Urteil des AG Düsseldorf vom 30.04.1997
AG Düsseldorf (kläger, höhe, zpo, gegenstand, start, kopie, empfang, antenne, zimmer, fernseher)
Amtsgericht Düsseldorf, 22 C 1647/97
Datum:
30.04.1997
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 C 1647/97
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1997
durch den Richter am Amtsgericht x
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,75 DM nebst
4 % Zinsen hieraus seit dem 12. Februar 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 84 % und
der Beklagten zu 16 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im
übrigen ist sie unbegründet.
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I.
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Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte
Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises im zuerkannten Umfang
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gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 851 d Abs. 1 BGB zu.
1.
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Der Kläger ist berechtigt, den auf ihn entfallenden Reisepreis in Höhe von 5 % zu
mindern, weil während der Reisezeit im Hotel der auf dem Zimmer vorhandene
Fernseher nicht funktionstüchtig war.
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In diesem Zusammenhang sei vorab darauf hingewiesen, dass die Informationen
betreffend das vom Kläger gebuchte Hotel aus dem Buchungscomputer "Start"
Gegenstand der reisevertragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien
geworden sind. Denn ausweislich der vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten
Kopie dieser Informationen hat die Beklagte diese Informationen dem Reisebüro
zugefaxt.
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Danach war Gegenstand der Buchung auch das Vorhandensein eines
funktionsfähigen Fernsehers auf dem Zimmer. Unbestritten war der Empfang wegen
eines Defektes der Hotelantennenanlage nicht möglich. Soweit die Beklagte in
diesem Zusammenhang vorträgt, der Kläger hätte den Empfang mittels einer am
Fernseher vorhandenen Antenne herstellen können, ist ihr Vorbringen
unsubstantiiert. Denn üblicherweise verfügen Fernsehgeräte nicht über eine eigene
Antenne. Dies ist in der Regel lediglich bei sogenannten "Portables" der Fall. Ob es
sich bei den auf den Hotelzimmern vorhandenen Fernsehern auch um "Portables"
gehandelt hat, behauptet die Beklagte selbst nicht.
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Der Höhe nach erachtet das Gericht eine Minderung des Reisepreises von 5 % für
angemessen. Hierbei hat es sich an der sogenannten "Frankfurter Tabelle für
Reisepreisminderung" (NJW 1985, 113 ff.) orientiert, die unter Ziff. 1. 5 h) eine
Minderungsquote von 5 % vorsieht.
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2.
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Wegen des geschlossenen Mini-Clubs vermag der Kläger den Reisepreis nicht zu
mindern, weil das Vorhandensein eines derartigen Clubs auch in der von ihm zu den
Gerichtsakten gereichten "Start" – Informationen nicht zugesagt war.
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3.
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Demgegenüber ist der Reisepreis wegen der zunächst fehlenden und später nicht
gefüllten Mini-Bar in Höhe von – angemessenen – 5 % gemindert.
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4.
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In Höhe von 15 % gemindert ist der Reisepreis wegen der – teilweise – nicht
funktionsfähigen Klimaanlage. Insoweit hat sich das Gericht bzgl. der
Minderungsquote an der Ziff. 1. 5 g) der oben genannten Tabelle orientiert. Dabei ist
es unmaßgeblich, ob die Anlage lediglich zu 50 % oder – wie von der Beklagten
behauptet – zu 70 % funktionstüchtig gewesen ist.
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5.
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Der Kläger vermag den Reisepreis nicht deshalb zu mindern, weil mit der
Direktwahltelefonanlage keine Telefongespräche von und nach Deutschland
möglich gewesen sein sollen, da bereits das Vorhandensein einer derartigen
Telefonanlage nicht Gegenstand der reisevertraglichen Beziehungen der Parteien
ist.
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6.
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Da nicht zugesagt worden war, dass der Safe gebührenfrei genutzt werden kann,
vermag der Kläger den Reisepreis nicht deshalb zu mindern, weil der vorhandene
Safe nur gegen Gebühr hat genutzt werden können.
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7.
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Bezüglich des nur gegen Gebühr nutzbaren Tennisplatzes trägt der Kläger bereits
nicht substantiiert vor, dass insoweit eine Mängelanzeige erfolgt ist. Gegenteiliges
ergibt sich vielmehr aus der von ihm in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten
Niederschrift über eine Beanstandung vom 4. August 1996.
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Nach alledem vermag der Kläger den auf ihn entfallenden Reisepreis in Höhe von
25 % zu mindern. Der auf die übrigen Reisenden entfallende Reisepreis ist nicht zu
berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass zwischen dem Kläger und der
Beklagten und den übrigen Reisenden separate Reiseverträge zustande gekommen
sind. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf
an, die dieses in seinem Urteil vom 23. April 1987 (NJW-RR 1987, 888, 889)
geäußert hat. Danach gilt folgendes: Wer eine Reise für sich und andere Personen
bucht, kann das auf zweierlei Weise tun: Entweder er bucht die Reise im eigenen
Namen, so dass er Allein – "Reisender" im Sinne von § 651 a BGB ist. Oder er
schließt für die Mitreisenden eigene Verträge ab, die diese als "Reisende"
gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigen und verpflichten. Es hängt von den
abgegebenen Erklärungen und von den Umständen ab, ob das ein oder das andere
gewollt ist (vgl. § 164 Abs. 1 BGB). Bucht jemand für sich und seine
Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder), so liegt im allgemeinen ein Handeln im
eigenen Namen vor, während umgekehrt bei einer Buchung für den Träger eines
fremden Namens die Umstände regelmäßig darauf hindeuten, dass der Anmeldende
als Vertreter des Dritten handelt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Unstreitig hat im
vorliegenden Fall die Reise der Kläger angemeldet, wobei nicht ersichtlich ist, dass
er ausdrücklich in eigenem Namen gehandelt hat. Dementsprechend ergibt sich aus
dem Vorstehenden, dass mit den übrigen Reisenden separate Reiseverträge
zustande gekommen sind.
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Der auf den Kläger entfallende Reisepreis beläuft sich auf 979,-- DM. 25 % hiervon
entsprechen 244,75 DM, also dem austenorierten Betrag.
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II.
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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1
BGB. Zinsen konnten dem Kläger erst ab Zustellung der Klageschrift zugesprochen
werden, da für einen davorliegenden Verzugseintritt auf Seiten der Beklagten nichts
ersichtlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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