Urteil des AG Düsseldorf vom 19.05.2006

AG Düsseldorf: check, operation, eishockey, schiedsrichter, angriff, gefahr, härte, bande, einwilligung, aufmerksamkeit

Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 7062/05
Datum:
19.05.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 7062/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.690,59 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.06.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die
infolge des Vorfalles vom 10.04.2005 entstandenen und noch
entstehenden Schäden zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger und der Beklagte spielten am 10.04.2005 im Rahmen des Finales der "1.
XXX Amateurmeisterschaft im Eishockey" in gegnerischen Mannschaften. Aufgrund
eines vom Beklagten begangenen Checks erlitt der Kläger einen Bruch der rechten
Schulter und des rechten Ellenbogens und war kurzzeitig bewusstlos. Er musste in der
Diakonie X operiert werden und war anschließend 6 Tage stationär in Behandlung mit
anschließender REHA.
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Der Kläger ließ sich von Dr. X und Dr. X ein Attest vom 10.05.2005 ausstellen und
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entrichtete hierfür 46,-- € (Anlage K1). Für die vorprozessual in Anspruchnahme seines
Prozessbevollmächtigten entstanden Kosten in Höhe von 144,59 €.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn durch einen außerhalb einer im Rahmen
des erlaubten Risikos gedeckten Spielsituation begangenen Check von hinten verletzt.
Der Kläger habe den Puck bereits längere Zeit vor dem Check abgespielt gehabt. Der
Puck habe sich in einem anderen Spielfelddrittel befunden, als der Beklagte den Kläger
von hinten mit voller Wucht gegen die Bande gecheckt habe. Weil er den Puck nicht
mehr geführt habe und mit dem Rücken zum Beklagten gestanden habe, habe er nicht
mit einem Check gerechnet und sei ungebremst gegen die Bande geschleudert worden.
Der Check sei zudem überhart erfolgt.
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Der erlittene Bruch habe verdrahtet werden müssen, so dass zum Zwecke der
Entfernung der Drähte eine weitere Operation in ungefähr 6 Monaten erforderlich sei.
Nach Auskunft des behandelnden Arztes könne er seinen Arm bis zum Ziehen der
Drähte nicht ganz strecken und nur eingeschränkt einsetzen.
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Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von
mindestens 2.500,-- €.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten wie im vorliegenden Urteil geschehen zu verurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte habe sich ca. 2 m vom Kläger entfernt befunden, als der Kläger den Puck
zugespielt bekommen habe. Als der Beklagte das Zuspiel wahrgenommen habe, sei
dieser auf den Kläger zugefahren, um ebenfalls in den Besitz des Pucks zu kommen.
Der Kläger habe sich unmittelbar nach der Annahme des Pucks umgedreht, so dass er
dem Beklagten zugewandt gewesen sei. Der Kläger habe mit dem Puck laufen wollen.
In diesem Zeitpunkt sei es zu einem Zweikampf um den Puck und hierbei zu einer
Berührung zwischen dem Beklagten und dem Kläger gekommen, der daraufhin auf die
Eisfläche gefallen sei und nicht gegen die Bande. Der Beklagte habe den Kläger auch
nicht mit voller Wucht gecheckt.
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Es sei auch nur – dies ist unstreitig – eine kleine Strafe im Sinne einer
Zweiminutenstrafe von dem Schiedsrichter X ausgesprochen worden.
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Bei geringfügiger Regelverletzung sei eine Haftung nicht gegeben.
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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.09.2005 (Bl. 33 ff. GA.) Beweis
erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsprotokolle vom 16.12.2005 (Bl. 48 ff. GA), 03.03.2006 (Bl. 62 ff. GA.) und
vom 21.04.2006 (Bl. 76 ff. GA.) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
16
I.
17
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
in Höhe von 2.500,00 € wegen des Vorfalls vom 10.04.2005 gemäß § 253 Abs. 2 BGB.
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Der Beklagte hat den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung dadurch erfüllt,
indem er den Kläger durch einen Check zu Fall gebracht hat und der Kläger aufgrund
dessen sich die Schulter und den Ellenbogen gebrochen hat.
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Der Beklagte kann sich nicht auf eine Einwilligung des Klägers berufen, weil dieser
durch die Teilnahme am Spiel Geschehensabläufe wie den streitgegenständlichen in
Kauf genommen habe.
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Die Beteiligung am Eishockey führt bei aller Härte und Kampfbetontheit dieses Sports
nicht zu einem Haftungsausschluss wegen Einwilligung in die Verletzung, wie er für
gefährliche Autorennen und waghalsige Felskletterei sowie bei Box- und Ringkämpfen
erhoben wird (vgl. BGH 5. November 1974, VI ZR 100/73, BGHZ 63, 140). Eishockey ist
weit eher mit anderen Wettkampfspielen wie insbesondere Fußball zu vergleichen, so
dass nur die für solche Spiele entwickelten Haftungserleichterungen Anwendung finden
können (OLG München NJW-RR 1989, 727).
21
Nicht jede geringfügige objektive Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden
Spielregel spricht dafür, dass sie fahrlässig geschehen ist. Kampfbedingte Härte, die die
Grenzen zur Unfairness nicht überschreitet, ist zulässig. Ein die Gefahr vermeidendes
Verhalten muss im gegebenen Falle zumutbar sein (OLG München a.a.O.).
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Die Häufigkeit eines Regelverstoßes kann nur in Zweifelsfällen für seine Geringfügigkeit
sprechen. Ist dagegen die Grenze zwischen kampfbedingter Härte zur Unfairness nach
den festgestellten Gesamtumständen zweifelsfrei überschritten, so kommt es auf die
Häufigkeit und Üblichkeit des Regelverstoßes nicht an (OLG München a.a.O. mit
Nachweis).
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Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger vom
Beklagten mit sehr großer Wucht zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits seit
mehreren Sekunden den Puck nicht mehr in seinem Besitz hatte und er mit seinem
Check nicht mehr zu rechnen brauchte, seitlich gecheckt worden ist.
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Dieses Verhalten des Beklagten verstieß gegen Ziff. 522 des offiziellen Regelbuchs,
September 2003, 2. Ausgabe der International Eishockeyförderation, wonach ein
Spieler, der in einem Gegenspieler hineinrennt, springt oder unerlaubt ihn körperlich
angreift, nach Ermessen des Schiedsrichters eine Strafe wegen Fouls erhält.
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Der oben festgestellte Geschehensablauf steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund
der Aussagen der Zeugen X, X, X und X fest.
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Die Zeugen X, X und haben übereinstimmend ausgesagt, der Kläger habe sich bereits
seit ca. 2 bis 3 Sekunden nicht mehr im Besitze des Pucks befunden, als der Beklagte
ihn seitlich gecheckt hat. Die Zeugin X sprach sogar von 10 Sekunden, wobei es sich
hierbei um einen Schätzfehler handeln dürfte. Jedenfalls erschien der Zeugin X der
Zeitraum zwischen Puckabgabe durch den Kläger und anschließendem Check sehr
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lange.
Der Zeuge X hat ausdrücklich bekundet, die Situation sei bereits abgeschlossen
gewesen und erst dann habe der Beklagte den Kläger gecheckt. Ihm sei es so
vorgekommen, als ob der Beklagte schlicht und ergreifend seinen Frust am Kläger habe
ablassen wollen. Der Beklagte habe ohne weiteres noch bremsen können und den
Check mutwillig durchgeführt, ohne dass es die Spielsituation hergegeben hätte. Auch
der Zeuge X hat den Zeitraum zwischen Abgabe des Pucks durch den Kläger und dem
Check durch den Beklagten auf 2 bis 3 Sekunden geschätzt, wobei er zudem
klargestellt hat, dass es sich um eine für Eishockeyverhältnisse längere Zeit gehandelt
hat. Der Zeuge X hatte seine Aufmerksamkeit bereits vorrangig in die Richtung gelenkt,
in der sich der Puck nunmehr befand und sah 2 bis 3 Sekunden später im Augenwinkel,
wie der Beklagte den Kläger brutal checkte. Auch er hat erklärt, der Beklagte hätte auf
jeden Fall noch ausweichen können. Die Zeugin X meinte zwar, bei 2-3 Sekunden
handele es sich um keinen langen Zeitraum, aber auch sie gab den Zeitraum von
Puckabgabe bis Check mit 2-3 Sekunden an.
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Der vom Beklagten ausgeführte Check war demgemäss in keiner Weise durch die
Spielsituation veranlasst. Er erfolgte insbesondere nicht im Rahmen eines Kampfes um
den Puck, sondern mutwillig, nachdem der Puck bereits für längere Zeit wieder
abgegeben war.
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Das Gericht hält die Aussagen der Zeugen X, X, X und der gegenbeweislich benannten
Zeugin X zur Frage, wie lange der Puck bereits abgegeben war, als der Beklagte den
Kläger checkte, für glaubhaft. Das Gericht hat nicht den Eindruck gewonnen, dass die
oben genannten Zeugen nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wären,
wahrheitsgemäße Angaben zu diesem Punkt zu machen. Die Zeugen erweckten nicht
den Eindruck, den von ihnen wiedergegebenen Sachverhalt aufzubauschen oder im
Interesse des Klägers zu verfälschen. Vielmehr wirkten die obengenannten Zeugen
ehrlich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht.
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Die Überzeugung des Gerichts davon, dass es sich um einen unerlaubten Körperangriff
gehandelt hat, wird nicht erschüttert aufgrund der Aussagen der gegenbeweislich
benannten Zeugen X, X, X und X.
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Der Zeuge X hatte nur eine blasse Erinnerung an die hier maßgeblichen
Geschehensabläufe. Auf näheres Nachfragen schränkte der Zeuge X seine zunächst
gemachte Aussage stark ein und räumte ein, genaue Angaben nicht machen zu können.
Während der Zeuge zunächst bei seiner Vernehmung geradezu damit herausplatzte,
den vom Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt schlagwortartig zu
wiederholen, stellte sich bei genauerem Nachfragen heraus, dass der Zeuge zu der hier
maßgeblichen Frage, ob der Angriff des Beklagten durch die Spielsituation gerechtfertigt
war, nicht beantworten konnte. Der Zeuge X wusste nicht, ob der Kläger gerade den
Puck hatte, als er gecheckt wurde oder ob und gegebenenfalls wie lange er ihn bereits
wieder abgegeben hatte. Der Zeuge X beantwortete die diesbezüglichen Fragen nach
dem Motto, was nicht sein dürfe, könne doch auch nicht so gewesen sein. Aus eigener
Anschauung vermochte er zur konkreten Spielsituation keine Angaben zu machen.
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Der Zeuge X konnte nicht sehen, was auf dem Spielfeld passiert war.
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Der Zeuge X konnte ebenfalls keine Angaben dazu machen, ob und wann der Puck
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abgespielt wurde. Auch er konnte hierzu nur Mutmaßungen anstellen.
Der Zeuge X hat zwar klipp und klar erklärt, der Beklagte sei vom Kläger nur noch 1 bis
1,5 m entfernt gewesen, als der Kläger den Puck abgespielt habe. Er sehe dies noch
bildlich vor sich. Das Gericht vermag dem Zeugen X jedoch keinen Glauben zu
schenken. Beim Zeugen X waren sehr deutliche Verharmlosungstendenzen hinsichtlich
des streitgegenständlichen Vorfalls in seiner Aussage zu bemerken. Der Zeuge X
erweckte den starken Eindruck, seine Aussage möglichst zugunsten des mit ihm
befreundeten Beklagten zu gestalten.
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Während der Zeuge zunächst eingangs seiner Aussage noch erklärte, es habe sich um
einen "ganz normalen Bodycheck" gehandelt, hat er im weiteren Verlauf seiner
Vernehmung gerade das Gegenteil bekundet, indem er erklärt hat, einen solchen
Zusammenstoß sehe man nicht alle Tage. Schon dieser Teil der Aussage ist in sich
widersprüchlich, da ganz Normales nicht "nicht alle Tage" geschieht.
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Zudem hat der Zeuge verharmlosend erklärt: "Beim Eishockey, da freut man sich, wenn
man einen umhaut, das gehört halt dazu." (Nicht wörtlich im Protokoll festgehalten). Der
Zeuge hält also offensichtlich jedweden körperlichen Übergriff eines Eishockeyspielers
auf einen anderen für gerechtfertigt, völlig gleichgültig, ob der Angriff durch die
Spielsituation überhaupt veranlasst und gerechtfertigt ist.
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Das Gericht geht davon aus, dass der Zeuge X aus Gefälligkeit gegenüber dem
Beklagten ausgesagt hat, der Beklagte sei nur 1 bis 1,5 m vom Kläger entfernt gewesen,
als dieser den Puck abgespielt habe. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der
Beklagte, als er sich in Anfahrt auf den Kläger befand, noch ca. 2 bis 3 Sekunden, also
geschätzt deutlich mehr als 1 bis 1,5 m vom Kläger entfernt war, als dieser den Puck
weitergab.
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Unerheblich ist, dass der Schiedsrichter lediglich eine sogenannte kleine Strafe
ausgesprochen hat, die Schiedsrichterentscheidung bindet das ordentliche Gericht bei
der Entscheidung über zivilprozessuale Ansprüche nicht. Zudem kann nicht
ausgeschlossen werden, dass der Schiedsrichter im exakten Zeitpunkt des Unfalls
seine Aufmerksamkeit bereits in Richtung Puck lenkte und daher den genauen Hergang
des Unfalls nicht beurteilen konnte und aus diesem Grunde nur eine kleine Strafe
verhängt hat.
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Auch dass möglicherweise nicht durch die Spielsituation veranlasstes Checking im
Eishockeysport üblich sein mag, ändert nichts daran, dass hieraus resultierende
Verletzungen nicht mehr vom erlaubten Risiko gedeckt sind. Dies gilt erst recht im
vorliegenden Fall, in dem es sich um ein Spiel unter Amateuren handelt. Bei einem
solchen Hobbyspiel müssen die Mitspieler umso weniger mit einem derart eklatant
regelwidrigen und brutalen Vorgehen, wie es der Beklagte an den Tag gelegt hat,
rechnen.
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Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bestimmt sich nach dessen sogenannter
Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Zum einen soll dem Geschädigten ein gewisser
Ausgleich für die von ihm erlittenen Verletzungen und damit verbundenen
Beeinträchtigungen gewährt werden, zum anderen soll er eine gewisse Genugtuung
erfahren.
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Die objektiven Verletzungen des Klägers waren nicht unerheblich. Er brach sich die
Schulter und den Ellenbogen. Aufgrund dessen musste er sich nahezu eine Woche lang
im Krankenhaus aufhalten und eine Operation über sich ergehen lassen. Der Beklagte
hat auch nicht wirksam bestritten, dass eine weitere Operation notwendig ist. Den
insoweit eindeutigen Feststellungen im Attest von Dr. X und Dr. X vom 10.05.2005 ist
der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. In dem Attest ist konkret angegeben,
dass mittels dreier Drähte die gebrochenen Knochen wieder zusammengefügt wurden.
Dies wurde vom Beklagten bereits nicht ausdrücklich bestritten. Es versteht sich von
selbst, dass die Drähte nach einer gewissen Abheilungszeit auch wieder entfernt
werden müssen und nicht jahrzehntelang im Körper verbleiben können, ein erneuter
operativer Eingriff also erforderlich ist. Dass eine derart gravierende Verletzung der
Schulter und des Ellenbogens nicht unmittelbar nach der Operation wieder vollständig
ausgeheilt ist, sondern noch geraume Zeit danach Schwierigkeiten macht, ist allgemein
bekannt.
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Auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs hat vorliegend nicht in
den Hintergrund zu treten. Denn der Beklagte handelte nicht lediglich fahrlässig,
sondern mindestens mit bedingtem Vorsatz. Aus dem äußeren Ablauf des Unfalls muss
gefolgert werden, dass der Beklagte es jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass der
Kläger die erlittenen Verletzungen davontragen würde. Da der Kläger mit einem Angriff
nicht mehr zu rechnen brauchte, war die Gefahr umso größer, dass er durch die Wucht
des Checks besonders ungünstig zu Fall kommt und sich hierbei besonders
schwerwiegende Verletzungen zuzieht. Diese für den Beklagten ohne weiteres
erkennbare und von ihm ernstzunehmende Gefahr hat sich realisiert.
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Das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,-- € ist angesichts der
obigen Erwägungen als angemessen anzusehen.
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II.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in
Höhe von 190,59 € nach § 823 Abs. 1 BGB.
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Infolge der Körperverletzung entstanden der Höhe nach unstreitige Attestkosten von
46,00 € sowie Anwaltskosten in Höhe von 144,59 €.
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Diese hat der Beklagte ebenfalls zu erstatten.
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III.
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Auch der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist begründet.
50
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung dahingehend,
dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die infolge des Vorfalles vom 10.04.2005
entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Da bei
schwerwiegenderen Körperverletzungen sich häufig auch nach längerer Zeit noch
Folgeschäden herausstellen können, hat der Kläger das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm begehrte Feststellung.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Streitwert:
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