Urteil des AG Düsseldorf vom 29.05.2002

AG Düsseldorf: vergleich, vorschlag, widerstand, anweisung, vollstreckbarkeit, fälligkeit, zentralbank, zwangsvollstreckung, hinterlegung, sicherheit

Amtsgericht Düsseldorf, 31 C 14658/01
Datum:
29.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 14658/01
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-
cherheitsleistung unter Hinterlegung in Höhe des aufgrund dieses
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Be-klagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
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Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht des Zeugen X, dessen Vergleichsgebühr im
Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen: 15 (18) Sa 1302/00 ein.
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Er beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.205,50 DM nebst 5 % Zinsen
über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank gemäß DÜG seit Fälligkeit
zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er behauptet, der Zeuge X habe beim Vergleich nicht mitgewirkt. Er verweist insofern
darauf, dass der Zeuge X zunächst einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt
habe. Auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten habe der Richter seinen Vorschlag
nochmals präzisiert, woraufhin der Beklagte persönlich dem Vergleich zugestimmt habe.
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Nachdem der Kläger darauf erwidert, nach dem Vergleichsvorschlag des Gerichts habe
der Zeuge X in einer längeren Verhandlungspause eindringlich auf den Beklagten
eingewirkt, den Vergleich abzuschließen, was der Beklagte jedoch abgelehnt habe und
was der Zeuge X dem Gericht dann in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
mitgeteilt habe und daraufhin habe das Gericht dem Beklagten nochmals den Vergleich
nahegelegt, und der Beklagte habe dann seinen Widerstand gegen den gerichtlichen
Vergleichsvorschlag aufgegeben, hat der Beklagte geltend gemacht, dass X den
Vergleichsvorschlag des Gericht zunächst auf seine Anweisung abgelehnt und er
diesen dann selbständig angenommen habe.
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Im Übrigen rechnet der Beklagte hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegenüber
der Klageforderung auf, insbesondere, mit entgangenen Zinsen, die im Vergleich dann
nicht sachgerecht berücksichtigt worden seien.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß §§ 611, 675, 398 BGB in Verbindung mit § 23
der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gegenüber dem Beklagten zu.
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Dem Rechtsanwalt steht eine Vergleichsgebühr nur dann zu, wenn er bei dem Vergleich
mitgewirkt hat. Zwar ist es nicht notwendig, dass der Vergleich gerade durch den
Rechtsanwalt abgeschlossen wird, wenn er nur irgendwie bei der Herbeiführung des
Vergleichs mitgewirkt hat. Anders liegt es aber, wenn ein anderer Vergleich als der
angeratene abgeschlossen wurde oder wenn der Rechtsanwalt vom Vergleich
abgeraten hat und der Vergleich dann erst in Abwesenheit des Rechtsanwalts zustande
kommt.
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Entsprechend liegt es hier.
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Zwar ist der Vergleich nicht in Abwesenheit des Zeugen X abgeschlossen worden, aber
letztlich ohne dessen Mitwirkung in der Weise, die einer Abwesenheit gleichsteht. Wenn
der Beklagte zunächst den Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt hat und der
Zeuge X als sein Prozessbevollmächtigter dies dem Gericht weitergegeben hat, dann
hat der Rechtsanwalt, wenn auch für seinen Mandanten, den Vergleich abgelehnt.
Wenn er dann dennoch zustande kommt, aufgrund eines Gespräches zwischen dem
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Richter und der Partei selbst, wie vorliegend, dann hat der Rechtsanwalt beim letztlich
dann noch geschlossenen Vergleich nicht mehr mitgewirkt.
Die Vergleichsgebühr stand dem Zeugen X daher gegenüber dem Beklagten nicht zu,
sodass auch der Kläger keinen Anspruch aufgrund abgetretenem Rechts gegenüber
dem Beklagten hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.
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