Urteil des AG Düsseldorf vom 09.04.2009

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Amtsgericht Düsseldorf, 56 C 13409/07
Datum:
09.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
56 C 13409/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2009
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,88 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.10.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 124,36 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.11.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 46 % und die Beklagte
zu 54 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
Vollstreckung durch den jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 119 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden,
wenn nicht zuvor der jeweils andere Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger macht mit seiner Klage restlichen Schadenersatz aus einem
Verkehrsunfall geltend, der sich am 15.06.2007 zwischen dem Fahrzeug des
Klägers, einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX xxxx und dem bei der
Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX
xxxx in X ereignete. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem
Grunde nach einstandspflichtig ist. Die Parteien streiten um die Höhe des dem
Kläger zustehenden Schadenersatzanspruchs. Der Kläger holte beider Firma H
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Ingenieurteam ein als Anlage K 1 überreichtes Schadensgutachten ein, wonach sich
der Wiederbeschaffungswert – die voraussichtlichen Reparaturkosten überschreiten
den Wiederbeschaffungswert erheblich – abzüglich eines Restwertes von 600,00
Euro 2.300,00 Euro betragen. Für die Erstellung des Gutachtens wendete der Kläger
Kosten in Höhe von 414,48 Euro auf. Überdies macht der Kläger eine
Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend. Abzüglich der am 14.08.2007
erfolgten Zahlung in Höhe von 1.320,00 Euro beträgt die Klageforderung 1.419,48
Euro, zu deren Ausgleich die Prozessbevollmächtigen die Beklagte mit Schreiben
vom 18.09.2007 unter Fristsetzung bis zum 02.10.2007 vergeblich aufgefordert
hatten. Darüber hinaus begehrt der Kläger Ersatz seiner vorgerichtlichen
Anwaltskosten.
Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungswert betrage abzüglich des
Restwertes 2.300,00 Euro.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.419,48 Euro nebst
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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit dem 03.10.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von
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186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
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dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (16.11.2007) zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, der Wiederbeschaffungswert betrage lediglich 1.900,00 Euro brutto,
wovon 2 % Differenzbesteuerung sowie der Restwert von 600,00 Euro abzuziehen
sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kosten für das von dem Kläger eingeholte
Schadensgutachten wegen Unbrauchbarkeit nicht ersatzfähig seien.
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Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 27.12.2007 Beweis durch Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen V vom 20.11.2008,
wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die zur Akte gereichten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Dem Kläger steh gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von
800,88 Euro gemä0 §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen V in seinem
schriftlichen Gutachten vom 20.11.2008, gegen welches weder der Kläger noch die
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Beklagte Einwendungen erhoben hat, beträgt der Wiederbeschaffungswert 3.450,00
Euro. Hiervon ist nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der
mündlichen Verhandlung vom 19.03.2009 die Differenzbesteuerung von 2 % in
Abzug zu bringen. Von dem so ermittelten Wiederbeschaffungswert in Höhe von
3.381,00 Euro ist die Mehrfahrleistung in Höhe von 1.069,50 Euro sowie ein
Altschaden in Höhe von 255,10 Euro abzuziehen. Zu dem verbleibenden Betrag in
Höhe von 2.056,40 Euro sind 50,00 Euro sowie 175,00 Euro als Wertverbesserung
aus Reparaturen hinzuzurechnen. Hiernach ergibt sich ein Wiederbeschaffungswert
von 2.281,40 Euro von welchem schlussendlich der Restwert von 600,00 Euro
abzuziehen ist. Es verbleibt ein Betrag von 1.681,40 Euro. Daneben hat die Beklagte
die Kosten für das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten in Höhe von
414,48 Euro zu ersetzen. Insoweit kann dahinstehen, ob dieses Gutachten – wie die
Beklagte meint – unbrauchbar war. Die Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes
Gutachten sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch dann zu ersetzen,
wenn sich das eingeholte Gutachten als falsch erweist (vgl. OLG Hamm, VersR
2001, 249 ff. m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Kläger
bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt. Das dies der
Fall ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schließlich ist auch die geltend
gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro zu ersetzen. Abzüglich der
vorgerichtlich am 14.08.2007 geleisteten Zahlung in Höhe von 1.320,00 Euro ergibt
sich ein restlicher Anspruch des Klägers in Höhe von 800,88 Euro.
Die zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286
BGB zu ersetzen. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 Satz 1
BGB begründet.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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Streitwert: 1.419,48 Euro
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