Urteil des AG Düsseldorf vom 11.07.1988
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Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 79/87
Datum:
11.07.1988
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 79/87
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 11.Juli 1988
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 143,00 DM.
Tatbestand
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Die Beklagten sind Wohnungsmieter der Klägerin im Hause X-Straße in X. Sie wohnen
im 5. Obergeschoß zu einem monatlichen Mietpreis von 715,-- DM zuzüglich 234,-- DM
monatliche Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten. Die Beklagten haben die
Miete für den Monat März 1987 um
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20 % der Grundmiete = 143,--DM gemindert und von der Aprilmiete abgezogen mit der
Begründung, daß sie durch anhaltenden Lärm aus einer Wohnung im 7. Obergeschoß,
insbesondere Klavierüben gestört würden.
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Der Kläger verlangt mit vorliegender Klage Nachzahlung der geminderten Miete. Die
Beklagten hätten für den Abzug von Miete für den Monat April 1987 keinen Anlass; im
übrigen treffe es nicht zu, daß die Mitmieterin im 7. Obergeschoß einen derartigen Lärm
verursachten, daß die Beklagten dadurch gestört würden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner
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zur Zahlung von 143,-- DM zu verurteilen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, sie würden schon seit längerer Zeit durch Lärm gestört, der aus der
Wohnung der Mitmieter X dringe.
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Abmahnungen bei den Mitmietern und bei der Klägerin habe bisher nichts genützt.
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Wegen des Vorbringens der Beklagten im einzelnen wird auf die Beweisthemen des
Beweisbeschlusses vom 14.1.1988 Bezug genommen. Aufgrund dieses Beschlusses ist
Beweis erhoben worden durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Prozeßgerichts vom
7.3.1988 und 11.7.1988 Bezug genommen.
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Die Klägerin hat den Eheleuten X den Streit verkündet mit der Aufforderung dem
Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Die Streitverkündeten sind jedoch nicht
beigetreten.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet, da die Beklagten gemäß § 537 BGB zur Mietminderung
von 20 % der Grundmiete für den Monat März 1988 berechtigt waren. Die aufgrund der
Beweisaufnahme bewiesene Lärmbelästigung führt zu einer Minderung der
Benutzbarkeit der Wohnung, so daß eine Mietminderung berechtigt war. Daß die
Tochter der Mieter X laufend, auch im März 1987, Klavier geübt hat, ergibt sich aus der
Vernehmung der Zeugin XX, die insoweit den Vortrag der Beklagten bestätigt hat.
Sinngemäß hat dies auch der Zeuge XXX bestätigt, wenn er auch Einzelangaben nicht
machen konnte. Sogar aus der Aussage der Zeugin X ergibt sich, daß die Tochter der
Zeugin wiederholt Klavier übt. Soweit sich dies in Grenzen unter Wahrung von
Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr und 20 bis 7 Uhr hält, kann gegen Klavierspiel und
Musik nichts einzuwenden sein; allerdings können die Hausbewohner verlangen, daß
Schallplatten oder Radiomusik stets, auch außerhalb der Ruhezeiten auf
Zimmerlautstärke beschränkt wird. Soweit dies beim Klavierüben nicht möglich ist, muß
sich das Üben auf etwa 2 Stunden am Tag beschränke, da die Belästigung durch
derartiges Üben für die übrigen Mitmieter erheblich ist. Die als Zeugen vernommenen
Eheleute X haben zwar im wesentlichen die Belästigung in Abrede gestellt, den
Aussagen der am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Zeugen XX und XXX
ist jedoch der Vorzug zu geben; so daß für die Entscheidung des Rechtsstreites von der
Richtigkeit der Angaben dieser Zeugen und den Behauptungen der Beklagten
auszugehen ist.
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Daß die Mitmieter X möglicherweise trotz Abmahnung der Klägerin den Lärm verursacht
haben, hindert die Mietminderung nicht, da es dafür darauf ankommt, ob der Wohnwert
der Wohnung beeinträchtigt ist und insofern ein Mangel durch Lärm vorliegt.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht auf Lärm im Monat April 1987 an,
sondern auf Lärm im Monat März 1987, da die Beklagten die Mietminderung für März
angekündigt haben und die Minderungsbeträge im Wege stillschweigender
Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der Aprilmiete geltend gemacht
haben.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.
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