG Düsseldorf (kläger, flughafen, flug, ehefrau, hotel, gepäck, betrag, wert, umfang, zpo)

Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 2004/90
Datum:
20.07.1990
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 C 2004/90
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1990
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger buchte bei der Beklagten am 7.1.1989 eine Reise nach Rio de Janeiro für
zwei Personen zu einem Gesamtpreis von DM 5.968,--. Der Hinflug erfolgte am
4.5.1989, der Rückflug am 26.5.1989. Der Hinflug sollte von Frankfurt nach London
Heathrow und von dort nach Rio de Janeiro durchgeführt werden.
2
Am 4.5.1989, dem Tag des Abflugs in Frankfurt, erfuhr der Kläger, dass der gebuchte
und bestätigte Flug von Frankfurt nach London storniert war. Das Service-Büro der
Beklagten im Flughafen Frankfurt war wegen Feiertages geschlossen. Der einzige zur
Verfügung stehende Flug nach London war zum Flughafen Gattwick. Diesen Flug
buchte der Kläger. Am Flughafen Gattwick angekommen mussten der Kläger und seine
Ehefrau ihr Gepäck auschecken. Mit dem Bus fuhren sie zum Flughafen Heathrow, wo
sie ihr Gepäck wieder einchecken und mit der planmäßigen Maschine nach Rio
weiterflogen. Am Flughafen Rio wurden der Kläger und seine Ehefrau nicht - wie
vertragsgemäß vorgesehen - von der Reiseleitung der Beklagten abgeholt, den Transfer
in das gebuchte Hotel musste der Kläger selbst mittels einer Taxe vornehmen. Die
ersten neun Tage im Hotel war eine deutschsprechende Reiseleitung nicht vorhanden.
3
Mit Schreiben vom 24.10.1989 verlangte der Kläger eine Minderung des Reisepreises
um 600,-- DM pro Person. Mit Schreiben vom 27.11.1989 zahlte die Beklagte einen
Betrag von insgesamt DM 520,--.
Der Kläger beantragt,
4
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 800,-- ab Rechtshängigkeit zu
5
zahlen.
6
Die Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
9
Die Klage ist nicht begründet.
10
Der Kläger kann von der Beklagten keine weitere Reisepreisminderung (§ 651 d BGB) -
über den von der Beklagen unwidersprochen bereits gezahlten Betrag von DM 520,--
hinaus - fordern.
11
Die vom Kläger gerügten Reisemängel, deren Vorhandensein vom Gericht zu Gunsten
des Klägers unterstellt werden, reichen nicht aus, um den Wert der von der Beklagten
erbrachten mangelhaften Reiseleitung im Verhältnis zum Wert der mangelfreien
Reiseleistung von DM 5.968,-- um mehr als 8,7 % - in diesem Umfang hat die Beklagte
den Minderungsanspruch des Klägers durch Zahlung anerkannt - herabzusetzen. Der
vom Kläger beanstandete fehlende Hoteltransfer in Rio de Janeiro vom Flughafen zum
Hotel und die neun Tage nicht anzutreffende Reiseleitung vor Ort sind verhältnismäßig
geringfügige Erschwernisse. Als unangenehmer beurteilt das Gericht die durch die
Umbuchung wegen der ausgefallenen Zubringermaschine in Frankfurt und London
entstandenen Erschwernisse. Berücksichtigt man aber dabei, dass der Kläger und seine
Ehefrau letztlich keinen Zeitverlust erlitten haben, sondern nur einem erhöhten
Reisestress ausgesetzt waren, mit dem bei Fernreisen in bestimmten Umfang immer
gerechnet werden muss, dann hat die Beklagte mit ihren Zahlungen von insgesamt DM
520,-- die aufgetretenen Mängel bereits angemessen ausgeglichen.
12
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13