Urteil des AG Düsseldorf vom 05.04.2007

AG Düsseldorf: allgemeine geschäftsbedingungen, anzeige, ausgabe, mwst, vergütung, geschäftsführer, unterzeichnung, internet, vertragsverhandlung, absendung

Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 8881/06
Datum:
05.04.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 8881/06
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 05. Februar 2007
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung
in
Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht
der Beklagte vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Honorar und Schadensersatz aus
einem Anzeigenauftrag in Anspruch.
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Die Klägerin verlegt die Schriftenreihe "XXX", die monatlich erscheint und mit
Unterstützung der Bundesvereinigung der XXX-Gewerkschaften herausgegeben
wird. Zur Finanzierung der Schriftenreihe erscheinen in der Broschüre Anzeigen von
gewerblichen Kunden. Im Auftrag der Beklagten wandte sich die Handelsvertreterin
X telefonisch an die Beklagte und führte ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der
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Beklagten. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.
Aufgrund des Interesses der Beklagten an einer Anzeigenschaltung wurde ihr ein
vorformulierter schriftlicher Anzeigenauftrag vom 11.01.2005 (Blatt 11 d.A.)
übersandt, den der Geschäftsführer der Beklagten am 12.01.2005 unterzeichnete.
Der Auftrag enthielt u.a. folgenden Zusatz:
"Ja, ich möchte die Schriftenreihe "XXX" kennen lernen.
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Bitte senden Sie mir zum Preis von 250,00 EUR zzgl. 16 % MwSt. die
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aktuelle Ausgabe der Schriftenreihe "XXX" mit meiner
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Anzeige (1/12 DIN A4 Seite) auf der Titelseite.
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Wenn meine Anzeige weiterhin in der Schriftenreihe "XXX"
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erscheinen soll, brauche ich nichts weiter zu tun. Ich erhalte dann zwölf
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weitere Monate lang jeweils zwanzig Exemplare der aktuellen Ausgabe
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exklusiv mit meiner Anzeige auf der Titelseite zum oben genannten Preis
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pro Monate bequem und portofrei nach Hause geliefert. Meine Anzeige wird
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außerdem pro Monat eintausend Mal zusammen mit den Anzeigen anderer
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Inserenten zusätzlich verbreitet."
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Unter Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u.a. ferner: "Der
Anzeigenkunde kann das Anzeigenabonnement innerhalb von 2 Wochen nach
Erhalt der ersten Ausgabe ohne Begründung widerrufen."
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Die Beklagte erhielt 20 persönliche Exemplare einer Ausgabe, bei der die Anzeige
ihrer Firma auf die Titelseite gedruckt war. Andere Anzeigen enthielten diese
Exemplare nicht. Die Klägerin erhielt in den folgenden Monaten jeweils 20
Broschüren der Zeitschrift "XXX". Die Beklagte zahlte die Vergütung für die erste
Anzeige in Höhe von 250,00 EUR zzgl. MwSt. Die von der Klägerin in den
Folgemonaten erstellten Rechnungen wurden von der Beklagten trotz Mahnung nicht
beglichen. Mit Schreiben vom 04.07.2005 kündigte die Klägerin den Vertrag.
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Mit Klage verlangt die Klägerin Bezahlung von 4 Ausgaben in Höhe von jeweils
250,00 EUR zzgl. MwSt. (insgesamt 1.160,- Euro) sowie Schadensersatz in Höhe
von 1.600,00 EUR.
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Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 24.07.2006 den
Widerruf des Anzeigenvertrages erklärt.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien wirksam ein
Anzeigenauftrag über weitere 12 Ausgaben zustande gekommen und nicht wirksam
widerrufen worden sei. Der Text des Anzeigenauftrages sei eindeutig und nicht
überraschend. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, dass in dem
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Telefongespräch mit der Handelsvertreterin die Beklagte darauf hingewiesen worden
sei, dass es sich um eine Schriftenreihe handele und dass ihr nach Erhalt der ersten
20 persönlichen Belegexemplare mit ihrer Anzeige auf der Vorderseite ein
vertragliches Widerrufsrecht für die weiteren Anzeigen zustünde. Die Klägerin
behauptet ferner, dass sie sämtliche Druckexemplare ordnungsgemäß verteilt habe.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.760,00 EUR nebst 8 % Zinsen
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über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2005 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass im Rahmen der Telefonakquise ausdrücklich nur von
einer einmaligen Anzeigenschaltung die Rede gewesen sei. Die Beklagte ist der
Auffassung, dass die Frist zum Widerruf des Anzeigenauftrags noch nicht abgelaufen
sei, weil sie zu keinem Zeitpunkt ein Exemplar der Regelausgabe erhalten habe. Die
Vereinbarung von 12 weiteren Anzeigen sei zudem als überraschende bzw.
ungewöhnliche Klausel zu werten. Darüber hinaus stünde die Verlängerungsklausel
in krassem Widerspruch zum Verlauf der vorausgegangenen Vertragsverhandlung.
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Wegen des weitern Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig, indes unbegründet.
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I)Ein Anspruch der Klägerin auf die mit der Klage geltend gemachte Vergütung der
weiteren Anzeigen sowie auf Schadensersatz gemäß dem zwischen den Parteien
geschlossenen Anzeigenauftrag vom 12.01.2005 besteht nicht.
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Die Klägerin ist darlegungs- und beweisfällig für das Bestehen der geltend
gemachten Ansprüche geblieben.
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Es kann dahinstehen, ob der Passus "innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der
ersten Ausgabe" bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist dahingehend ausgelegt
werden muss, dass dies eine Übersendung des Druckexemplars der Hauptausgabe
und nicht nur des persönlichen Exemplars voraussetzt, mit der Folge, dass mangels
Laufs der Widerrufsfrist der Widerruf der Beklagten durch Schriftsatz vom 24.07.2006
noch möglich war. Denn der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über
einen Anzeigenauftrag ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 305 c BGB insoweit
unwirksam, als dort die Schaltung von mehr als einer Anzeige vereinbart ist. Bei dem
Vertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin im Sinne
des § 305 BGB. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine Vielzahl von
gleichlautenden Verträgen gegenüber anderen Kunden verwendet. § 305 c BGB ist
gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht wegen der Kaufmannseigenschaft der Beklagten
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unanwendbar. Gemäß § 305 c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des
Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Denn der
Anzeigenauftrag enthält eine objektiv ungewöhnliche und überraschende Klausel.
Überraschend ist eine Klausel, wenn zwischen den Erwartungen des
Verwendungsgegners und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz besteht.
Überraschenden Klauseln wohnt ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt
inne. Ob eine Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den
Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden
(BGH, NJW 1995, Seite 2638). Die von der Klägerin verwendete Klausel, wonach
der Kunde, wenn er nichts weiter tut, 12 Monate jeweils 20 Exemplare der aktuellen
Ausgabe geliefert erhalten soll, ist für den Kunden überraschend im Sinne des § 305
c BGB. Der Kunde braucht nicht damit zu rechnen, dass er mit Unterzeichnung des
ihm übersandten Vertragsformulars die Verpflichtung übernimmt, insgesamt
mindestens 12 Raten à 250,00 EUR zzgl. 16 % MwSt. begleichen zu müssen. Denn
der betreffende Passus über die Bestellung von 12 Einzelausgaben erscheint erst im
untersten Absatz, also an versteckter Stelle. Drucktechnisch hervorgehoben ist der
Passus nicht. Für weitere Unklarheit sorgt die Tatsche, dass im Vertragstext nicht
etwa ausdrücklich von einem Auftrag zur Schaltung von 12 Einzelausgaben die
Rede ist, sondern lediglich davon, dass der Kunde dann 12 weitere Monate die
Ausgabe erhalte. Erst bei einer sehr genauen Betrachtung und Prüfung des
Vertrages ergibt sich, dass es sich nicht nur um einen Einzelauftrag, sondern
vielmehr um ein mindestens einjähriges Abonnement handelt. Als ziffernmäßig
benannter Preis taucht im Vertragstext nur der sog. Kennenlernpreis für einen Monat
zzgl. MwSt. unmittelbar im ersten und vierten Absatz auf; an keiner Stelle wird
hingegen der nicht unerhebliche Gesamtpreis von 3.770, Euro genannt. Der im
weiteren Vertragswerk an versteckter Stelle enthaltene Text, wonach der Kunde
nichts weiter zu veranlassen braucht, um 12 weitere Monate die Ausgabe zu
erhalten, sorgt auch deshalb nicht für hinreichend Klarheit gegenüber dem
Vertragspartner der Klägerin, weil eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich einer kürzeren
Laufzeit drucktechnisch nicht vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte in
gesteigertem Maße darauf vertrauen durfte dass der Text des ihr zugesandten
Anzeigenauftrages keine überraschende Klausel enthalten würde. Denn der
Anzeigenauftrag ist mit den Worten "XXX" überschrieben. Die Beklagte durfte
aufgrund dieses Briefkopfes davon ausgehen, dass es sich bei der Klägerin um eine
einer staatlichen Stelle nahestehenden Institution handelt und auf eine eventuelle
längerfristige Vertragsbindung über ein ganzes Jahr hinweg auf der Vorderseite des
Formulars eindeutig und unmissverständlich hingewiesen wird.
Dafür, dass entgegen des missverständlichen Wortlautes des Anzeigenauftrages
aufgrund eines vorgeschalteten Telefonates für die Beklagte Klarheit darüber
bestanden haben soll, dass es um einen Vertrag über mehrere Anzeigen handelte,
so dass der Anzeigentext keine überraschende Klausel darstellte, ist die als
Verwenderin beweisbelastete Klägerin beweisfällig geblieben. Trotz des
gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung hat sie die ladungsfähige
Adresse der Zeugin X nicht zu den Akten gereicht.
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Dessen ungeachtet kommt es auf die Frage der Wirksamkeit des Vertrages
bezüglich weiterer Anzeigenaufträge ohnehin nicht an, denn ein Anspruch der
Klägerin kommt auch deshalb nicht in Betracht, da sie weder ausreichend dargelegt
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noch unter Beweis gestellt, dass sie die streitgegenständlichen Druckexemplare
tatsächlich auch verteilt hat. Die hierzu von der Klägerin vorgelegten Verteilerlisten
der X sind nicht geeignet, einen ausreichenden Beweis für die tatsächliche
Verteilung der Druckexemplare zu erbringen. Die Beklage hat insofern detailliert
bestritten und dargelegt, dass in der Rubrik "Bezeichnung der Absendung"
handschriftliche Änderungen bei den Ausgaben 03 und 04 vorgenommen wurden,
die Einlieferungslisten keine Unterschrift des Absenders bzw. des Xmitarbeiters
sowie Datumsangabe bzw. Datumsstempel enthalte, obwohl eine entsprechende
Rubrik vorhanden sei. Die Beklagte hat zudem unbestritten eingewandt, dass von
der Klägerin vorgelegte Listen ohne Probleme im Internet unter www.XXX.de
aufgerufen und online ausgefüllt werden können. Trotz Hinweise des Gerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 05.02.2007, in der Klägerin aufgefordert wurde, die
Originale der Einlieferungslisten sowie die entsprechenden Kontoabbuchungen für
die angefallenen Kosten der Verteilung der Druckexemplare vorzulegen, ist die
Klägerin dem nicht nachgekommen und hat ihren Vortag auch nicht mehr weiter
konkretisiert. Nach alledem ist die Klägerin zudem beweisfällig dafür geblieben, dass
sie die Druckexemplare auch tatsächlich verteilt hat.
Somit stand der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung für 4 weitere Anzeigenaufträge
sowie Schadensersatz nicht zu.
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II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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Streitwert: 2.760,00 EUR.
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