Urteil des AG Düsseldorf vom 11.09.2007

AG Düsseldorf: hauptsache, zahlungsverzug, gerichtsverfahren, verwalter, pauschalbetrag, zustellung, verbraucher, rechtshängigkeit, gebühr, gemeinschaftsanlage

Amtsgericht Düsseldorf, 290 II 71/07 WEG
Datum:
11.09.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
290 II 71/07 WEG
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch die Richterin am Amtsgericht X
am 11. September 2007
b e s c h l o s s e n :
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache in Höhe von
386,00 EUR erledigt ist.
Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligte zu 1. 126,00 EUR
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 120,00 EUR seit dem
06.06.2007 und aus weiteren 6,00 EUR seit dem 23.07.2007 zu zahlen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens, die eigenen sowie die der
Beteiligten
zu 1. erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden
dem
Beteiligten zu 2. auferlegt.
Der Geschäftswert wird bis zum 06.08.2007 auf bis zu 600,00 EUR seit
dem
07.08.2007 auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Von der Darstellung des tatsächlichen Sachverhaltes wird entsprechend § 313 a
Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
2
Der Antrag hat Erfolg.
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Der Beteiligten zu 1. steht gegenüber dem Beteiligten zu 2. der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch in Höhe von 126,00 EUR gem. §§ 280, 286 BGB zu, da
der Beteiligte zu 2. sich mit den Wohngeldzahlungen für den Zeitraum Januar bis Mai
2007 in Höhe von 386,00 EUR in Zahlungsverzug befand.
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Der Anspruch auf Zahlung des Wohngeldes folgte aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2, Abs.
5 WEG.
5
Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, zu den Kosten und Lasten der
Gemeinschaftsanlage durch Zahlung der auf seine Einheit entfallenden Kosten
Beträge entsprechend den beschlossenen Wirtschaftsplänen beizutragen. Dieser
Verpflichtung war der Beteiligte zu 2. hinsichtlich der geltend gemachten
Wohngelder zunächst nicht nachgekommen.
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Aufgrund seines Zahlungsverzuges ist er verpflichtet, den der Beteiligten zu 1.
dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 6,00 EUR für Mahnkosten und in Höhe
von 120,00 EUR für dieses Verfahren zu ersetzen.
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Bedenken gegen die Wirksamkeit der in der Anlage zum Verwaltervertrag vom
20.09.2004 unter B 10 vereinbarten Gebühr nach § 305, § 307 BGB bestehen nicht.
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Dabei ist vorab klarzustellen, dass, selbst wenn die Beteiligte zu 1. nicht
Verbraucherin im Sinne von § 14 BGB wäre, dies nicht zu einer eingeschränkten
Anwendung der Regelung der §§ 305 ff. BGB führen würde. Durch § 310 Abs. 3 BGB
wird der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB für Nichtverbraucher nicht
eingeschränkt, sondern für Verbraucher erweitert (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, §
310, Rdnr. 2).
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Ungeachtet dessen kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Vereinbarung
des Verwaltervertrages, wonach der Verwalter für das Bearbeiten von
Gerichtsverfahren einen Pauschalbetrag von 120,00 EUR erhält, eine
unangemessene Benachteiligung darstellt. Diese Bestimmung des
Verwaltervertrages ist klar und verständlich.
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Die Erledigungsfeststellungsklage ist begründet.
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Der Beteiligten zu 1. stand gegenüber der Beteiligten zu 2. der zunächst weiterhin
geltend gemachte Wohngeldanspruch in Höhe von 386,00 EUR zu. Insofern wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Durch die nach Rechtshängigkeit, die mit Zustellung des Mahnbescheides am
06.06.2007 eintrat, erfolgte Zahlung hat sich das Verfahren insoweit in der
Hauptsache erledigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
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Danach war es billig, die Gerichtskosten des Verfahrens dem in der Sache
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unterlegenen und zahlungssäumigen Beteiligten zu 2. aufzuerlegen. Das gilt auch
hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils, da er sich insofern in Zahlungsverzug
befand.
Die Ausführungen der Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 17.08.2007 waren für die
Entscheidung nicht von Bedeutung.
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Von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht
angesichts des einfach gelagerten Sachverhaltes absehen.
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