Urteil des AG Düsseldorf vom 26.09.2006
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Amtsgericht Düsseldorf, 21 C 6875/06
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 6875/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
im schriftlichen Verfahren
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger ist nicht berechtigt, die Beklagte aufgrund des unter der Policen-Nummer
XXX abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages auf Entschädigungsleistung in
Höhe von 518,00 € in Anspruch zu nehmen.
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Bei dem vom Kläger angezeigten Verlust seines mobilen Navigationsgerätes mit
Speicherkarte, das am 20.11.2005 aus dem Handschuhfach seines Pkw’s, Fabrikat
Toyota, amtliches Kennzeichen XXX, entwendet worden sein soll, handelt es sich nicht
um einen erstattungspflichtigen Schadensfall im Sinne von § 12 AKB in der Fassung
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vom 01.04.2005, die Grundlage des Versicherungsvertrages der Parteien sind. Hierauf
weist die Beklagte zu Recht hin.
Für die vorliegende Entscheidung kann insoweit vernachlässigt bleiben, ob eine
Haftung der Beklagten nicht bereits gemäß § 12 Abs. 4 AKB ausscheidet. Immerhin
indiziert die Verwendung der Begriffe "insbesondere" und "z.B." im Regelungstext, dass
es bei der Aufzählung der als nicht versicherbar aufgeführten Fahrzeug- und
Zubehörteile nicht um eine abschließende, sondern nur beispielhafte Nennung von
Sachen handelt.
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Entgegen seiner Auffassung kann der Kläger jedenfalls eine Versicherungsleistung der
Beklagten nicht mit Erfolg aus § 12 Abs. 3 AKB herleiten. Nach dieser Bestimmung
umfasst die Fahrzeugversicherung unter anderem auch Fahrzeug- und Zubehörteile,
soweit sie im Fahrzeug nachträglich eingebaut oder nachträglich durch entsprechende
Halterung fest (Hervorhebung durch das Gericht) verbunden sind. An einem
nachträglichen Einbau bzw. der nachträglichen festen Verbindung fehlt es indes im
Hinblick auf das mobile (Hervorhebung durch das Gericht) Navigationsgerät des
Klägers. Dieses Gerät konnte lediglich mittels einer Saughalterung im Fahrzeuginneren
befestigt werden und befand sich – auch dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit
– zum Zeitpunkt des gemeldeten Einbruchs (unbefestigt) im Handschuhfach des
klägerischen Fahrzeuges.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.
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Streitwert: 518,00 €.
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