Urteil des AG Düsseldorf vom 12.07.2000

AG Düsseldorf: einfahrt, widerklage, fahrbahn, verkehrsunfall, verschulden, grundstück, reparaturkosten, firma, kollision, sicherheitsleistung

Amtsgericht Düsseldorf, 58 C 13106/99
Datum:
12.07.2000
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
58 C 13106/99
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2000
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
1.769,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.06.1999 zu zahlen, im
übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 1.
477,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1998 zu zahlen, im übrigen
wird
die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
tragen
der Kläger zu 24 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36 % und der
Beklagte zu 1. zu weiteren 40 %. Die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten
zu 1. trägt der Kläger zu 24 % und die außergerichtlichen Kosten des
Beklagt-
ten zu 2. trägt der Kläger zu 29 %. Im übrigen findet eine
Kostenerstattung nicht
statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen
Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages. Der Kläger kann die
Voll-
streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
Vollstreckungsbe-
trages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in
dieser Höhe leisten.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit
Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall verbunden, der sich am 21.09.1998 in X
auf der X-straße in Höhe Haus-Nr. X (Evangelisches Krankenhaus) ereignete. Der
Beklagte zu 1. hielt zunächst das von ihm geführte Fahrzeug, einen Pkw Opel X, dessen
Halterin die X GmbH und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. ist, vor der
Toreinfahrt des Hauses Nr. X auf der rechten Fahrbahn an.
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Sodann fuhr er mit dem Fahrzeug an. Als er die links auf seiner Fahrtrichtung liegende
Einfahrt zum Evangelischen Krankenhaus erreichte, kam es zur Kollision mit dem
klägerischen Fahrzeug, einem BMW. Der Kläger wollte zum Unfallzeitpunkt in der
Einfahrt des Evangelischen Krankenhauses sein Fahrzeug rückwärts wenden, wobei
die Front seines Fahrzeugs über die gedachte Fahrbahnmitte der X-straße geriet. Der
Kläger begehrt Schadensersatz, den er wie folgt beziffert:
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Reparaturkosten gem. Rechnung 2.989,30 DM
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Nutzungsausfallschaden -04-Kalendertage zu je
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125,00 DM 500,00 DM
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allgemeine Kostenpauschale 50,00 DM
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Gesamtschaden 3.539,30 DM
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Hiervon macht er 70 %, 2.477,51 DM, geltend. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte
zu 1. aus abgetretenem Recht der X GmbH Schadensersatz in Höhe von 2.454,22 DM
(Gesamtschaden 3.954,22 DM abzgl. bereits gezahlter 1.500,00 DM). Hierbei handelt es
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sich um folgende Positionen:
Reparaturkosten gem. Gutachten 3.022,24 DM
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Nutzungsausfall drei Arbeitstage á 114,00 DM 342,00 DM
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Kostenpauschale 50,00 DM
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Gutachterkosten 539,98 DM
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Gesamt 3.954,22 DM
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Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug in der X-straße wenden wollen. Er habe
deswegen sein Fahrzeug zurücksetzen müssen. Dabei sei er an dem haltenden Pkw,
der von dem Beklagten zu 1. geführt worden sei, vorbeigefahren. Als er etwa 1 1/2 Pkw-
Längen vor dem Beklagten-Fahrzeug zurückgefahren sei, habe er sich nach allen
Seiten umgeschaut, ob sich die Verkehrslage nicht zwischenzeitlich verändert habe. Bei
der anschließenden Weiterfahrt habe er dann überwiegend wieder nach hinten
geschaut. Der Beklagte zu 1. sei in der Zwischenzeit vollkommen unvermittelt
angefahren. Dadurch sei es zur Kollision gekommen.
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Die in der Rechnung der Firma X GmbH aufgeführten Schadenspositionen seien auf
den hier in Rede stehenden Unfall zurückzuführen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.477,51 DM
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nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 24.06.1999 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1. ,
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den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.454,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
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20.11.1998 zu zahlen.
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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1. sei, nachdem seine Ehefrau ausgestiegen
und die Fahrbahn vor seinem Pkw überquert habe, langsam angefahren. Unmittelbar
vor der Einfahrt des Evangelischen Krankenhauses habe der Kläger den Beklagten zu
1. auf der linken Fahrbahnhälfte rückwärtsfahrend überholt und sei über die rechte
Schulter nach hinten schauend mit unvermittelter Geschwindigkeit rückwärts in die
Einfahrt eingebogen. Der Beklagte zu 1. habe noch gehupt und sein Fahrzeug bis zum
Stillstand abgebremst, den Unfall aber nicht mehr verhindern können.
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Die Zedentin sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 12.11.1999 und
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04.01.2000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 06.12.1999 und das Gutachten des Sachverständigen X vom
02.05.2000 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage und Widerklage sind in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet und
im übrigen unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch besteht jeweils in Höhe von 50
% der unfallbedingten Schäden.
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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ergibt sich zwar aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG
bzw. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Aber auch der Kläger als Halter und Fahrer
eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge haftet grundsätzlich nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.
1 S. 1 StVG. Die Schäden sind beim Betrieb der Kraftfahrzeuge entstanden, ohne daß
die Parteien den Nachweis der Unabwendbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG geführt
haben. Denn ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, daß nicht ein besonders
umsichtiger und vorsichtiger Fahrer anstelle des Klägers sowie des Beklagten zu 1. das
Unfallereignis hätten vermeiden können.
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Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis
zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes gem. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon
ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für
das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von
Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art
herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines
etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung
zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, auf die eine Partei
sich selbst beruft, die unstreitig oder bewiesen sind.
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Die Beweisaufnahme hat lediglich ergeben, daß es zum Verkehrsunfall kam, als der
Kläger mit seinem BMW in die rechte Einfahrt des Evangelischen Krankenhauses zum
Wenden zurücksetzte, während der Beklagte zu 1. den von ihm geführten Opel von der
rechten Fahrbahn aus anfuhr. Der Zeuge X hat den Unfallhergang des Klägers nicht
bestätigt, insbesondere nicht bestätigt, daß der Kläger zunächst sein Fahrzeug vor der
Einfahrt anhielt, sich umschaute, zurücksetzte und sodann der Beklagte zu 1. plötzlich
angefahren ist. Dies kann der Aussage des Zeugen X gerade nicht entnommen werden.
Zwar hat der Zeuge X ausgesagt, der Kläger habe zunächst gestanden. Diese Aussage
ist aber schon, wie noch ausgeführt werden wird, nicht nachvollziehbar. Der Aussage
des Zeugen X kann zudem nicht entnommen werden, wer sodann als erstes angefahren
ist. Denn zunächst sagte er aus: "Der BMW stand und wollte rückwärts in die Einfahrt
einbiegen. Der Opel stand ein Stückchen dahinter am rechten Fahrbahnrand und fuhr
los." Sodann sagte er aus: "Ich habe vermutet, daß der BMW rückwärts in die Einfahrt
einbiegen würde, und zwar, weil er den Blinker gesetzt hat und weil er rückwärts fuhr.
Der BMW hat langsam zurückgesetzt, so als ob man in eine Parklücke einbiegt. Ich
habe den Opel beschleunigen sehen, und zwar so, als ob er vom Stand aus angefahren
wäre." Nach alledem kann der Zeugenaussage weder zuverlässig entnommen werden,
ob der Kläger nun zunächst stand, noch wer - sollte der Kläger gestanden haben - als
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erstes angefahren ist.
Die Beweisaufnahme hat auch nicht den Vortrag des Beklagten bestätigt. Weder der
Zeuge X noch die Zeugin X haben ausgesagt, daß der Beklagte zu 1. von dem Kläger
rückwärtsfahrend überholt worden ist. Die Zeugin X sagte vielmehr aus, den Unfall nicht
mitbekommen zu haben. Gegen den Vortrag der Beklagten spricht zudem, daß die
Zeugin X ausgesagt hat, aus dem Beklagten-Fahrzeug ausgestiegen, vor diesem die
Fahrbahn überquert und kein anderes Fahrzeug bemerkt zu haben. Das wäre aber
sicherlich der Fall gewesen, wenn das Fahrzeug des Klägers sich noch hinter dem
Beklagten-Fahrzeug befunden hätte. Ein parkendes oder stehendes Fahrzeug auf der
linken Fahrbahn vor der Einfahrt konnte sie nicht ausschließen. Zudem ist es äußerst
unwahrscheinlich, daß ein anfahrendes Fahrzeug von einem rückwärtsfahrenden
Fahrzeug überholt wird. Auch der Sachverständige konnte zum eigentlichen
Unfallhergang keine weiteren Feststellungen treffen.
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Steht somit allein fest, daß es zum Verkehrsunfall kam, als der Kläger in die Einfahrt
zurücksetzte, um zu wenden, und er Beklagte zu 1. anfuhr, so kommt eine hälftige
Schadensverteilung in Betracht. Denn das Verschulden der beteiligten Fahrer sowie die
Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge ist als gleichwertig zu bewerten.
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Den Kläger trifft der Vorwurf, sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und
Rückwärtsfahren nicht so verhalten zu haben, daß eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Hiernach ist
höchstmögliche Sorgfalt erforderlich. Der Kläger hätte als rückwärts in ein Grundstück
abbiegender Fahrzeugführer nicht nur den rückwärtigen, sondern auch den
Längsverkehr und Seitenverkehr beachten und notfalls sofort anhalten müssen. Das hat
er nach seinem eigenen Vortrag nicht getan. Den Beklagten zu 1. trifft der Vorwurf,
gegen das Gebot ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen zu
haben, § 1 Abs. 2 StVO. Das Verschulden ist mit dem Verschulden des Klägers
gleichwertig, da der Beklagte zu 1. sich zunächst nicht im fließenden Verkehr befand,
sondern aus dem Stand angefahren ist. Als Anfahrender hätte er vor dem Anfahren den
rückwärtigen und vor ihm liegenden Verkehr beachten und das sodann für ihn sichtbare
wendende Kläger-Fahrzeug nicht passieren dürfen.
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Nach alledem ist die Klage in Höhe von 1.769,65 DM (50 % von 3.539,30 DM)
begründet. Der Sachverständige Stiegen, dessen Feststellungen die Parteien nicht
angegriffen haben, hat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, daß die in der
Rechnung der Firma X enthaltenen Positionen sich ausschließlich auf Beschädigungen
beziehen, die beim Verkehrsunfall entstanden sind.
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Die aus abgetretenem Recht geschützte Widerklage ist in Höhe von 477,11 DM
begründet (50 % von 3.954,22 DM = 1.977,11 DM - 1.500,00 DM). Die Geltendmachung
von Nutzungsentschädigung für 3 Tage ist gerechtfertigt. Der Beklagte zu 1. hat die
Reparatur nachgewiesen. Die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs steht mit der
Geltendmachung einer Entschädigung für zeitweise entgangener Gebrauchsvorteile
nicht entgegen. Der Beklagte zu 1. ist nicht auf einen konkret zu berechnenden
Ertragsentgang zu verweisen. Dies ist nur dann erforderlich, wenn das Fahrzeug
unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa eine Kraftdroschke
oder ein Lkw. Denn nur dann wird sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer
Minderung des Gewerbeertrages niederschlagen, und zwar entweder durch den
entgangenen Gewinn und die sonst zu erwartenden Einnahmen oder über die mit einer
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Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten. Fehlt indes eine solche konkret bezifferbare
Schadensauswirkung, so kann auch bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs
pauschaler Nutzungsausfall geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 70, 199, 203).
Der Beklagte zu 1. ist auch zur Geltendmachung der Umsatzsteuer berechtigt. Die
Zedentin ist als Versicherungsmaklerin, die ausschließlich Provisionen erhält, nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 11 UStG.
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Die Zinsansprüche folgen aus Verzug, §§ 284 Abs. 1, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709,
711 ZPO.
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Der Streitwert wird zur Klage auf 2.477,51 DM und zur Widerklage auf 2.454,22 DM ,
insgesamt auf 4.931,73 DM festgesetzt.
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