Urteil des AG Düsseldorf vom 13.11.2002

AG Düsseldorf: daten, versicherung, unterdrückung, gefahr, unterlassen, unterlassungsklage, datum, abgabe

Amtsgericht Düsseldorf, 232 C 5842/02
Datum:
13.11.2002
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
232 C 5842/02
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2002
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
(§ 313 a ZPO)
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Die Unterlassungsklage des Klägers gegen die Beklagte eines Score-Wert zu
übermitteln war abzuweisen.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte (was kaum der Fall sein dürfte) durch
Übermittlung von unstreitig anonymisierten Daten gegen das Bundesdatenschutzgesetz
verstößt.
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Jedenfalls hat die Beklagte, nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar
2002 an sie gewandt und sie aufgefordert hatte, sich ihm gegenüber zu verpflichten es
zu unterlassen, einen Score-Wert an ihre Vertragspartner zu übermitteln, mit Schreiben
vom 25. Februar 2002 mitgeteilt, dass zu seiner Person zwei Meldungen zur Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung vorlägen ( nämlich 04.08.99 und 18.01.2001 ) und
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gerade deshalb derzeit zu ihm kein Score-Wert berechnet bzw. übermittelt werde (vgl.
Bl. 12 GA.). Aufgrund weiteren Schreibens des Klägers vom 10.03.02, dass er keine
Übermittlung eines Scores wünsche und die Beklagte zur Unterlassung auffordere, hat
die Beklagte durch Schreiben vom 14. März 2002 (Bl. 14 GA.) mitgeteilt, dass eine
Scoreberechnung nicht mehr durchgeführt werde. Nach erneuter Aufforderung des
Klägers vom 17. März hat die Beklagte schließlich am 27. März 2002 (Bl. 47, 48 GA.)
ausdrücklich bestätigt, dass eine "systemseitige Unterdrückung der Score-
Wertberechnung" durchgeführt werde, zumal ohnehin die Score-Wertberechnung
angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelöschten Eintragung auf eidesstattliche
Versicherung vom 04.08.1999 nicht durchgeführt wurde.
Die Beklagte hat durch ihr eindeutiges Verhalten jede Gefahr beseitigt, zukünftig ein
Score zu den Daten des Klägers zu übermitteln, sodass keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung erforderlich ist.
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Kosten und übrige Entscheidung folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.
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