Urteil des AG Düsseldorf vom 17.05.2005

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Amtsgericht Düsseldorf, 230 C 2364/05
Datum:
17.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
230 C 2364/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin, die ein Autovermietungsunternehmen betreibt, macht aus abgetretenen
Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
2
Anlässlich eines Verkehrsunfall mietete die Unfallgeschädigte bei der Klägerin ein
Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an. Die Beklagte haftet als
Versicherer für den der Geschädigten aus dem Unfall entstandenen Schaden. Die
Geschädigte mietete für die Zeit vom 23. bis 30.04.2004 als Ersatz für den verunfallten
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Geschädigte mietete für die Zeit vom 23. bis 30.04.2004 als Ersatz für den verunfallten
Opel X ein Fahrzeug der Gruppe 5 der Schwacke-Liste zu einem Mietzins von 938,73 €
pro Woche zuzüglich Mehrwertsteuer an (Bl. 12 GA. ).
Zur Sicherung ihrer Ansprüche ließ sich die Klägerin die Schadensersatzansprüche der
Geschädigten gegenüber der Beklagten abtreten. Auf die entsprechende Vereinbarung
(Bl. 13 GA) wird Bezug genommen.
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Die Klägerin übersandte ihrer Kundin eine Rechnung. Ein Mitarbeiter der
Unfallgeschädigten teilte der Klägerin mit, dass die Mietwagenkosten nicht
ausgeglichen würden, lediglich die Mehrwertsteuer wird im Hinblick auf die
Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten gezahlt. Im Übrigen verwies sie die
Klägerin an die Beklagte als Haftpflichtversicherer. Die Beklagte zahlte lediglich einen
Teilbetrag von 306,03 €. Zu diesem Preis wurde von der Klägerin das vermietete
Fahrzeug im Internet angeboten.
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Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie besorge mit der Einziehung ihrer
sicherungsabgetretenen Forderung eine eigene Angelegenheit. Es handele sich nicht
um eine gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende, erlaubnispflichtige
Inkassotätigkeit. Dies ergebe sich bereits aus dem Text der Sicherungsabtretung.
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Der vereinbarte Unfallersatztarif sei nicht zu beanstanden, da der Tarif ortsüblich und
angemessen sei. Auch Konkurrenzunternehmen böten in diesem Tarif keine
günstigeren Preise an.
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Bei dem von der Beklagten als Normaltarif angenommenen Tarif handele es sich um
einen besonders günstigen Internettarif, der bei Anmietung an einer Vermietungsstation
nicht angeboten werden könne, da bei diesem Tarif Raum- und Personalkosten gespart
würden. Nach dem Normaltarif wären Kosten in Höhe von 109,19 € täglich, insgesamt
also 764,33 € entstanden.
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Für die Unfallersatztarife sei entscheidend, dass keine verbindliche Festlegung der
Mietzeiträume, keine Festlegung der Kilometerleistung, keine Vorauszahlung des
Mietpreises und keine Bonitätsprüfung bzw. Vorfinanzierung erfolge.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 632,70 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 06.10.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da die
Sicherungsabtretung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.
Die in der Sicherungsabtretung getroffene Vereinbarung, wonach die Kundin selbst für
die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche zu sorgen habe, sei eine bloße
Scheinerklärung, um der Rechtsprechung genüge zu tun. Tatsächlich nehme die
Klägerin der Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche
vollständig ab. Die Klägerin habe ihre Kundin nicht nachdrücklich und ernsthaft
aufgefordert zu zahlen, sodass sie den Eindruck haben musste, im Falle einer
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Nichtzahlung selbst verklagt zu werden.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, bei dem Unfallersatztarif handele es sich um
einen völlig überhöhten Tarif, der nur unerfahrenen Kunden angeboten werde, bei
denen davon auszugehen sei, dass sie den Unfall nicht verschuldet hätten, sodass der
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Mietwagenkosten zu tragen habe. Insoweit
handele es sich nicht um die notwendigen Kosten zur Schadensbeseitigung im Sinne
des § 249 BGB.
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Im Übrigen kommt es darauf an, ob dem Kunden ein günstigerer Normaltarif nicht
zugänglich sei. Einer Erstattungsfähigkeit für einen Unfallersatztarif sei nur dann
gegeben, wenn es hierfür betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten gebe.
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Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Parteien hätten nicht ausdrücklich einen
Unfallersatztarif vereinbart, vielmehr einen Mietvertrag abgeschlossen, ohne eine
vorherige Preisbestimmung zu treffen. Insofern sei der Mietpreis nach billigem
Ermessen gemäß § 315 BGB zu treffen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht kein über die bereits gezahlten 306,03 €
weiterer Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB gegenüber der Beklagten als
Versicherer des Unfallgegners zu.
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Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.
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Die Klägerin als Inhaberin eines Mietwagenunternehmens hat es geschäftsmäßig
übernommen, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen,
sodass ihre Tätigkeit der unstreitig nicht vorliegenden Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs.
1 Rechtsberatungsgesetz auch dann bedarf, wenn sie sich die
Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge
auf die Forderung gegen ihren Kunden verrechnet (siehe BGH NJW 2005, 135 s.
m.w.N.)
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Hierbei kommt es nicht darauf an, dass nach dem Text der Sicherungsabtretung der
Kunde damit rechnen muss, auch von dem Mietwagenunternehmen in Anspruch
genommen zu werden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände und der formalen Anpassung des Vertragstextes an die zu Artikel 1 §
1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz ergangene Rechtsprechung der Kunde tatsächlich
damit rechnen muss, vom Mietwagenunternehmen in Anspruch genommen zu werden.
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Hiergegen spricht, dass der Kundin lediglich einmal die Rechnung übersandt wurde,
wobei gleichzeitig auch der Versicherer des Unfallgegners ebenfalls die Rechnung
erhielt. Von einer ernsthaften und nachdrücklichen Inanspruchnahme kann allenfalls
dann ausgegangen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner, der nach
Übersendung der ersten Rechnung nicht zahlt, zumindest eine Mahnung übersendet
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und - nach Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros - einen
Mahnbescheid beantragt oder zumindest konkret in Aussicht stellt. Genau diesen Weg
hat die Klägerin auch gegenüber der Beklagten gewählt. Eine Abweichung hiervon mag
nur dann sinnvoll sein, wenn erkennbar ist, dass der Schuldner nicht erfolgversprechend
auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, sei es wegen Insolvenz, sei es, weil
er nicht erreichbar ist. In diesem Fall bietet es sich dann an, aus der
Sicherungsabtretung vorzugehen. Hier musste die Kundin der Klägerin - unabhängig
davon - ob ihr bei Anmietung des Kraftfahrzeug offen oder versteckt in Aussicht gestellt
worden ist, dass sie mit einer Inanspruchnahme durch die Klägerin nur dann zu rechnen
habe, wenn der Haftpflichtversicherer nicht zahle - nicht ernsthaft mit einer
Forderungsdurchsetzung seitens der Klägerin rechnen. Nach erfolgloser Übersendung
der Rechnung hat die Klägerin nicht mehr versucht, ihre Forderung ihr gegenüber
durchzusetzen. Stattdessen hat sie, obwohl die Beklagte nachdrücklich vorgerichtlich
die Zahlung verweigert hat, gegen diese das Mahnverfahren betrieben. Ein
wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte zumindest in einer derartigen
Situation versucht, die Forderung bei seinem Schuldner, bei dem er mit erheblich
geringerem Widerstand zu rechnen gehabt hätte, zu realisieren. Genau dies hat die
Klägerin jedoch nicht getan. Daher ging es ihr bei der Einziehung der abgetretenen
Forderung nicht um die Verwirklichung der ihr eingeräumten Sicherheit, sondern um die
Besorgung solcher Rechtsgeschäfte, die eigentlich der Geschädigten oblagen.
Darüber hinaus handelt es sich bei dem Unfallersatztarif nicht um den erforderlichen
Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Mietpreis zwischen den Parteien nicht offen
gelassen worden, sodass eine Bestimmung gemäß § 315 BGB zu erfolgen hätte.
Vielmehr haben die Parteien die Miethöhe ausweislich des Mietvertrages sowohl für
den Einzeltag als auch für die Woche vereinbart.
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Mietwagenkosten sind grundsätzlich zu ersetzen, soweit sie zur Herstellung des
Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Insoweit ist
darauf abzustellen, ob der Geschädigte, also der Kunde der Klägerin, von der Beklagten
als Versicherer des Unfallgegners diese Kosten ersetzt verlangen konnte.
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Zur Herstellung sind nur die Aufwendungen erforderlich, die ein verständiger,
wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und
notwendig halten darf. Der Geschädigte ist daher unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren
möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Hierbei ist
der Geschädigte verpflichtet, wenn ihm ein Mietwagen zu einem nach der
Lebenserfahrung hohen Mietzins angeboten wird, zumindest Erkundigungen
einzuräumen, ob die Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich ist. Zur Erfüllung
dieser Pflicht, die nichts mit Marktforschung zu tun hat, muss der Geschädigte zum
Preisvergleich entweder zwei oder drei Angebote einholen oder sich - wie dies ohne
größeren Aufwand möglich ist - im Internet über die in Betracht kommenden Tarife
entsprechend unterrichten (siehe Palandt, § 249, 31 m.w.N.).
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Dass die Geschädigte weder wusste, noch wissen konnte, dass es außer dem von der
Klägerin angebotenen Unfallersatztarif noch wesentlich günstigere Tarife gab, hat die
hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht substantiiert dargelegt.
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Gerade angesichts der technischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass es sich bei der Geschädigten nicht um eine Privatperson, sondern um
eine am Wirtschaftsverkehr teilnehmende GmbH gehandelt hat, ist davon auszugehen,
dass eine Anmietung des Fahrzeugs über das Internet für diese problemlos zu
handhaben gewesen wäre.
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Darüber hinaus kann ein Unfallersatztarif nur dann als "erforderlicher" Aufwand zur
Schadensbeseitigung gesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls
mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und ähnliches) einen gegenüber dem
Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil er auf er
auf Leistungen des Vermieters beruht, die zu den von § 249 BGB erfassten, für die
Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (siehe BGH NJW 2005, 51, 53;
1041, 1042).
32
Hierzu hat die Klägerin jedoch nichts substantiiert vorgetragen.
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Zwar hat die Klägerin bestimmte Aspekte - keine verbindliche Festlegung der
Mietzeiträume, keine Festlegung der Kilometerleistung, keine Vorauszahlung des
Mietpreises und keine Bonitätsprüfung bzw. Vorfinanzierung - genannt, die die
besondere Höhe des Unfallersatztarifes rechtfertigen sollen.
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Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin - zumindest in Unkenntnis der
eigenen Internetkonditionen - angegeben hat, dass bei den Unfallersatztarifen, anders
als bei den Normaltarifen eine Festlegung der Kilometerleistung nicht erfolge.
Ausweislich des Internettarifs handelt es sich hierbei ebenfalls jedoch um einen Tarif mit
unbegrenzter Kilometerleistung. Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen
Bonitätsprüfung ist festzustellen, dass bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen in
der Regel kein höheres, sondern allenfalls ein geringeres Risiko entsteht, weil dem
Mietwagenunternehmen zwei Schuldner zur Verfügung stehen. Auch im Hinblick auf die
weiteren von der Klägerin vorgebrachten Umstände, die die besondere Höhe des
Unfallersatztarifes rechtfertigen sollen, war von der Einholung des angebotenen
Sachverständigengutachtens abzusehen, da die Klägerin - trotz Hinweises seitens der
Beklagten - keine konkreten betrieblichen Kalkulationen vorgelegt hat, die einer
sachverständigen Überprüfung zugänglich wären. Es ist nicht Aufgabe des
Sachverständigen, diese selbst zu ermitteln. Bei dem von der Klägerin angebotenen
Sachverständigenbeweis handelt es sich um einen bloßen Ausforschungsbeweis.
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Auch soweit die Klägerin vorgetragen hat, das Konkurrenzunternehmen
Unfallersatztarife in gleicher Höhe anbieten, ist hierin kein rechtfertigender Grund für die
besondere Höhe dieses Tarifs zu sehen, sondern dies spricht allenfalls dafür, dass nicht
nur die Klägerin, sondern auch andere Unternehmen die spezielle Marktsituation zu
nutzen verstanden haben.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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