Urteil des AG Düsseldorf vom 17.01.2002
AG Düsseldorf: reisebüro, familie, flughafen, reisevertrag, rechtsgrundlage, prozess, vollstreckung, vollstreckbarkeit, beendigung, reiseveranstalter
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Amtsgericht Düsseldorf, 56 C 9912/01
17.01.2002
Amtsgericht Düsseldorf
Richterin
Urteil
56 C 9912/01
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 06. Dezember 2001
durch den Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
314,28 EUR (i. W. dreihundertvierzehn, 28/100
EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
05.02.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger 87 %, die Beklagte 13 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-
heitsleistung von 700,00 DM abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
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Sicherheitsleistungen können auch durch selbst-
schuldnerische, unbedingte und unbefristete
Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen deutschen Kreditinstituten be-
wirkt werden.
T a t b e s t a n d
Unter dem 05. Februar 2000 bestätigte das Reisebüro X
der Ehefrau des Klägers die Option für die Buchung einer
Pauschalreise bei der Beklagten für drei Personen nach X
in der Zeit vom 10. 10. 2000 bis 26. 10. 2000
zum Gesamtpreis von 3.961,00 DM. Unter dem 18. 07. 2000
teilte die Beklagte dem Reisebüro mit, die Flüge seien
storniert worden, der Familie des Klägers sollte eine
Alternative mit einem um jeweils einen Tag späteren Hin-
und Rückflug angeboten werden. Der Kläger erklärte sich
einverstanden. Unter dem 18. 09. 2000 faxte die Beklagte
dem Reisebüro, dass der Flug statt wie vorgesehen über
den Flughafen X, nunmehr über den Flughafen y
stattfinden sollte. Das lehnte der Kläger ab.
Der Kläger macht zum einen Impfkosten geltend, die im Hin-
blick auf die avisierte Reise im September 2000 vor dem
18. September 2000 angefallen sind. Zum anderen verlangt er
immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 DM.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.614,68 DM
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz
seit 05.02.2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, ein verbindlicher Reisevertrag zwischen
den Parteien sei nicht zustande gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Klage ist zulässig.
II.
Sie ist aber nur zum Teil begründet.
1.
In Höhe des zuerkannten Betrages rechtfertigt sich die Klage aus
§ 651 f Abs. 1 BGB. Der Umstand, dass die Reise nicht stattfand,
ist von der Beklagten zu vertreten. Der Kläger hat im Hinblick
auf die avisierte Reise verfehlte Aufwendungen getätigt, denn
er hat Kosten für Impfungen seiner Familie auf sich genommen,
die letztlich fehlschlugen.
§ 651 f Abs. 1 BGB ist auch anwendbar. Ein Reisevertrag der
Parteien ist zustande gekommen. Es mag zwar sein, dass das
Vertragsverhältnis noch nicht durch die Optionsbestätigung
begründet wurde. Jedoch ergibt sich spätestens aus dem
Schreiben der Beklagten vom 18. 07. 2000 an das Reisebüro
das Zustandekommen eines Reisevertrages, von dessen Schutz-
wirkung jedenfalls auch der Kläger umfasst war. In dem Schrei-
ben ist ausgeführt, das Reisebüro solle der klägerischen
Familie ein neues Angebot unterbreiten, was rechtlich als
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Angebot i. S. von § 145 BGB zu verstehen ist. Unwidersprochen
trägt der Kläger vor, er habe dieses Angebot akzeptiert, worin
die Annahme des Angebots der Beklagten liegt. Dementsprechend
ist es zu einem Vertragsverhältnis der Parteien gekommen. Die
Impfungen sind nach dem Schreiben vom 18. 07. 2000 und vor der
Ankündigung der Beklagten vom 18. 09. 2000, sie könne die Reise
nicht durchführen, erfolgt. Die Kosten der Impfungen sind
durch die klägerseits vorgelegten Belege nachgewiesen.
Die Zinsentscheidung ergibt sich insoweit aus den §§ 286 ff,
BGB.
2.
Unbegründet ist die Klage allerdings insoweit, als der Kläger
immateriellen Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB verlangt.
Mit diesem Anspruch ist der Kläger nach § 651 g Abs. 1 Satz 1
BGB ausgeschlossen, denn der Anspruch ist nicht innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Vorgesehenes
Ende der Reise war zunächst der 27. 10. 2000. Mit Schreiben vom
19. 09. 2000 hatte der Kläger lediglich Erstattung der Kosten
für die Impfungen und Medikamente in Höhe von 614,68 DM verlangt
sowie Zahlung einer Unkostenpauschale von 100,00 DM, für die allerdings eine
Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Erst mit
Schreiben vom 05. Januar 2001, also über zwei Monate nach dem
ursprünglich vorgesehenen Ende der Reise, wurde erstmals von den
jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers immaterieller Scha-
densersatz geltend gemacht.
Dies ist als verspätet anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass
teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Bindungswirkung
für einen späteren Prozess trete nicht ein, wenn der Reisende
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die Ansprüche in der Anspruchsanmeldung beziffere, der Reisende
könne im Prozess einen höheren Betrag einklagen. Einigkeit be-
steht jedenfalls dahin, dass eine Bindung hinsichtlich der ange-
meldeten Mängel eintritt. Hier liegt der Fall ähnlich, auch wenn
es vorliegend nicht um bestimmte Mängel geht, die Gegenstand der
Anspruchanmeldung waren. Aufgrund der Anspruchsanmeldung muss
sich der Reiseveranstalter aber darauf einstellen können, welche
Arten von Ansprüchen geltend gemacht werden. Dabei ist zwischen
Minderungsansprüchen, materiellen Schadensersatzansprüchen und
immateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Ledig-
lich materielle Schadensersatzansprüche sind innerhalb der
Monatsfrist nach dem vorgesehenen Ende der Reise geltend ge-
macht worden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat
ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2.359,45 EUR festgesetzt.