Urteil des AG Düsseldorf vom 29.09.2005

AG Düsseldorf: gestaltung, anschlussgebühr, aufhebungsvertrag, internetseite, zustandekommen, erstellung, firma, halle, daten, ausnahme

Amtsgericht Düsseldorf, 42 C 18106/04
Datum:
29.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
42 C 18106/04
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 8. Februar 2005 wird für
vorbehaltslos erklärt.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt
mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Halle
entstandenen Kosten, welche der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien schlossen am 27. September 2002 einen Internet-System-Vertrag.
Gegenstand der Leistungen der Klägerin ist die Erstellung einer Internetpräsenz des
Typs XXX Premium nebst weiterer Dienstleistungen zum Preis von 1.183,20 € jährlich.
Im ersten Vertragsjahr ist laut Vertrag außerdem eine Anschlussgebühr in Höhe von
100,-- € zu zahlen.
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Die Klägerin macht im Urkundsprozess Zahlungsansprüche für die Zeit vom 27.
September 2002 bis zum 27. September 2003, vom 27. September 2003 bis zum 27.
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September 2004 sowie vom 27. September 2004 bis zum 27. September 2005 geltend.
Gegen die Beklagten ist am 8. Februar 2005 ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil
ergangen, durch welches die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 3.649,60 €
nebst 8 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz aus 1.283,20 € seit dem 1. Januar
2003, aus 1.183,20 € seit dem 28. September 2003 sowie aus weiteren 1.183,20 € seit
dem 27. September 2004 zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil für vorbehaltslos zu erklären.
6
Die Beklagte beantragt,
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das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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sie habe die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Leistungen
nicht bzw. nicht in vollem Umfang erbracht wurden bzw. mangelhaft seien. Es seien
nach Abschluss des Vertrages mehrere Termine in den Geschäftsräumen der Beklagten
vereinbart worden, um den Inhalt und die Gestaltung der Leistungen abzustimmen und
einzurichten. Die Termine seien aber von der Klägerin nie wahrgenommen worden. Die
Seiten seien nach dem Gutdünken der Klägerin in einfachster und keinesfalls den
Vorstellungen der Beklagten sowie der vertraglichen Leistungsvereinbarung
entsprechend eingerichtet worden. Da die Klägerin schon den vertraglichen Zeitrahmen
zur Erstellung der Seiten und weiteren Leistungen von maximal drei Tagen nicht
eingehalten habe, habe die Beklagte die Arbeiten einer anderen Firma übertragen. Die
Beklagte habe die Klägerin aufgefordert, Zugangsdaten an die Ersatzfirma
herauszugeben. Dies habe die Klägerin widerspruchslos getan. Die Beklagte ist daher
der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag zustande
gekommen sei. Die Ersatzfirma habe dann einen Zustand vorgefunden, der keineswegs
der Leistungsbeschreibung aus dem Vertrag entsprochen habe. Bei der Übergabe der
Verwaltung der Domänen an die Ersatzfirma im Februar 2003 sei ein Inhalt für die
benannte Internetseite nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe daher ihre Leistung
nicht oder nur mangelhaft erbracht.
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Die Klägerin behauptet:
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Die Beklagte habe abredewidrig kein weiteres Material zur Einrichtung der Internetseite
eingereicht. Am 18. November 2002 habe ein weiterer Mitarbeiter der Klägerin bei der
Beklagten Fotos für die Gestaltung der Internetpräsenz fertigen wollen. Er habe jedoch
unverrichteter Dinge wieder fahren müssen, sodass er keine weiteren Fotos erhalten
habe. Ab dem 28. November 2002 sei die Internetpräsenz der Beklagten im Internet
abrufbar gewesen.
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Der Rechtsstreit ist ursprünglich beim Amtsgericht Halle anhängig gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akte verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil war für vorbehaltlos zu erklären.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus den zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.649,60 € zu.
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Unstreitig haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, wonach die Klägerin für die
Beklagte eine Internetpräsenz erstellt und die Beklagte hierfür jährlich einen Betrag von
1.183,20 € zuzüglich einer Anschlussgebühr von 100,-- € für das erste Jahr zu zahlen
hat.
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Vor diesem Hintergrund stehen der Klägerin für die Zeit von September 2002 bis
einschließlich September 2005 Zahlungsansprüche in Höhe von 3.649,60 € zu. Diesen
Betrag hat die Beklagte an die Klägerin zu zahlen.
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Diesem Zahlungsanspruch hat die Beklagte nichts Erhebliches entgegen gesetzt.
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Zunächst ist nämlich das Vertragsverhältnis nicht etwa durch einen Aufhebungsvertrag
aufgehoben worden. Die Beklagte hat bereits das Zustandekommen eines derartigen
Aufhebungsvertrages nicht schlüssig dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagte
die Klägerin aufgefordert hat, die Zugangsdaten an eine andere Firma herauszugeben
und die Klägerin dies widerspruchslos getan hat, führt nicht zu dem Zustandekommen
eines Aufhebungsvertrages. Das widerspruchslose Weitergeben entsprechender Daten
hat nämlich für einen objektiven Empfänger nicht den Erklärungswert, dass sich die
Klägerin mit einer Aufhebung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages
einverstanden erklärt. Die Klägerin ist damit lediglich einer Aufforderung der Beklagten
nachgekommen, ohne dass die Beklagte dies ohne weiteres dahingehend verstehen
konnte, dass die Klägerin mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses
einverstanden ist.
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Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin auch kein Anspruch auf Befreiung von der
Verbindlichkeit aus § 280 BGB mit der Begründung zu, dass die Klägerin ihre
Leistungspflicht nicht erfüllt hat und dementsprechend die Leistung der Klägerin für die
Beklagte wertlos ist. Die Beklagte hat nämlich Mängel der Leistung der Klägerin bereits
nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, die
vereinbarten Leistungen seien nicht bzw. nicht in vollem Umfang erbracht wurden. Es
fehlt insoweit allerdings bereits an jeglichem Vortrag, was überhaupt zum Inhalt der
vereinbarten Leistung der Klägerin gehört haben soll. Weiterhin fehlt es an jeglichem
konkreten Vortrag, in welchem Umfang die Leistungen der Klägerin von der tatsächlich
vereinbarten abgewichen sind. Auf diesen Umstand hat die Klägerin bereits mit
Schriftsatz vom 29. April 2005 hingewiesen, sodass es eines richterlichen Hinweises
nicht bedurfte.
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Aus den vorgenannten Gründen bestand auch kein außerordentliches Kündigungsrecht
der Beklagten.
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Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 281, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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