Urteil des AG Düsseldorf vom 16.08.2002
AG Düsseldorf: grobe fahrlässigkeit, kurve, kollision, versicherungsnehmer, akte, minderung, kontrolle, unfall, vollstreckbarkeit, beweismittel
Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 1496/02
Datum:
16.08.2002
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 1496/02
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2002
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.622,08 EUR nebst 5 %
Zin-sen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 04.12.2001
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Zwischen den Parteien besteht eine Fahrzeugversicherung für den Pkw der Klägerin,
einen X mit dem amtlichen Kennzeichen X. Am 29.07.2001 gegen 21.55 Uhr fuhr der
Sohn der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug auf der X aus Richtung X in Richtung
X . Es herrschte Dunkelheit. Die Straße bestand aus einer Schwarzdecke und war
trocken. In der Fahrtrichtung des Zeugen wies die Straße ein Gefälle auf. Vor der
Unfallstelle verlief die Straße in einer langgestreckten Linkskurve. Das Fahrzeug des
Zeugen X geriet ins Schleudern, drehte sich auf der Fahrbahn und kollidierte
rechtsseitig mit der neben der Gegenfahrbahn befindlichen Leitplanke. Das Fahrzeug
der Klägerin erlitt hierdurch einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Fahrzeugschaden
der Klägerin beträgt 9.040,-- DM (4.622,08 EUR).
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Die Klägerin behauptet, der Zeuge habe, als er aus der Linkskurve gekommen sei, mittig
auf der Straße ein Reh stehen sehen, das offenbar von rechts nach links die Straße
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auf der Straße ein Reh stehen sehen, das offenbar von rechts nach links die Straße
habe überqueren wollen. Er habe unter Beibehaltung der Fahrtrichtung rechts an dem
Reh vorbeifahren wollen. Gleichzeitig habe er das Fahrzeug stark abgebremst, um die
Geschwindigkeit herabzusetzen und ein eventuell erforderliches Ausweichmanöver
durchzuführen. Durch das starke Abbremsen sei das Fahrzeug ins Schleudern geraten
und es sei zur anschließenden Kollision mit der Leitplanke neben der Gegenfahrbahn
gekommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem am Fahrzeug entstandenen Schaden handele
es sich um zur Abwendung eines Wildschadens entstandene Aufwendungen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.622,08 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 04.12.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, im Bereich der Unfallstelle sei aufgrund der Kurvensituation die
Geschwindigkeit auf nur 70 km/h beschränkt gewesen. Der Zeuge X sei tatsächlich
erheblich schneller gefahren, und zwar mit mindestens 120 km/h. Der Sohn der Klägerin
habe grob fahrlässig ihm obliegende Pflichten verletzt, weil er sein Fahrkönnen
überschätzt habe und viel zu schnell gefahren sei.
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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.05.2002 (Bl. 48, 49 GA.) Beweis
erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Sitzungsprotokoll vom 19.07.2002 (Bl. 59 ff. GA.) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.622,08 EUR
aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG.
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Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach § 62 VVG zur Abwendung und
Minderung des Schadens macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem
Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für
geboten halten durfte.
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1.
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Bei dem Fahrmanöver des Zeugen X handelte es sich um eine objektiv auf Rettung
abzielende, im Sinne des § 63 Abs. 1 VVG "gebotene" Handlung.
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Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sich ca. 100 m
hinter dem Ausgang der vom Zeugen befahrenen Linkskurve ein Reh auf der Mitte der
Straße befand. Der Zeuge hat, nachdem er das Reh erblickt hat, sein Fahrzeug äußerst
rechts gelenkt, so dass es nur noch einen Abstand von knapp 50 cm zur rechten
Leitplanke hatte und ist an dem Reh vorbeigefahren. Der Zeuge X hat dies detailreich
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und in sich widerspruchsfrei so bekundet. Das Gericht hält den Zeugen für glaubwürdig.
Er machte einen ehrlichen und um Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen bemühten
Eindruck. Alleine die Tatsache, dass der Zeuge der Sohn der Versicherungsnehmerin
und somit wirtschaftlich am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits interessiert ist, führt
nicht dazu, dass dem Zeugen kein Glauben geschenkt werden kann.
Nachdem der Zeuge das auf der Straße stehende Reh dadurch gerettet hat, dass er das
Fahrzeug äußerst rechts in die Nähe der Leitplanke gesteuert hat, hat er, um eine
Kollision mit der rechten Leitplanke zu verhindern, gegengesteuert und zugleich
gebremst. Hierdurch ist das Fahrzeug sodann ins Schleudern geraten, nach links
abgedriftet und an die gegenüberliegende Leitplanke geraten. Bei den hierdurch
entstandenen Schäden handelt es sich um Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1
Satz 1 VVG, die zur Rettung des Wildes erforderlich waren. Denn das Gegenlenk- und
Bremsmanöver beruhte unmittelbar kausal adäquat auf dem wenige Meter vorher
stattgefundenen Ausweichmanöver des Zeugen. Wäre der Zeuge nicht äußerst rechts
gefahren, hätte er zur Verhinderung einer Kollision mit der rechten Leitplanke weder
bremsen noch gegenzulenken brauchen. Unerheblich ist, dass es sich bei dem
Sachschaden am Fahrzeug um ein unfreiwilliges Vermögensopfer handelt. Auch solche
fallen unter den Aufwendungsbegriff des § 63 VVG (BGH VersR 1977, 709; zitiert in
Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Auflage, § 63 VVG Rn. 5).
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2.
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Die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Zeuge X als sogenannter
Repräsentant der Klägerin die Obliegenheit, nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen, grob fahrlässig verletzt hat.
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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, also dasjenige
unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
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Im Falle einer Wildschadensversicherung stellt das Ausweichen bzw. eine
Vollbremsung vor sogenanntem Kleinwild grob fahrlässiges Verhalten des
Fahrzeugführers dar. Denn es leuchtet jedermann ein, dass eine gefahrenträchtige
Vollbremsung bzw. ein Ausweichmanöver außer Verhältnis steht zu dem möglichen
Schadenseintritt im Falle einer Kollision mit einem Hasen, Karnickel oder ähnlichem.
Hierbei bleiben Tierschutzgesichtspunkte außer Betracht, da diese vom
Regelungszweck des § 63 VVG nicht umfasst sind (BGH NJW 1997, 1012, 1013).
Anders hingegen verhält es sich bei einem bevorstehenden Zusammenstoß mit einem
Reh (BGH r + s 1991, 116), welches der Gruppe des Kleinwildes nicht mehr
zugerechnet werden kann. Ein bevorstehender Zusammenstoß mit einem Reh ist auch
für den Fahrzeugführer, das Fahrzeug und damit auch für die Versicherung derart
gefahrenträchtig, dass es als geboten anzusehen ist, durch ein Ausweich- bzw.
Bremsmanöver dem Reh auszuweichen.
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Die Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Sohn der Klägerin dadurch
grob fahrlässig gehandelt hat, dass er mit weit überhöhter Geschwindigkeit die
Unfallstelle befahren hat. Die Klägerin hat bestritten, dass in der vom Zeugen
befahrenen Fahrtrichtung ein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen
aufgestellt war. An welcher Stelle dies konkret der Fall ist, hat die Beklagte nicht
dargelegt, das genannte Beweismittel durch Beiziehung der Ermittlungsakte ist
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untauglich, da die zentrale Bußgeldstelle der Stadt X mit Schreiben vom 22.05.2002
mitgeteilt hat, dass die Akte zwischenzeitlich vernichtet worden ist. Es ist somit nicht
bewiesen, dass in Fahrtrichtung des Zeugen die maximal zulässige Geschwindigkeit
auf 70 km/h begrenzt war. Es ist daher von der grundsätzlich außer Orts gültigen
erlauben Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszugehen.
Die Tatsache, dass sich vor der Unfallstelle eine langgezogene Linkskurve befindet,
führt ebenfalls nicht zu einem grob fahrlässigen Verhalten des Sohnes der Klägerin.
Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge tatsächlich, wie von der Beklagten angegeben,
120 km/h gefahren ist. Eine höhere Geschwindigkeit als 120 km/h hat die Beklagte nicht
substantiiert vorgetragen.
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Selbst wenn der Zeuge kurz vor dem Unfallereignis sein Fahrzeug mit einer
Geschwindigkeit von ca. 120 km/h gefahren haben sollte, hätte er nicht dasjenige
unbeachtet gelassen, was jedem vernünftigen Menschen einleuchten muss. Denn den
eigentlichen Kurvenbereich hatte er schon ca. 50 bis 100 m hinter sich gelassen. Anlass
zu einer Geschwindigkeitsreduzierung auf unter 100 km/h bestand beim Austritt aus der
Kurve nicht mehr. Dementsprechend ist der Zeuge auch nicht etwa am Ende der
Linkskurve wegen überhöhter Geschwindigkeit gegen die rechte Leitplanke gestoßen,
sondern hat erst in einem Bereich deutlich hinter der Kurve die Kontrolle über sein
Fahrzeug verloren. Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage sowie aus den zur Akte
gereichten Fotokopien von Lichtbildern der Unfallstelle. Dort ist zu erkennen, dass die
hinter der Gegenfahrbahn befindliche Leitplanke, gegen die der Zeuge mit seinem
Fahrzeug gestoßen ist, erst weit hinter dem Scheitel der Kurve beginnt.
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Der Unfallhergang spricht somit nicht dafür, dass der Zeuge die Kontrolle über sein
Fahrzeug verloren hat, weil er aus der Kurve getragen worden ist. Sollte er tatsächlich
120 km/h gefahren sein, als er das Reh erblickte, wäre hiermit zwar ein Verkehrsverstoß
verbunden gewesen, der Verkehrsverstoß wäre jedoch nicht als derart eklatant
anzusehen, dass von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden könnte.
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Fahrlässig mag es auch gewesen sein, dass der ZeugeX , nachdem er an dem Reh
vorbeigefahren war und sich immer stärker der rechten Leitplanke näherte, nicht schlicht
den Fuß vom Gaspedal genommen und sanft gegengesteuert hat. Möglicherweise hätte
dadurch der Unfall vermieden werden können. Die hiermit verbundene einfache bzw.
mittlere Fahrlässigkeit führt jedoch nicht zur Leistungsfreiheit nach § 62 Abs. 2 Satz 1
VVG.
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Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin bewiesen hat, dass ihr
Sohn einem Reh ausgewichen und aufgrund des Ausweichmanövers anschließend mit
dem versicherten Fahrzeug verunfallt ist. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zur
angeblich überhöhten Geschwindigkeit zutreffend sein sollte, würde der behauptete
Geschwindigkeitsverstoß angesichts der konkreten Unfallsituation den Vorwurf grob
fahrlässiger Obliegenheitspflichtverletzung nicht begründen.
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Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den
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§§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.
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Streitwert:
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