Urteil des AG Düsseldorf vom 25.10.2010
AG Düsseldorf (höhe, gkg, streitwert, kündigung, teilzeitarbeit, anlage, gebühr, arbeitgeber, tätigkeit, ehemann)
Amtsgericht Düsseldorf, 231 C 9941/10
Datum:
25.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
231. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
231 C 9941/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der X & X
Rechtsanwälte Partnerschaft in Höhe von € 948,43 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
19.09.2009 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 1.200,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.200,00 Euro leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine Arbeitnehmerin, die Beklagte eine Rechtsschutzversicherung. Die
Klägerin und ihr Ehemann haben bei dieser einen Rechtsschutzversicherungsvertrag
abgeschlossen, der auch Arbeitsrechtsschutz umfasst.
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Die Klägerin hat gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend
3
Die Klägerin hat gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Teilzeitarbeit geltend
gemacht, ihr Arbeitgeber hat ihr daraufhin einen Vertragentwurf vorgelegt, der über die
Teilzeitarbeit hinausgehend weitere neue Regelungen enthielt (Anlage K 2) und dies
mit einer Änderungskündigung verbunden.
3
Die Beklagte hat unter dem 20.07.2009 eine Deckungszusage für die außergerichtliche
Interessenwahrnehmung erteilt (Anlage K 6).
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Die anwaltliche Tätigkeit des von der Klägerin mandatierten Rechtsanwalts wurde mit
Schreiben vom 01.09.und 07.09.2009 gegenüber der Beklagten abgerechnet. Zugrunde
wurde gelegt eine 1,5fache Gebühr für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem
Teilzeitbegehren und der Änderungskündigung, als Streitwert wurden für ersteres €
44.280 und für letzteres € 15.450,00, mithin insgesamt € 59.730,00 angesetzt (Anlagen
K 7, K 8, K 9 , K 10). Mit Schreiben vom 18.09.2009 (Anlag K 11) teilte die Beklagte mit,
dass sie teilweise erstatte, sie setzte eine 1,3fache Gebühr an legte als
Gegenstandswert ein Vierteljahresgehalt zugrunde. Zwischenzeitliche hat die Beklagte
die Abrechnung unter Zugrundelegung der 1,5fachen Gebühr akzeptiert und insgesamt
€ 2.044,42 erstattet. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Freistellung von
weiteren Rechtsanwaltskosten, allerdings nunmehr unter Zugrundelegung eines
Gegenstandswertes von € 30.900,00 ( 6 Bruttomonatsgehälter, 6 x 5.150,00 =
30.900,00, vgl. Anlage K 16).
5
Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstandswert für das Teilzeitbegehren und der
Gegenstandswert für die Änderungskündigung seien zu addieren.
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Sie beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der X & X
Rechtsanwälte Partnerschaft in Höhe von € 948,43 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2009 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der Gegenstandswert von maximal 3 Monatsgehältern sei lediglich 1
Mal anzusetzen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die
zwischen den Parteien des Rechtsstreits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und
das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2010.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch aus dem zwischen den
Parteien des Rechtsstreits und dem Ehemann der Klägerin geschlossenen
Rechtsschutzversicherungsvertrag zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist
unstreitig, die Parteien des Rechtsstreits streiten darum, ob der Gegenstandswert für das
Teilzeitbegeheren und für die Änderungskündigung mit maximal 1 Mal 3
Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist oder ob sowohl für das Teilzeitbegehren als auch
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für die Änderungskündigung der Gegenstandswert mit je 3 Bruttomonatsgehältern,
mithin mit 6 Bruttomonatsgehältern, zu berechnen ist.
Sowohl das klägerseitige Begehren auf Teilzeitarbeit als auch die Änderungskündigung
sind vorliegend mit je einem Gegenstandswert von 3 Bruttomonatsgehältern
anzusetzen, § 42 Abs. 2 und 3 GKG (vgl. LAG München, Beschluss v. 17.08.2005, 9 Ta
334/05, Bl. 70 ff. GA), mithin € 15.450,00. Die Gegenstandswerte sind zu addieren. Es
handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände, da die Änderungskündigung des
Arbeitgebers weit über die Teilzeitbeschäftigung als solches hinausgeht. Wäre es zu
einer Klage gekommen, wären 2 unterschiedliche Klageanträge zu formulieren
gewesen. Der Vergleich der Beklagten mit der Streitwertfestsetzung bei
Kündigungsschutzklagen aufgrund verschiedener Kündigung, die gemäß Teilen der
Rechtsprechung auf 3 Bruttomonatsgehälter maximal begrenzt ist, greift vorliegend
nicht. Hierbei verbleibt es bei einer Klage mit einem einheitliche formulierten Ziel,
streitgegenständlich sind nicht weitere vertragliche Gestaltungen zwischen den Parteien
des Rechtsstreits. Insofern kommt es vorliegend im Ergebnis sehrwohl entgegen der
Ansicht der Beklagten darauf an, ob lediglich lediglich eine Partei oder beide Parteien
Änderungswünsche bezüglich des Arbeitsverhältnisses haben. Die Wertobergrenze des
§ 42 Abs. 3 GKG bezieht sich lediglich auf den jeweiligen Streitgegenstand, sie ist nicht
dahingehend auszulegen, dass aus ihr folgt, dass in Rechtsstreitigkeiten, die eine
Kündigung betreffen, jederzeit der Streitwert bzw. Gegenstandswert auf ein
Vierteljahresentgelt beschränkt ist. Die Norm gibt von ihrem Wortlaut diesbezüglich
nichts her. Es ist nicht ersichtlich, weshalb etwaige weitere, von der (Änderungs-)
Kündigung unabhängige Streitpunkte den Streit- bzw. Gegenstandswert nicht erhöhen
könnten. Die Norm ist gerade auf die Frage des Bestandes bzw. der Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses zugeschnitten, nicht auf etwaig damit verbundene weitere Anträge
und damit etwaig weiter einhergehende Streitgegenständen. Wird beispielsweise mit
der Kündigungsschuzklage die Weiterbeschäftigung begehrt, findet eine Addition der
Streitwerte statt (Binz, 2. A 2009, GKG, § 43 Rn. 16) bzw. wird die Addition mit einem
Wertungswiderspruch und einem Verstoß gegen Art. 3 GG begründet (LAG Hamm,
beigefügt durch Schriftsatz der Klägerseite vom 16.09.2009, Bl. 94 GA), nicht jedoch mit
der Wertobergrenze des § 42 GKG .
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Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Wertobergrenze des § 42 Abs. 3 GKG auch
dahingehend angewendet wird, dass eine Begrenzung auf zwei Monatsgehälter erfolgt,
kommt dies vorliegend nicht zum Tragen. Das Landesarbeitsgericht München wäre für
einen etwaigen Rechtsstreit zuständig gewesen, dort wird auch nach dem Vortrag der
Beklagten der Streitwert mit einem Vierteljahreseinkommen angesetzt.
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Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 18.09.2009 lehnt die
Beklagte jede weitere Zahlung ab. Für einen vorherigen Verzugseintritt ist nichts
vorgertragen und auch nichts ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung
bezüglich der Zinsen war gering und ist kostenneutral.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: € 948,43
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