Urteil des AG Düsseldorf vom 17.02.2009

AG Düsseldorf: reparaturkosten, gleichwertigkeit, fahrzeug, abrechnung, werkstatt, anteil, wiederbeschaffungswert, sicherheit, marktwert, dispositionsfreiheit

Amtsgericht Düsseldorf, 230 C 11868/08
Datum:
17.02.2009
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
230 C 11868/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 15.04.2008
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
770,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 12.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von
43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 12.11.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung durch den
jeweiligen Gegner gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 862,25 € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Beklagten haften dem Kläger unstreitig dem Grunde nach für Schäden aus einem
Verkehrsunfall vom 04.10.2007 in X.
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Der Kläger machte mit Anwaltsschreiben vom 10.10.2007 (Bl. 19) unter Fristsetzung
zum 22.10.2007 seinen Schaden mit 5.057,83 € geltend, davon 30,00 €
Auslagenpauschale, 543,53 € Sachverständigenkosten und 4.484,30 € Netto-
Reparaturkosten. Den Reparaturkosten liegt das Gutachten des Sachverständigen K
vom 04.10.2007 (Bl. 8 ff. d.A.) zugrunde, in dem u.a. die Stundenverrechnungssätze
einer markengengebundenen Fachwerkstatt sowie 92,00 € für Vermessungskosten und
72,00 € Verbringungskosten eingestellt sind. Aus dem Gutachten geht hervor, dass es
sich bei dem Klägerfahrzeug um einen Mercedes E 320 Cdi T handelt, der in 4/01
zugelassen wurde und im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 95 Tkm aufwies.
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Die Beklagte hielt dem einen von ihr eingeholten Prüfbericht entgegen (Bl. 39 d.A.), in
dem geringere Stundenverrechnungssätze einer namentlich benannten Fachwerkstatt
am Ort des Klägers angesetzt und Vermessungs- und Verbringungskosten gestrichen
worden waren. Auf dieser Grundlage regulierte sie den allein noch streitigen
Sachschaden mit Schreiben vom 12.11.2007 i.H.v. 3.622,05 €, sowie 446, 13 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten nach einem Streitwert bis 4.500,00 €
4
Die Differenz von 862,25 € Reparaturkosten und 100,56 € restliche
Rechtsanwaltskosten bildet die Klageforderung.
5
Der Kläger ist der Auffassung, er müsse sich bei der vorgenommenen fiktiven
Abrechnung aufgrund seiner schadensrechtlichen Dispositionsfreiheit nicht auf eine
Reparatur bei einer günstigeren aber nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt
verweisen lassen.
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Er beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 862,25 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2007 sowie weitere
100,56 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen vor, der Kläger könne das Fahrzeug bei einer namentlich genannten,
zertifizierten und spezialisierten Fachwerkstatt in unmittelbarer Nähe um den streitigen
Betrag günstiger reparieren lassen und müsse sich daher gem. § 254 Abs. 2 BGB auf
diese gleichwertige Schadenbeseitigungsmöglichkeit verweisen lassen. UPE-
Ausschläge und Verbringungskosten könnten bei fiktiver Abrechnung ohnehin nicht
verlangt werden, eine Achsvermessung sei nach dem Schadensbild nicht erforderlich.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
12
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
14
I.
15
Dem Kläger steht der geltend gemachte restliche Anspruch auf Ersatz des
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Sachschadens gem. §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F (§ 115 VVG n.F.)., 249 BGB in
zugesprochener Höhe zu.
Die Nebenforderungen sind nur teilweise begründet.
17
1.
18
Die Beklagten sind verpflichtet, auch die weiteren zu Unrecht im Hinblick auf günstigere
Stundenverrechnungssätze einer nicht-markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.
19
a)
20
Im Anschluss an das sog. "Porsche-Urteil" des BGH vom 29.04.2003, VI ZR 398/02
(NJW 2003, 2086) ist umstritten, ob sich der Geschädigte (insbesondere bei fiktiver
Schadensberechnung) auf günstigere Reparaturkosten bei einer Reparatur bei einer
nicht-markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss (vgl. die sehr umfängliche
Übersicht bei AG Oldenburg U. v. 26.02.2008 Az.: 22 C 816/07 = BeckRS 2008 04946,
OLG Düsseldorf NJW 2008, 3366; KG NZV 2008, 516; sowie aus jüngerer Zeit die
Übersichten bei Handschuhmacher NJW 2008, 2622 und Figgener NJW 2008, 1349).
21
Der BGH hat in seiner o.g. Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass
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der Geschädigte sich auf eine ihm mühelos ohne weiteres zugängliche,
gleichwertige und kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss
wenn konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der in einem
Sachverständigengutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze einer
Markenwerkstatt nicht vorgebracht werden, sich der Geschädigte nicht auf die
abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner
kostengünstigeren Fremdwerkstatt unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht verweisen lassen muss
Grundlage einer fiktiven Abrechnung nicht der abstrakte Mittelwert der
Verrechnungssätze aller regionalen Marken- und freien Fachwerkstätten sein
kann, da der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig
von den Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist und die dem
Geschädigten eröffnete Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie nicht
eingeschränkt werden darf, der Geschädigte nicht zu eigenen Erkundigungen
hinsichtlich der Gleichwertigkeit einer Fremdwerkstatt verpflichtet ist
der Geschädigte bei Vorlage eines Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet
ist zu einem etwaigen Minderwert einer Reparatur außerhalb einer
Markenwerkstatt vorzutragen
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24
Hieraus ist vielfach der Schluss gezogen worden, dass der Geschädigte sich zwar nicht
auf eine abstrakte anderweitige günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen
müsse, wohl aber bei Gleichwertigkeit auf eine solche bei einer konkret benannten
nicht-markengebundenen Fachwerkstatt, jedenfalls bei einem älteren Fahrzeug (vgl.
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jüngst: LG Mannheim v. 24.10.08 1 S 95/08 = BeckRS 2008, 22254; LG Hildesheim
NZV 2008, 631 (beide bei etwa 10 Jahre alten Fahrzeugen); weitergehend LG
Hechingen v. 19.09.08 3 S 11/08 BeckRS 2008, 21145 (gut 2 Jahre altes Fahrzeug).
Dem folgt das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den hiesigen
Berufungskammern (vgl. LG Düsseldorf U. v. 27.07.2007 Az.: 20 S 48/07; im gleichen
Sinne entscheidet nach Auskunft ihres Vorsitzenden die 22. Berufungskammer des LG
Düsseldorf) nur bedingt und im vorliegenden Fall nicht.
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Der BGH hat die Grundsätze der Totalreparation und der Dispositionsfreiheit des
Geschädigten deutlich hervorgehoben. Er hat dem Geschädigten ausdrücklich
zugebilligt, ohne weitere Darlegungen in Höhe der Stundensätze von
Markenwerkstätten wie sie in einem Sachverständigengutachten festgestellt wurden,
auch fiktiv abrechnen zu können.
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Eine vom Schädiger zu beweisende Ausnahme hiervon ist daher nur dann
anzunehmen, wenn die Abwicklung auf Gutachtenbasis aus der Sicht eines
wirtschaftlich denkenden Geschädigten in einem Maße unwirtschaftlich ist, das mit
tragfähigen Argumenten nicht mehr zu rechtfertigen ist.
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In der aktuellen Rechtsprechung werden daher auch im wesentlichen zwei Aspekte
hervorgehoben, die unter dem Oberbegriff der vom BGH genannten Gleichwertigkeit zu
fassen sind.
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Zum einen geht es darum welche Darlegungen zu welchem Zeitpunkt vom Schädiger
zur technischen Gleichwertigkeit einer Reparatur bei einer markenfremden, freien
Werkstatt zu verlangen sind. Zum anderen geht es darum, nach welchen Kriterien das
Merkmal Gleichwertigkeit zu beurteilen ist, insbesondere ob und in welchem Ausmaß
individuelle und subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind.
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Richtigerweise wird man verlangen müssen, dass der Schädiger dem Geschädigten
möglichst umfängliche, objektive und konkrete Informationen zur technisch
gleichwertigen anderweitigen Reparaturmöglichkeit zu kommen lässt (vgl. OLG
Düsseldorf a.a.O.). Hier sind sicher Angaben zur Qualifikation (Meisterbetrieb,
Zertifizierungen durch anerkannte und bekannte Organisationen), zur Verwendung von
Originalteilen, zum evt. Eintritt in eine Herstellergarantie u.ä. zu fordern.
31
Ferner muss der Schädiger dem Geschädigten, dem keine weiteren eigenen
Erkundigungspflichten zuzumuten sind, mindestens eine, richtigerweise wohl mehrere
ortsnahe, technisch gleichwertige Fachwerkstätten nachweisen.
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Soweit verlangt wird, dass diese Informationen zeitnah nach Anspruchsstellung und
nicht etwa erst in der Klageerwiderung zu erteilen sind (OLG Düsseldorf a.a.O.), vermag
das Gericht dem allerdings nicht zu folgen. Solange der Geschädigte nur fiktiv
abrechnen will, kann er grundsätzlich auch noch zu jeder Zeit auf einen günstigeren
Reparaturweg verwiesen werden. Hat er jedoch in Ermangelung eines tragfähigen
Verweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit schon Vermögensdispositionen
getroffen, sind diese zu ersetzen, Prozesskosten im Rahmen einer
Erledigungserklärung nach § 91a ZPO.
33
Es kann vorliegend unterstellt werden, dass die Beklagte dem Kläger rechtzeitig eine
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technisch gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen hat.
Dies allein genügt jedoch nicht.
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Vielmehr ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ein weiteres Merkmal mit auch
subjektiver Prägung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um die Frage, ob die
technisch gleichwertige und dem Geschädigten ohne weiters zugängliche
Reparaturmöglichkeit auch zu einem vollständigen wirtschaftlichen Schadensausgleich
führt und insbesondere ob und in welchem Umfang dem Geschädigten das Risiko einer
etwaigen Minderung des Marktwertes zuzumuten ist.
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Denn richtigerweise ist davon auszugehen, dass Arbeiten einer Markenwerkstatt nach
wie vor von gewichtigen Teilen des Marktes als wertbildend für gebrauchte Fahrzeug
angesehen werden. Dies gilt fraglos für regelmäßige Wartungsarbeiten, entsprechend
aber auch für Unfallinstandsetzungsarbeiten.
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Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit eine solche Einschätzung objektiv
gerechtfertigt ist. Ausreichend ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Reputation
von Markenwerkstätten und das Vertrauen in diese bei weiten Teilen der
Markteilnehmer tatsächlich größer sind. Damit bestehend die realistische Möglichkeit,
dass der Marktwert des Fahrzeuges durch eine Reparatur in einer freien Werkstatt
negativ beeinflusst wird (in diesem Sinne KG a.a.O.; LG Düsseldorf a.a.O.). In diesem
Zusammenhang ist dem Geschädigten unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 BGB
nicht zuzumuten, irgendwelche Bemühungen (zum Beispiel seinerseits potentielle
Käufer von der Gleichwertigkeit überzeugen zu müssen) oder Risiken in Form eines
potenziellen Wertverlustes auf sich zu nehmen. Dieses Risiko ist vielmehr vom
Schädiger zu tragen.
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Selbstverständlich kann der letztgenannte Aspekt nicht grenzenlos für alle Fälle gelten,
sondern nur dann, wenn trotz technischer Gleichwertigkeit bei vernünftiger Betrachtung
eine Wertminderung aufgrund Reparatur in einer freien Werkstatt zu befürchten ist.
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Dies wird nach Auffassung des Gerichts abhängig von der Fahrzeugklasse frühestens
nach ca. 8 Jahren und/oder einer Laufleistungen von über 100 Tkm bejaht werden
können, oder wenn Fahrzeuge auf dem Gebrauchtmarkt nur noch ca. 25% ihres
Neupreises erzielen würden (vgl. auch LG Mannheim und LG Hildesheim: bei
Fahrzeugen über 10 Jahren kein Wertfaktor, sowie andererseits KG a.a.O. Wertfaktor
noch bei einem Fahrzeug von 8 Jahren und offenbar nicht optimalem Zustand, sowie
bereits angedeutet im zitierten "Porsche-Urteil" bei einem 7 Jahre alten Porsche). Ein
weiterer geeigneter Aspekt könnte der prozentuale Anteil der Mehrkosten einer
Reparatur in einer Markenwerkstatt am Wiederbeschaffungswert darstellen. Insoweit
wird man einen Anteil von 10% wohl noch nicht als unvernünftig bezeichnen können.
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Insgesamt ist Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, den Geschädigten auf einen
vermeintlich günstigeren Wege des Schadensausgleiches zu verweisen. Dies gilt unter
Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 BGB bereits grundsätzlich, so dass es insbesondere
- entgegen der augenscheinlichen Einschätzung der Beklagten – nicht darauf ankommt,
ob die Reparatur in einer freien Werkstatt vernünftig oder "vernünftiger" ist. Es ist nach
der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig, dass der Schädiger oder das Gericht ihr
Vorstellungen von "vernünftig" an die Stelle derjenigen des Geschädigten setzen.
Vielmehr findet die Dispositionsbefugnis des Geschädigten erst dort ihre Grenze, wo
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seine Entscheidungen als objektiv unvernünftig erachtet werden müssen. Damit ist im
Zweifel zu Gunsten des Geschädigten zu entscheiden.
Dies gilt im konkreten Fall fiktiver Abrechnung von Unfallersatzkosten auf Basis der
Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten auch vor dem
Hintergrund folgender weiterer Überlegungen:
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Es ist zum einen zu beachten, dass der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, dem
Schädiger den Ersatz der USt. erspart. Eine kleinliche Verweisung auf eine vermeintlich
günstigere Reparaturmöglichkeit erscheint vor dem Hintergrund, dass die Netto-
Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt selten höher ausfallen, als
die Brutto-Reparaturkosten freier Werkstätten, unangebracht.
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Ferner muss vermieden werden, dass im Rahmen des Verkehrsunfallschadensrechts
mit zweierlei Maß gemessen wird. Dem Gericht ist insoweit nämlich kein Fall bekannt
geworden, in dem ein Versicherer ein Schadensgutachten um die
Stundenverrechnungssätze (und evt. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge) kürzt
um zu geringeren Reparaturkosten zu kommen, die unterhalb des
Widerbeschaffungswertes liegen, und sich somit der Möglichkeit zu begeben, den
Geschädigten auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verweisen.
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b)
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Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann der Kläger nicht auf eine
kostengünstigere Reparatur in einer der von der Beklagten benannten Werkstätten
verwiesen werden.
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Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Mercedes E 320 Cdi T, somit um ein
Fahrzeug eindeutig gehobener Kategorie eines namhaften Herstellers, welches eine
Laufleistung von knapp unter 100 Tkm und ein Alter von ca. 6,5 Jahren aufwies.
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Der Neupreis eines solchen Fahrzeuges liegt gerichtsbekannt bei über 50 TEUR; der
Wiederbeschaffungswert liegt bei ca. 20-25 TEUR.
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Vor diesem Hintergrund ist nicht nur zu befürchten, dass der Marktwert bei Reparatur in
einer freien Werkstatt abnimmt, sondern sogar ausgesprochen naheliegend.
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Die Mehrkosten von nicht einmal 20% bzw. 862,25 und damit nur ca. 4% des
Wiederbeschaffungswertes sind damit zu Sicherung eines potentiellen Markwertes aus
der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ohne weiteres
als vernünftig zu betrachten.
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Daher ist im konkreten Fall eine schadensrechtliche Gleichwertigkeit im
vorbeschriebenen Sinne nicht gegeben, so dass der Kläger zurecht auf Basis der
Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerktstatt abgerechnet hat.
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Damit sind entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch erforderliche
Verbringungskosten zu erstatten. Unrichtig ist insoweit die rechtliche Einschätzung,
derartige Kosten und auch sog. UPE-Zuschläge (die hier jedoch nicht einmal angesetzt
wurden) seien bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Vielmehr hat sie das OLG Düsseldorf a.a.O. zuletzt nochmals ausdrücklich als
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abrechnungsfähig erachtet, es sei denn, es stünde fest, dass sie bei der oder den
ortsansässigen Markenwerkstätten tatsächlich nicht erhoben würden. Hierfür trägt die für
die Widerlegung der im klägerischen Gutachten enthaltenen Angaben
darlegungspflichtige Beklagte jedoch nichts näheres vor.
Einzig der Einwand, eine Achsvermessung sei nach dem Schadensbild und dem
Unfallhergang technisch nicht erforderlich, ist nachvollziehbar und überzeugend. Denn
unwidersprochen wurde das Fahrzeug weder an einem Achsbestandteil getroffen noch
an tragenden Teilen beschädigt, so dass eine Notwendigkeit einer Achsvermessung in
der Tat nicht erkennbar ist.
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Alles in allem sind daher die vom Kläger angesetzten Netto-Reparaturkosten lediglich
um 92,00 € für die Achsvermessung zu kürzen.
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Die Beklagten haben daher 4.392,30 € Reparaturkosten zu erstatten. Nach unstreitiger
Zahlung von 3.622,05 € ergibt sich mithin eine Restforderung von 770,25 €.
55
2.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem
Abrechnungsschreiben der Beklagten.
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Für einen vorherigen Verzug ist nichts dargelegt; die Fristsetzung im
Aufforderungsschreiben ersetzt keine Mahnung.
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Teilweise unbegründet ist die Klage allerdings hinsichtlich außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten. Denn die Summe der erstattungsfähigen Schäden beläuft sich
auf mehr als 4.500,00 € aber weniger als 5.000,00 €, so dass lediglich eine 1,3-fache
Gebühr nach einem Streitwert bis 5.000,00 € zu erstatten ist. Das sind 489,45 €.
Abzüglich der Zahlung von unstreitig 446,13 € ergibt sich eine Restforderung von 43,32
€.
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Zinsen sind insoweit ebenfalls erst ab dem 12.11.2007 geschuldet.
60
II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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Die Zuvielforderung war geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht.
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