Urteil des AG Düsseldorf vom 07.09.2009
AG Düsseldorf (pflege, kläger, rhein, höhe, verwaltung, lasten, ausführung, beweisaufnahme, gutachten, baum)
Amtsgericht Düsseldorf, 290a C 6777/08
Datum:
07.09.2009
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
290a C 6777/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.04.08 zu Top 8 wird
für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstre-
ckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Im vorliegenden Verfahren ficht der Kläger mit einem am 26.05.08 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.04.08
zu Top 8 an. Hierzu wurde folgender Beschluss gefasst:
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"Die Bäume an der südlichen Hausgrenze sowie zum Rhein werden auf die Höhe
des unteren Flachdaches zurückgeschnitten, so dass in jedem Fall freie Sicht von
den oberen Wohnungen gegeben ist.
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Bei einer Gegenstimme (L) wurde dieser Beschluss von den übrigen Eigentümern
angenommen.
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Die Maßnahme gilt auch für die Zukunft bei jährlicher Rückschneidung".
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Der Kläger ist Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. II bezeichneten
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Der Kläger ist Sondereigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. II bezeichneten
Wohnung im Erd- und Kellergeschoss verbunden mit einem Sondernutzungsrecht an
einem Teil der Gartenfläche, die unmittelbar zum Rhein hin gelegen ist. In der
Gartenfläche sind 3 Esskastanien, 2 Eschen, 1 Amalie und 2 Nussbäume gepflanzt, die
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Sicht der im 1. Obergeschoss gelegenen
Wohnung zum Rhein hin beeinträchtigten. Zwischenzeitlich wurden die Bäume in
Umsetzung des angefochtenen Beschlusses auf die Höhe des Flachdaches der im
Erdgeschoss gelegenen Wohnungen zurückgeschnitten. Wegen des Zustandes vor
dem Rückschnitt wird auf die Fotos (Bl. 46 bis 48 und 104 und 140 GA.) sowie des
Zustandes nach dem Rückschnitt auf die Fotos (Bl. 105, 107-110, 126, 131, 141 bis 143
GA.) verwiesen. Seit Errichtung des Hauses 1966/1967 waren die im
Sondernutzungsrecht des Klägers stehenden Gartenflächen mit Bäumen bepflanzt.
Schon im Jahr 2006 wurden die Bäume auf einen Beschluss zu Top 7 der
Eigentümerversammlung vom 11.07.06 gestutzt. Das Protokoll lautet hierzu wie folgt:
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"Die Eigentümer mögen beschließen, die Bäume rheinseitig mit Ausnahme des
höchsten Baumes, der nur am Stamm beschnitten werden soll, alle 2 Jahre auf
Dachkantenhöhe zu stutzen. Hierzu zählen auch die Bäume im Eingangsbereich
L hinter dem blauen Tor. Der erste Schnitt soll noch im Jahr 2006 erfolgen. Zur
Kostenreduzierung erklärt Herr X seine Mithilfe.
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Die Bäume werden gestutzt. Die Arbeiten werden im Herbst durchgeführt. Bei
einer Gegenstimme (Herr L) wurde dieser Beschluss von den übrigen
Eigentümern angenommen."
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Der Kläger ist der Ansicht, die beschlossene Maßnahme beinhalte eine
zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Sie sei nachteilig (Zerstörung eines
harmonischen Erscheinungsbildes, fehlender Schutz seines Sondereigentums vor
Sonne, Geräuschen und Wind, Eingriff in sein Sondernutzungsrecht). Der beschlossene
Rückschnitt verstoße gegen die Baumschutzsatzung und gegen Grundsätze
ordnungsgemäßer Pflege und Erhaltung. Der beschlossene Rückschnitt sei zur
Gewährung einer Sicht auf den Rhein nicht erforderlich.
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Er behauptet, erstmals im Jahr 2006 sei ein Radikalrückschnitt erfolgt. Zuvor seien
lediglich geringfügige baumschützende Maßnahmen an den Bäumen durchgeführt
worden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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- wie erkannt -.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, der angefochtene Beschluss beinhalte Maßnahmen
ordnungsgemäßer Instandhaltung und Instandsetzung in Form ordnungsgemäßer
Pflege des Bewuchses. Durch Ausführung des Beschlusses habe sich der Beschluss
hinsichtlich des Rückschnittes erledigt. Eine bauliche Veränderung läge nicht vor, da
bereits in der Eigentümerversammlung vom 11.07.06 zu Top 7 beschlossen worden sei,
die Bäume alle 2 Jahre zurückzuschneiden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.09.08. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-
Ing. M vom 13.02.09 (Bl. 191 ff. GA.) Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die gemäß § 46 Abs. 1 WEG fristgerecht erhobene begründete Anfechtungsklage hat
Erfolg.
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Der angefochtene Beschluss ist für ungültig zu erklären. Hinsichtlich der angefochtenen
Maßnahme bestand zwar Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, indes
widerspricht der Beschluss Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
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Gemäß §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG können die Wohnungseigentümer Maßnahmen
ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere ordnungsgemäßer Instandhaltung und
Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum beschließen. Dazu gehört auch eine
Entscheidung über das Ob und Wie der Pflege eines zum Gemeinschaftseigentum
gehörenden Gartens nebst Bäumen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die
Teilungserklärung diese Befugnis im Rahmen eines Sondernutzungsrechts einem
Sondernutzungsberechtigten eingeräumt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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§ 11 Ziffer 4 bestimmt lediglich, dass Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der
Sondernutzungsflächen zu Lasten des Sondernutzungsberechtigten gehen. Diese
Bestimmung wurde mit Änderungsurkunde zur
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vom 14.09.88 zu Ziffer 6 dahin geändert,
dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung aller unbebauten
Grundstücksflächen zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft gehen. Wenn
aber die Kosten der Gartenpflege zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft
gehen, bleibt es auch bei der Entscheidungsbefugnis der Wohnungseigentümer gemäß
§§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG. Denn dies ergibt jedenfalls eine Auslegung der
Änderungsurkunde als nächstliegende Bedeutung für einen unbefangenen Beobachter.
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Unter Zugrundelegung dessen sind die Wohnungseigentümer vorliegend befugt,
Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung der auch auf den
Sondernutzungsflächen stehenden Bäume zu treffen. Dazu gehört auch die
Entscheidung, ob Bäume, die erst in den letzten Jahren so groß geworden sind, dass
sie die Sicht auf den Rhein beeinträchtigen, zurückgeschnitten werden. Die
Gemeinschaft kann dies im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums
beschließen, wobei auch die besondere Lage des Grundstücks zum Rhein hin beachtet
werden kann und muss. Ungeachtet dessen muss aber die beschlossene Maßnahme,
hier der Rückschnitt, Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, d.h. die
beschlossene Rückschnittmaßnahme darf nicht gegen die Baumschutzsatzung
verstoßen und muss ordnungsgemäßer Baumpflegemaßnahmen entsprechen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beklagten aber nicht bewiesen,
dass der beschlossene jährliche Rückschnitt ordnungsgemäßer Pflege der Bäume
entspricht. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass nach den anerkannten Regeln der
Technik oberstes Ziel der Baumpflege ist, möglichst vitale und gesunde sowie
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verkehrssichere Bäume zu erreichen. Eingriffe wie Schnitt und andere
Pflegemaßnahmen sollen daher möglichst gering gehalten werden, um dem Baum eine
möglichst natürliche und artgerechte Entwicklung seiner Krone zu ermöglichen. Von
diesen an der Physiologie des Baumes ausgerichteten Vorgaben kann aus
gestalterischen Gründen im Garten abgewichen werden, wenn z.B. durch regelmäßigen
Rückschnitt eine bestimmte Kronenform erzielt werden soll (Formschnitt). So kann aus
gärtnerisch fachlich und gestalterischer Sicht
ein Formschnitt geschehen, um eine bestimmte Kronenform wie z.B. eine Kugel, eine
Pyramide oder eine Kastenform zu erreichen oder um der Baumkrone aus
gestalterischen, ästhetischen oder funktionalen Gründen eine bestimmte andere Form
zu geben. Bei solchen Pflegeschnitten ist aus fachlicher Sicht stets zu berücksichtigen,
dass die Bäume aufgrund ihrer Langlebigkeit das gestalterische Gerüst einer
Gartenanlage darstellen. Schnittmaßnahmen an Bäumen sind daher so auszurichten,
dass diese herausragende Funktion dauerhaft erhalten bleibt und so optimiert wird.
Auch ist bei bestimmten Maßnahmen und Bäumen zu beachten, ob der betroffene Baum
schnittverträglich ist und somit seine Gesundheit und Vitalität auch langfristig nicht
leidet.
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Diese Grundsätze der anerkannten Regeln der Technik für die Ausführung von
Baumschnittmaßnahmen hat er mit den beschlossenen und anlässlich des Ortstermins
festgestellten Rückschnittmaßnahmen verglichen. Dabei hat er festgestellt, dass statt
Schnittmaßnahmen eine Kappung der Bäume stattgefunden hat. Diese Kappung hat er
als einen gravierenden Eingriff gewertet, weil die Schnittmaßnahmen zu einer
Verwundung führen, die die Gefahr von Schimmelpilzansiedlung beinhaltet. Aus dem
Vergleich der in der Akte befindlichen Fotos hat er zudem festgestellt, dass der im Jahr
2008 durchgeführte Rückschnitt deutlich tiefer ist als der in den Jahren zuvor erfolgte
Rückschnitt. Angesichts dessen kam er zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2008 eine
Kappung stattgefunden hat. Diese Kappung hat er als nicht der ordnungsgemäßen
Pflege der Bäume entsprechend sachverständig gewertet.
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Die hierzu getroffenen Feststellungen des Sachverständigen haben die Parteien nicht
angegriffen. Die Beklagten haben lediglich ausgeführt, dass nach fachlicher
Einschätzung des Sachverständigen eine Gefährdung der Bäume nicht absehbar sei.
Dies ist jedoch unerheblich. Der Sachverständige hat die beschlossene
Rückschnittmaßnahme sowie den bereits erfolgten Rückschnitt als nicht Grundsätzen
ordnungsgemäßer Pflege bewertet. Damit entspricht der Beschluss nicht Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verwaltung.
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Sofern der Kläger das Gutachten angegriffen hat, betraf das die weitere Beweisfrage zur
Behauptung des Klägers, dass der beschlossene jährliche Rückschnitt der
Baumschutzsatzung der Stadt X widerspreche. Zu den Behauptungen des Klägers
bedurfte es jedoch keiner weiteren Beweisaufnahme mehr, nachdem die Beklagten den
Beweis für ihre Behauptung, dass der beschlossene Rückschnitt Grundsätzen
ordnungsgemäßer Pflege der Bäume entspricht, nicht geführt haben.
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Die Beklagten können sich auch nicht auf den Beschluss der Eigentümerversammlung
vom 11.07.06 zu Top 7 berufen. Denn durch den hier angefochtenen Beschluss wurde
dieser Beschluss gerade abgeändert. Denn mit dem angefochtenen Beschluss haben
die Wohnungseigentümer gerade in Abänderung des Beschlusses vom 11.07.06 einen
jährlichen Rückschnitt und zudem einen Rückschnitt auf der Höhe des unteren
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Flachdaches beschlossen.
Dem Anfechtungsantrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Durch den
ausgeführten Rückschnitt hat sich der angefochtene Beschluss nicht erledigt. Denn
durch Ausführung der beschlossenen Maßnahme tritt Erledigung nur dann ein, wenn ein
weiteres Tätigwerden nicht mehr in Betracht kommt, der Kläger auf eine
Rückgängigmachung verzichtet oder diese z.B. wegen eines unverhältnismäßigen
Aufwandes ausgeschlossen ist bzw. ein Schutz zwischen Interesse an der
rückwirkenden Ungültigkeitserklärung nicht besteht (vgl. Bärmann, WEG, 10. Aufl.,
30
§ 46 Rn. 90).
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Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, zum einen weil die Gemeinschaft einen
jährlichen Rückschnitt beschlossen hat und zum anderen, weil aufgrund des bereits
durchgeführten Rückschnitts unter Umständen auch Schadensersatzansprüche in
Betracht kommen können.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
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