Urteil des AG Düsseldorf vom 08.06.2005
AG Düsseldorf: angemessene entschädigung, hotel, vollstreckung, reisevertrag, wasser, form, zahl, datum, abtretung, zustand
Amtsgericht Düsseldorf, 30 C 16059/04
Datum:
08.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 C 16059/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an
die Klägerin 352,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über
Basiszins seit 10.11.2004 zu zahlen
Von den Gerichtskosten tragen:
46 % die Klägerin zu 1), 4 % die Beklagte, 50 % der Kläger zu 2).
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen 91 % die
Klägerin zu 1) selbst, 9 % die Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen 100 % der
Kläger zu 2) selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagen tragen 4 % die
Beklagte selbst, 46 % die Klägerin zu 1), 50 % der Kläger zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
Der Kläger zu 2) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Hö-he von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Aufgrund einer von der Klägerin über das Internet bei der Beklagten gebuchten und von
dieser in der Zeit vom 27.07. bis 10.08.2004 veranstalteten Pauschalreise in die Türkei
zu einem Reisepreis von - berechnet für 2 Erwachsene und 2 Kinder - 3.200,00 € in das
Hotel X, welches nach der Internetbeschreibung ab Juni 2004 neu eröffnet war und in
welchem für die klägerischen Reisenden die Unterbringungskategorie
"Familienzimmer" und die Verpflegung "All-Inklusive" vereinbart war, verlangt die
Klägerin Reisepreisminderung im Umfang von 100 % sowie Entschädigung wegen
entgangener Urlaubsfreude und Schmerzensgeld für die Tochter X.
2
Die Klägerin erstellte eine "Niederschrift über eine Beanstandung", welche als Datum
der erstmaligen Beanstandung den 28.07.2004 enthielt und seitens der Reiseleiterin
unterzeichnet ist.
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Mit der Klage macht die Klägerin zahlreiche Reisemängel geltend, für welche wegen
der Einzelheiten auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen wird.
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Die Klägerin, welche die geltend gemachten Ansprüche zunächst gemeinsam mit ihrem
mitreisenden Ehemann klageweise verfolgt hat, hat im Laufe des Rechtsstreits erklärt,
die Ansprüche nur noch allein zu verfolgen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den vormaligen Kläger zu 2) eine angemessene
Entschädigung in Geld hinsichtlich der für die von der Beklagten im Zeitraum
27.07. bis 10.08.04 durchgeführten Türkeireise nutzlos aufgewendete Urlaubszeit,
nämlich 200,00 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für die von ihrer
Tochter X erlittenen Verletzungen, nämlich 400,00 €, zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Über ihr auf die einzelnen Mängelbehauptungen bezogenes Bestreiten hinaus macht
sie geltend, in dem unstreitig neu eröffneten Hotel seien gewisse Umstände, die mit der
soeben erst eingetretenen Bauvollendung zusammenhingen, hinzunehmen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zum Teil, nämlich im Umfang von insgesamt 11 % des Reisepreises
entsprechend 352,00 €, begründet.
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Dies folgt aus §§ 651 c, 651 d, 398 BGB.
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Soweit die von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise teilweise mangelhaft war
und
die Klägerin diese Reisemängel rügte, steht ihr ein Anspruch auf Reisepreisminderung
zu.
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Es verkörpert einen Reisemangel, wenn, wie die Klägerin durch Vorlage von
Lichtbildern verdeutlicht, an verschiedenen Stellen des Hotels, teilweise auch im
Zusammenhang mit Wasser (betrifft den Swimmingpool) ungesicherte Elektrokabel aus
Wänden und Erdreich herausragen. Dass dies so war, ist den Fotos zu entnehmen,
deren Authentizität seitens der Beklagten nicht bestritten wird.
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Der von der Beklagten eingenommene Standpunkt, dies stelle keine Gefahrenquelle dar
und sei angesichts der gerade zurückliegenden Neueröffnung des Hotels auch kein
Reisemangel, ist in dieser Form nicht richtig. Offene Stromkabel stellen stets ein hohes
Risiko dar. Ob die Kabel Strom führen, ist dabei unerheblich, da dies seitens des
Reisenden regelmäßig nicht nachgeprüft werden kann und auch nicht nachgeprüft
werden muss. Allein die Existenz und der Anblick von ungesicherten Stromkabeln
(besonders drastisch wird dies verdeutlicht durch die Lichtbilder Anlage A 6, A 7, A 9
und das mit Klägerschriftsatz vom 01.12.04 überreichte Buntfoto der Kabelenden
offensichtlich im Swimmingpool, Bl. 59 GA.) muss zu einer Beunruhigung und dem
Gefühl von latenter Gefahr bei dem Reisenden führen. Da es nach dem unbestritten
gebliebenen Inhalt des Klägerschriftsatzes vom 16.12.04 als unstreitig zu gelten hat,
dass seitens der Klägerin diese Reisemängel zeitnah mit der Ankunft gerügt wurden,
steht hier der Klägerin ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Diese
Reisepreisminderung ist angesichts der Tatsache, dass sich das latent vorhandene
Risiko tatsächlich nicht verwirklichte, mit 5 % des Reisepreises angemessen
quantifiziert.
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Ein weiterer Reisemangel bestand darin, dass die Bestuhlung in der sog. Segelbar
teilweise defekt war. Dieser Mangel ist nach Maßgabe des Inhaltes von Bl. 7 der
Klageerwiderung unstreitig. Ist aber ein Reisemangel dem Grunde nach unstreitig, so
gehört es zur Darlegungs- und Beweislast des beklagten Reiseveranstalters, die
angebliche Belanglosigkeit des Reisemangels darzulegen. Dieser Darlegungslast
genügt die Beklagte nicht, wenn sie lediglich mitteilt, dass "ein geringer Teil der Stühle
defekt angeliefert wurde" und dass, "sobald ein defekter Stuhl auffiel, dieser aussortiert"
wurde, wobei der "Großteil der Stühle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand
befand". Hier hätte die Beklagte zahlenmäßige und datenmäßige Angaben zu machen
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gehabt, um klarzustellen, dass es sich nur um minimale und nicht ins Gewicht fallende
Vorkommnisse handelt.
Unter diesen Umständen war es unerheblich, dass die Beklagte den behaupteten Sturz
des Ehemannes der Klägerin bestreitet. Eine Beweisaufnahme hierzu war nicht
erforderlich, da, sofern dieser Sturz tatsächlich stattgefunden haben sollte, seine
Auswirkungen sich im untersten Minimalbereich befunden haben müssen. Denn zum
Einen ist es unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin einen Arztbesuch in diesem
Zusammenhang nicht vornahm. Zum Anderen taucht auch dieser Sturz in der
"Niederschrift über eine Beanstandung" nicht auf, während in dem äußerst minutiös
abgefassten Anspruchsanmeldungsschreiben, welches der vormalige Kläger zu 1),
Ehemann der Klägerin unter dem 13.08.2004 abfasste (rd. vier engzeilig geschriebene
Schreibmaschinenseiten), von zweimaligem Sturz des Ehemannes der Klägerin die
Rede ist, während in der Klageschrift nur von einem Sturz des klägerischen Ehemannes
berichtet wird.
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Wegen dieses Mangels ist eine Reisepreisminderung von 3 % angemessen.
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Einen weiteren Reisemangel verkörpert die Tatsache, dass die Neuausstattung von
Mobiliar und Inneneinrichtung in dem neu eröffneten Hotel bei der Klägerin und ihren
Mitreisenden Augenreizung hervorrief.
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Auch dies hat nach Maßgabe des Inhaltes von Seite 5 der Klageerwiderung als
unstreitig zu gelten. Der von der Beklagten hierzu eingenommene Standpunkt, mit
solchen Vorkommnissen müsse angesichts der Neueröffnung und Neuausstattung des
Hotels gerechnet werden, ist nicht richtig. Mag aufgrund der unstreitigen Neueröffnung
des Hotels ein Reisender auch noch mit gewissen Unvollkommenheiten rechnen
müssen, so hat er sich auf Gesundheitsrisiken in keinem Fall einzustellen.
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Da jedoch die durch die unstreitige Augenreizung hervorgerufene konkrete
Beeinträchtigung bestreitet und da insoweit die Klägerin auch keinerlei konkrete
zusätzliche Angaben macht (wodurch zeigte sich die Augenreizung ?, waren die Augen
gerötet und/oder geschwollen? Welche Maßnahmen seitens der Kläger waren
erforderlich und/oder wurden ergriffen, um Linderung zu schaffen?), ist auch hier eine
Reisepreisminderung von insgesamt 3 % des Reisepreises angemessen.
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Auf die hiernach mit 352,00 € begründete Klageforderung beansprucht die Klägerin zu
Recht Zinsen in geltend gemachten Umfang (§§ 288, 291 BGB).
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Als Grundlage für die Reisepreisminderung hat auch der gesamte Reisepreis zu gelten.
Irgendwelche Abzüge wegen des mitreisenden Kindes X sind nicht vorzunehmen. Denn
selbst wenn hier wegen fehlender Namensgleichheit ein selbständiger Reisevertrag für
dieses Kind geschlossen worden wäre, so wäre die im Laufe des Rechtsstreits
dargelegte Abtretung der Mutter des Kindes wirksam. Die Unwirksamkeit der Abtretung
ist für die Beklagte nur herzuleiten aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese
sind jedoch nicht Vertragsinhalt geworden, da der Reisevertrag unstreitig nicht auf der
Grundlage eines Reiseprospektes der Beklagten (in welchem die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abgedruckt sind) geschlossen wurde, sondern als
Internetbuchung, fehlt es an einem entsprechenden Einbeziehungsvertrag nach § 305
Abs. 2 BGB. Die besonderen Voraussetzungen von § 305 a BGB liegen erkennbar nicht
vor. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 09.03.2005 beschriebene Art und Weise
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der - möglichen - Einbeziehung von AGB in Verträge trifft nur auf den kaufmännischen
Rechtsverkehr und die unter Kaufleuten getätigten Vertragsabschlüsse zu, nicht jedoch
auf Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmer und Verbraucher.
Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.
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Die weiter seitens der Klägerin vorgetragenen Gegebenheiten verkörpern keine
Reisemängel. Auf eine Beweisaufnahme kam es daher nicht an.
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Bei den unter Nr. 1 bis 3 in der Klageschrift aufgeführten Gegebenheiten handelt es sich
allenfalls um minimale Beeinträchtigungen. Wasserrutschen waren nämlich vorhanden,
wenn auch nicht in der angegebenen Zahl. Jedoch gibt die Klägerin selbst insgesamt 10
in Betrieb befindliche Wasserrutschen an. Dass diese - in der Tat hinter der
prospektmäßig angekündigten Anzahl zurückbleibende - Zahl zu irgendwelchen
konkreten Beeinträchtigungen der beiden mitreisenden Kinder geführt hätte, wird
seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Das selbe gilt auch von dem Fehlen des
feuerspeienden Vulkans und den nicht vorhandenen Wasserkanonen. Sofern diese
Attraktionen tatsächlich der maßgebliche Grund der Klägerin für die Reisebuchung
gewesen sein sollte, wird dies durch das klägerische Vertragsangebot jedenfalls nicht
verdeutlicht, denn der Reisevertrag, zustande gekommen durch die seitens der
Beklagten erklärte Reisebestätigung weist derartiges nicht aus. Im übrigen ist auch in
aller Regel der Grund für einen Reisenden, eine bestimmte Reise zu buchen, nicht eine
im Bereich der Wasserspielerei angesiedelte Spaßmaschine.
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Auch das Fehlen des zweiten SAT-TV im Familienzimmer ist nur eine geringfügige
Belästigung. Dass das Telefon außer Betrieb war, wird seitens der Beklagten nur
bezüglich der Gespräche innerhalb des Hotels zugestanden; für den Betrieb außerhalb
des Hotels trägt die Beklagte vor, es habe problemlos telefoniert werden können. Da die
Klägerin dem nicht entgegen tritt, hat dieser Beklagtenvortrag als unstreitig zu gelten.
Das Fehlen von Telefonkontakt im Hotel fällt aber praktisch überhaupt nicht ins Gewicht
angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ein Familienzimmer gebucht hatte, also eine
Unterkunft, bei der Erwachsene und Kinder dicht beieinander untergebracht waren.
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Die nicht identische Anzahl von Liegen und Sonnenschirmen einerseits und Hotelbetten
andererseits stellt ebenfalls keinen Reisemangel dar. Denn es hat jedem Reisenden
klar zu sein, dass diese Anzahl auch nicht übereinstimmen muss, da nicht alle
Hotelgäste diese Ausstattung in Anspruch zu nehmen pflegen. Was die Klägerin geltend
machen möchte mit ihren Angaben zu angeblich korrupten Verhalten des
Hotelpersonals in diesem Zusammenhang (Seite 2 der vorgerichtlichen
Anspruchsanmeldung vom 13.08.2004), wird nicht verdeutlicht. Das im Hotelgewerbe
(und auch anderswo) seitens des Personals für Sonderleistungen auch Geld
beansprucht wird, hat als selbstverständlich zu gelten.
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Die unter Ziffer 7 erwähnten Abwasserschächte sind in der dargebotenen Form
unschlüssig, da die Klägerin durch entsprechendes Lichtbild nur einen
Abwasserschacht vorträgt.
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Die unter Ziffer 9 vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit den Glasscheiben
verkörpern keinen Reisemangel. Es darf von einem durchschnittlichen Reisenden unter
normalen Voraussetzungen (bezüglich der behaupteten mangelhaften Beleuchtung fehlt
jeglicher weiterer Tatsachenvortrag) erwartet werden, dass er eine Glasscheibe erkennt.
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Die später nachträglich hier angebrachten Flatterbänder stellen daher nur eine
überpflichtmäßige Sicherungsmaßnahme dar.
Dass die Tochter der Klägerin, wie diese behauptet, auf dem erhöhten Gehweg zur
Segelbar des Hotels einmal einen Sturz erlitt, ist ebenfalls kein Reisemangel. Warum
das Kind stürzte, wird nämlich hier nicht verdeutlicht. Dass eine Sicherung angeblich
anfänglich des Aufenthaltes der Klägerin fehlte, reicht als Reisemangel nicht aus. Nicht
überall in einem Hotel muss eine Sicherheit und ein Gitter errichtet sein. Es kann auch
eine Unvorsichtigkeit des Kindes zum Sturz geführt haben. Dass letztlich die Klägerin
selbst und ihr Ehemann die Situation des Zuweges zur Segelbar nicht als besonders
unsicher empfangen, folgt auch aus dem Inhalt der vorgerichtlichen
Anspruchsanmeldung (dort Seite 3 unten). Denn darin teilt der Ehemann der Klägerin
mit, man habe "am Abend gern die Bar besucht, um eine Absacker vor dem
Schlafengehen zu trinken". Dies deutet nicht darauf hin, dass die Klägerin und ihr
Ehemann aufgrund der Wegebeschaffenheit eine besondere Beunruhigung verspürten.
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Auch die behaupteten Schweißarbeiten (Nr. 11 in der Klageschrift), können nicht zu
einem Reisemangel geführt haben. Denn die in der Klage behauptete, hierdurch
hervorgerufene Belästigung durch Lärm- und Schmutz erachtet das Gericht nach
Maßgabe von § 286 ZPO als nicht wahr, so dass eine Beweisaufnahme nicht in
Betracht kam. Denn die Erklärungen des Ehemannes der Klägerin hierzu in der
vorgerichtlichen Anspruchsanmeldung (Seite 3 Mitte) verhalten sich ausschließlich zu
Schweißarbeiten während der Essenszeiten (wo genau ? wie lange? ) und werden vom
Ehemann der Klägerin auch ausschließlich unter optischen Gesichtspunkten ("dies war
ein wirklich netter Anblick während des Abendessens") thematisiert.
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Die klägerischen Angaben zur Essenseinnahme und den in diesem Zusammenhang
angeblich stattgefundenen Vorkommnissen sind kein Reisemangel, soweit es sich um
Schlangenbildung am Büfett handelt, da dies bei Verpflegung durch Büfettangebot
sowohl selbstverständlich als auch allgemein bekannt ist. Die Angaben zur Hygiene
sind ohne Tatsachenkern. Sofern die Behauptung der Klägerin zutreffend gewesen sein
sollte, es habe kein Angebot an Fleisch am Stück gegeben (eine Beweisaufnahme
hierzu war entbehrlich), so wäre dies kein Reisemangel, da zum Einen Entsprechendes
nicht zugesichert und auch nicht selbstverständlich zu erwarten war, zum Anderen aber
auch Fleischgerichte im nur geschnetzelten Zustand äußerstenfalls eine minimal
frustrierte Urlaubererwartung, nicht aber einen Reisemangel darstellen.
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Endlich ist auch der Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des
Swimmingpools und der Außenohrentzündung der Tochter nicht geeignet, einen
Reisemangel darzustellen, so dass weder eine Reisepreisminderung noch ein
Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB in Betracht kommen. Der Vortrag der
Klägerin hierzu ist zum Einen nicht substantiiert, zum Anderen verkennt die Klägerin
ihre Darlegungslast. Nicht die Beklagte hat zu beweisen, dass das Wasser in dem Pool
ordnungsgemäß war, sondern der Reisende, also hier die Klägerin, hat das Gegenteil
darzulegen und zu beweisen. Allerdings kommt in solchen Situationen, in denen
Reisende am Urlaubsort erkranken, unter bestimmten Voraussetzungen dem Reisenden
eine Beweiserleichterung zugute. Dies ist dann der Fall, wenn der Reisende konkret
darlegen und beweisen kann, dass eine sehr hohe Anzahl der Urlauber im Hotel unter
den selben Krankheitssymptomen gelitten hat. In solchen Fällen hat der
Reiseveranstalter zu entlasten. Diese Voraussetzungen treffen aber auf den
Klagevortrag nicht zu. Denn insoweit fehlt es an konkreten Angaben zur konkreten
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Anzahl der erkrankten Personen im Vergleich zur tatsächlichen Anzahl der Hotelgäste.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
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Streitwert:
40
für Antrag zu 1) 3.200,00 €,
41
für Antrag zu 2) 200,00 €
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zuzüglich 400,00 €.
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