Urteil des AG Düsseldorf vom 30.07.2010

AG Düsseldorf (treugeber, kläger, beteiligung, gesellschafter, gesellschafterversammlung, treuhänder, einberufung, auskunft, immobilienfonds, immobiliengesellschaft)

Amtsgericht Düsseldorf, 44 C 3557/10
Datum:
30.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
44. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 C 3557/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juli 2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Namen und Anschriften der
Mitge-sellschafter/Treugeber der Immobiliengesellschaft Objekte H, E
und M XXX KG, in einer für den Kläger lesbaren Datei, hilfsweise durch
einen Ausdruck der geforderten Informationen, mitzuteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger begehrt als Treugeber eines Immobilienfonds von der Beklagten als
Treuhandkommanditistin Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen
Treugeber gemäß Treugeberregister des Immobilienfonds.
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Der Kläger erwarb im Nennwert von DM 500.000,00/255.645,00 EUR und
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DM 300.000,00/153.388,00 EUR Beteiligungen an dem Immobilienfonds Fonds XXX
xxx. Treuhandkommanditistin des vorgenannten Immobilienfonds ist die Beklagte.
Inwieweit inzwischen Ansprüche aus den vorgenannten Beteiligungen wirksam
abgetreten worden sind, ist teilweise streitig. Dem Erwerb der vorgenannten
Beteiligungen lag ein Treuhandvertrag zwischen dem jeweiligen Treugeber und der
Beklagten als Treuhänderin zugrunde. Weiterhin war in das Vertragswerk mit
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Beklagten als Treuhänderin zugrunde. Weiterhin war in das Vertragswerk mit
einbezogen der Gesellschaftsvertrag der Immobiliengesellschaft Objekte H, E und M
XXX KG, X. In § 3 des Treuhandvertrages ist bestimmt, dass der Treuhänder der
Beteiligungsgesellschaft im Auftrage und für Rechnung des Treugebers beitreten wird.
In § 8 des Treuhandvertrages ist in dortiger Ziffer 4 bestimmt, dass der Treuhänder
verpflichtet ist, dem Treugeber auf Anforderung jede Auskunft zu erteilen, die der
Treuhänder als Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft erlangen kann. In § 12 des
Treuhändervertrages ist in dortiger Ziffer 2 folgendes bestimmt: "Anderen Personen als
den persönlich haftenden Gesellschaftern und den von diesen gemäß § 8 Ziffer 2 des
Gesellschaftsvertrages beauftragten Dritten darf der Treuhänder keine Auskünfte über
die Beteiligung und die Eintragung im Register erteilen, es sei denn, dass die
Offenlegung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, den das Beteiligungsvorhaben
finanzierenden Kreditinstituten oder einer anderen Bank im Zusammenhang mit der
Eigenkapitalfinanzierung erfolgt." In § 15 des Treuhändervertrages ist die Übertragung
der Beteiligung des Treugebers geregelt. Es wird dort in Ziffern 2 und 3 bestimmt: "Der
Treugeber hat die Übertragung seiner Beteiligung schriftlich dem Treuhänder
mitzuteilen und dabei den Namen sowie die Anschrift des Dritten bekannt zu geben. Die
Übertragung erfolgt mittels eines Vordruckes, der vom Treuhänder kostenlos zur
Verfügung gestellt wird. Sie wird erst wirksam mit der Eintragung in das
Treuhandregister. Übertragung von Beteiligungen und der Rechte daraus ist nur als
Ganzes möglich; die ganzzahlige Teilbarkeit durch 5.000 ist zu beachten."
Im Gesellschaftsvertrag der Immobiliengesellschaft Objekte H, E und M XXX KG ist in §
6 folgendes bestimmt:
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"1. Der Treuhandkommanditist erwirbt, hält und verwaltet seine Gesellschaftsbeteiligung
treuhänderisch für die Treugeber, mit denen er Treuhandverträge geschlossen hat. Der
Treuhandkommanditist wird seine Gesellschafterrechte im Interesse der Treugeber
ausüben. Er wird dabei den Weisungen der Treugeber Folge leisten.
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Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander werden die Treugeber, für die der
Treuhandkommanditist seine Gesellschaftsbeteiligung treuhänderisch hält, wie
unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt."
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In § 11 des vorgenannten Gesellschaftsvertrages ist in Ziffer 2 folgendes vereinbart:
"Wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn Gesellschafter oder
Treugeber, die insgesamt mehr als 25 % des eingezahlten Kommanditkapitals
repräsentieren, dies unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, ist eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen."
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Hinsichtlich der übrigen vertraglichen Regelungen wird auf die als Anlage der
Klageschrift beigefügten Ablichtungen der jeweiligen Verträge verwiesen.
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Der vorgenannte Immobilienfond befindet sich in Liquidation. Mit Schreiben vom
05.11.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zustimmung zum Kauf der
Immobilie und Liquidation der Gesellschaft vorliege und eine erste Abschlagszahlung
aus dem Liquidationserlös in der zweiten Dezemberhälfte 2009 vorgenommen werde.
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Der Kläger beabsichtigt zur Beratung über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds
XXX xxx die Kontaktaufnahme mit den anderen Treugebern des Fonds mit dem Ziel der
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.
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In vorgerichtlicher Korrespondenz forderte er die Beklagte auf, ihm die Namen und
Anschriften der anderen Treugeber zu übermitteln. Die Beklagte verweigerte die
Auskunft unter Berufung auf datenschutzrechtliche Vorschriften und § 12 des
formularmäßig vereinbarten Treuhandvertrages.
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Der Kläger ist der Ansicht, er sei hinsichtlich des Auskunftsbegehrens aktivlegitimiert.
Unstreitig trat der Kläger unter dem 23.08.2008 vollumfänglich seine gesamten
derzeitigen und zukünftigen Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus jedem
Rechtsgrund einschließlich der Nebenforderungen, die ihm im Zusammenhang mit der
Beteiligung an der Immobiliengesellschaft Objekte H, E und M XXX KG, XXX Fond xxx
gegen alle Beteiligten zustehen, insbesondere gegen die Sparkasse, schriftlich an seine
Ehefrau ab. Unter dem 18.06.2010 traf der Kläger mit seiner Ehefrau unter der
Überschrift "klarstellende Vereinbarung" die schriftliche Regelung, dass von der
Abtretungsvereinbarung vom 23.08.2008 nur die Fondbeteiligung im Nominalbetrag von
DM 500.000,00/255.645,00 EUR betroffen gewesen sein sollte. Für den Fall der
Übertragung der Rechte aus der Gesamtbeteiligung vereinbarten der Kläger und seine
Ehefrau die Rückabtretung im Hinblick auf die Beteiligung im Nominalbetrag von DM
300.000,00/153.388,00 EUR. Der Kläger behauptet, die wirtschaftliche Situation des
Fonds indiziere grobe
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Managementfehler. Er ist der Ansicht, das Auskunftsrecht über seine Mitgesellschafter
dürfe, da es Voraussetzung für das Kernrecht eines Gesellschafters zur Einberufung
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung sei, nicht vertraglich
ausgeschlossen werden.
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Namen und Anschriften der
Mitgesellschafter/Treugeber der Immobiliengesellschaft Objekte H, E und M
XXX KG, XXX xxx, in einer für den Kläger lesbaren Datei, hilfsweise durch
einen Ausdruck der geforderten Informationen, mitzuteilen,
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hilfsweise Zug um Zug gegen Aufwendungsersatz mit der Feststellung,
dass sich die Beklagte im Hinblick auf Aufwendungsersatz in
Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie ist ferner der Ansicht, die
Auskunft über die weiteren Treugeber des Immobilienfonds verstoße gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften. Weiterhin sei die Auskunftserteilung durch § 12 des
Treuhandvertrages wirksam ausgeschlossen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen
und Anschriften der weiteren Treugeber des Immobilienfonds gemäß §§ 666, 716 BGB
in Verbindung mit § 8 Nr. 4 des Treuhandvertrages und § 6 Nr. 1 und 2 des
Gesellschaftsvertrages der Immobiliengesellschaft Objekte H, E und M XXX KG.
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Zwischen den Parteien besteht ein entgeltliches Auftragsverhältnis. Es ist wirksam ein
Treuhandverhältnis hinsichtlich eines Kommanditanteiles an dem XXX Fond vereinbart
worden.
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Jedenfalls der Auskunftsanspruch gemäß § 666 in Verbindung mit § 8 des
Treuhandvertrages steht weiterhin dem Kläger zu. Dieser Anspruch ist nicht wirksam
übertragen worden. Jedenfalls ist er aber mit Vereinbarung vom 18.06.2010 an den
Kläger zurückübertragen worden. Zwar hat der Kläger unter dem 23.08.2008 sämtliche
Ansprüche aus der Beteiligung am XXX Fond xxx an seine Ehefrau abgetreten. Jedoch
ist eine Umtragung im Treugeberregister nicht vorgetragen. Eine solche Umtragung war
indes gemäß § 15 des Treuhandvertrages Wirksamkeitsvoraussetzung für eine
Abtretung der Beteiligung. Der Auskunftsanspruch des Klägers ist untrennbar mit der
Beteiligung verbunden. Bei § 666 handelt es sich um eine Nebenforderung, die nicht
selbständig abtretbar ist (vgl. Palandt-Sprau BGB, 67. Auflage, § 666, Rn. 1).
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Bei der begehrten Auskunft handelt es sich um eine für die Ausübung der Rechte des
Klägers als Treugeber und Auftraggeber erforderliche Information, so dass die Beklagte
als Auftragnehmerin und Treuhänderin gemäß ihrer Auskunfts- und
Rechenschaftlegungspflicht gemäß § 666 BGB in Verbindung mit 8 Nr. 4 des
Treuhandvertrages zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
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Gemäß § 1 Ziffer 1 des Treuhandvertrages handelt der Treuhänder im Innenverhältnis
ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers, so dass wirtschaftlich der
Treugeber Kommanditist ist. Gemäß § 6 Ziffer 1 ist bestimmt, dass der
Treuhandkommanditist seine Gesellschafterrechte im Interesse des Treugebers ausübt
und dabei dessen Weisungen Folge leistet. Weiter ist in § 6 des Gesellschaftsvertrages
bestimmt, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander die Treugeber wie
unmittelbar beteiligte Gesellschafter zu behandeln sind. Hieraus folgt das Recht des
Klägers, der Beklagten die Weisung zu erteilen, eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen bzw. die dafür erforderlichen Tätigkeiten zu
entfalten. Um diese Weisung zur Wahrnehmung des Gesellschafterrechtes auf
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu ermöglichen,
bedarf es der Kenntnis der übrigen Treugeber und Gesellschafter. Gemäß § 11 Nr. 2 des
Gesellschaftsvertrages kann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung
einberufen werden, wenn die Gesellschafter oder Treugeber, die insgesamt mehr als 25
% des eingezahlten Kommanditkapitals repräsentieren, dieses verlangen. Inhalt des
Treuhandverhältnisses ist nach den vorgenannten vertraglichen Regelungen, dass der
Kläger einem unmittelbar im Außenverhältnis beteiligten Gesellschafter in vollem
Umfange gleichzustellen ist. Aus § 716 BGB folgt insoweit ein Unterrichtungsrecht des
Klägers, da es sich bei den Namen der Mitgesellschafter um Angelegenheiten der
Gesellschaft handelt. Die Treugeber sind als Mitgesellschafter im Sinne dieser
Vorschrift einzustufen. Gemäß § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages sind nämlich im
Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander die Treugeber wie unmittelbar
beteiligte Gesellschafter zu behandeln.
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Die begehrte Auskunft ist auch für die Beklagte zu erlangen. Unstreitig verfügt die
Beklagte über die Namen und Anschriften der Treugeber. Bei ihr wird gemäß § 12 des
Treuhandvertrages das Treugeberregister geführt, welches die erforderlichen
Informationen enthält.
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Die Auskunftspflicht des Klägers als Treugeber steht nicht unter der weiteren
Voraussetzung, dass Schadensersatzansprüche gegen Vertragsbeteiligte oder Dritte
bestehen oder wahrscheinlich sind. Der Auftragnehmer hat vielmehr grundsätzlich einen
umfassenden Anspruch auf Erteilung derjenigen Auskünfte, die er benötigt, um seine
Rechte als Auftraggeber umfassend und entsprechend seinem wirtschaftlichen und
sonstigem Ermessen auszuüben. Es ist auch nicht die Darlegung einer besonderen
Gefahrenlage hinsichtlich des betroffenen Fonds erforderlich. Denn das Recht auf
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung besteht bereits bei der
Mitwirkung von über 25 % des eingezahlten Kommanditkapitals repräsentierenden
Treugebern.
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Die Auskunftspflicht ist auch nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen worden. Zwar
bestimmt § 12 des Treuhandvertrages, dass anderen Personen als den persönlich
haftenden Gesellschaftern und von diesen beauftragten Dritten keine Auskünfte aus
dem Treugeberregister erteilt werden dürfen. Die vorgenannte vertragliche Bestimmung
ist jedoch gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
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Die §§ 307 ff. BGB sind vorliegend anwendbar. Der Ausnahmetatbestand des § 310
Abs. 4 BGB greift vorliegend nicht ein. Zwar handelt es sich vorliegend um Regelungen
aus dem Bereich des Gesellschaftsrechtes. Jedoch gilt dieses nicht für formularmäßige
Regelungen bei einer Publikums-KG (vgl. BGH 104, 53; Palandt-Grüneberg, BGB, §
310, Rn. 50).
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Es ist vorliegend bei dem Ausschluss des Auskunftsrechts aus dem Treugeberregister
ohne jede Einschränkung von einer unangemessenen Benachteiligung des Treugebers
gemäß § 307 Abs. 2 BGB auszugehen. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung
in Form der Tatbestandsalternative Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Der Treugeber bedarf zur
Wahrnehmung des Rechtes zur Einberufung einer außerordentlichen
Gesellschafterversammlung notwendigerweise der Kontaktermöglichung mit den
anderen Treugebern. Auf andere Weise kann er die Einberufung, die ein Quorum von 25
% des Kommanditkapitals erfordert, nicht bewirken. Es handelt sich insoweit bei dem
Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung um ein
Kernrecht des Gesellschafters, der allein durch eine solche außerordentliche
Gesellschafterversammlung die Chance bekommt, auf den Geschäftsablauf Einfluss zu
nehmen und ggf. Verantwortlichkeiten für einen negativen Geschäftsablauf zu ermitteln
und insoweit seine Rechte geltend zu machen. Wenn dieses Recht durch den
Ausschluss der Erlangung der notwendigen Informationen im Ergebnis leerläuft, so ist
hierin eine Einschränkung von wesentlichen Rechten aus dem Vertrag gegeben, die
auch relevant für die Erreichung des Vertragszweckes sind. Der Vertragszweck ist
vorliegend gekennzeichnet von einem möglichst positiven wirtschaftlichen Ertrag der
Beteiligung. Demgemäß ist die Einflussnahme auf den Geschäftsablauf hinsichtlich der
Beteiligung, jedenfalls dann, wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, im
Hinblick auf den Vertragszweck unmittelbar relevant. Bei einer entsprechenden
Interessenlage hat der BGH eine Unwirksamkeit des Ausschlusses des
Auskunftsrechtes gemäß § 242 BGB bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September
2009 – II ZR 264/08 – LG München 1 AG München).
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Der Auskunftserteilung stehen auch nicht Vorschriften des BDSG
(Bundesdatenschutzgesetz) entgegen. Die Auskunftserteilung ist von § 28 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BDSG gedeckt. Die Auskunftserteilung stellt eine Tätigkeit für den "eigenen
Geschäftszweck" der Beklagten dar. Der Geschäftszweck der Treuhänderin ist die
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Treugeber. Dieses ist nämlich gerade die
Zweckbestimmung des Treuhandverhältnisses. Die Treugeber selbst sind aufgrund
ihrer Treuepflicht aus dem Innengesellschaftsverhältnis gem. § 6 Nr. 2 des
Gesellschaftsvertrages zur Duldung der Weitergaben der Daten aus dem
Treuhandregister verpflichtet.
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Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Auskunftskosten jedenfalls
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Sie hat
vorgetragen, dass die anfallenden Kosten derart gering sind, dass sie nicht geltend
gemacht werden.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 709, 91 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative ZPO.
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Streitwert:. 2.000,00 EUR.
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