Urteil des AG Düsseldorf vom 26.09.2005

AG Düsseldorf: reparatur, wiederherstellung, aufwand, mittelwert, erkenntnis, obliegenheit, prozess, fahrzeug, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 51 C 7558/05
Datum:
26.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
51 C 7558/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 26. September 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,22 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes ist begründet.
2
Die Parteien streiten sich vor allem darum, ob die Klägerin berechtigt ist, die von ihr auf
der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros X vom 17.11.2004 in dem
Prozess eingeführten Stundenverrechnungssätze von der Beklagten zu verlangen.
3
Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mehrere Reparaturbetriebe benannt, die
bereit wären, die erforderliche Reparatur am klägerischen Fahrzeug zu den von der
Beklagten für gerechtfertigt gehaltenen Stundenverrechnungssätzen durchzuführen.
4
Hierauf braucht sich die Klägerin jedoch nicht einzulassen. Dies würde im Ergebnis
bedeuten, dass die Klägerin, um dem Vorwurf der Verletzung der Obliegenheit des §
254 BGB zu entgehen, eine der von der Beklagten angegebenen Werkstätten
aufsuchen müsste. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass die Versicherungen im
Ergebnis bestimmen könnten, zu welchen Werkstätten die Geschädigten zu gehen
haben. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein. Deshalb darf der Geschädigte, der
fiktivere Bruttokosten abrechnet, der Schadensberechnung die
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken-
und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als nur statistisch ermittelte
Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Bei dem Bemühen
um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen
von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen von § 249 BGB aus den Augen
verloren werden, nämlich, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers
ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der
Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält,
eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, es ist also Rücksicht zu
nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise
gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Dies bedeutet, dass es dem Geschädigten
nicht zugemutet werden muss, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für
die Reparatur seiner Fahrzeugmarke einzuholen und entsprechende Preisangebote
miteinander zu vergleichen.
5
Die Beklagte ist vorgerichtlich fruchtlos gemahnt worden. Der der Klägerin zuerkannte
Zinsanspruch beruht deshalb auf den §§ 288, 286 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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