Urteil des AG Düsseldorf vom 12.04.2002

AG Düsseldorf: geographische bezeichnung, bekanntmachung, dienstanweisung, urkunde, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 94 III 27/01
Datum:
12.04.2002
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
94 III 27/01
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
am 12. 4.2002
b e s c h l o s s e n :
Die Eintragung im Sterbebuch des Standesamtes in X
Jahrgang 2001 Urkunde Nr. 5498, ist durch die Beischreibung des
folgenden Vermerks zu berichtigen:
Auf Anordnung des Amtsgerichts X vom 12. 4.2002 -
X- wird berichtigend vermerkt, dass der Verstorbene in
"X" geboren war.
G r ü n d e :
1
Das Personenstandsgesetz verlangt für Eintragungen in das Sterbebuch nach § 37
den Geburtsort des Verstorbenen. Aus der Dienstanweisung für die Standesbeamten
und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der Fassung der Bekanntmachung vom
20.1.1999 (Bundesanzeiger Nr. 27 a vom 10.2.1999) geändert durch die 14.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der DA vom 26.11.1999
(Bundesanzeiger Seite 19669) ergibt sich für Personen mit Geburtsort in den
ehemaligen Ostgebieten nichts anderes. Nach § 60 Abs. 2 DA ist zwar bei der
Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereiches des
Personenstandsgesetzes die dort geltende Bezeichnung des Ortes zu verwenden.
Wenn es für einen solchen Ort aber Außer der fremden auch eine Allgemein übliche
deutsche Bezeichnung gibt, so ist diese zu wählen. Wenn nötig, kann eine
geographische Bezeichnung hinzugefügt werden analog § 60 Abs. 1 Satz 2 DA. Im
2
Übrigen ist ein Zusatzeintrag zur Klärung des Herkunftslandes nicht erforderlich. Hier
reich zur Klarstellung, wo X liegt, der Zusatz "X" völlig aus. Der Zusatz "X" grenzt
hier den Geburtsort des Verstorbenen erheblich klarer ein als der Zusatz "X".
Entgegen der vom Standesbeamten vertretenen Auffassung ist allgemein bekannt,
wo X gelegen ist und dass der weitaus größte Teil von X heute zu X gehört.
Es war daher - wie geschehen - zu entscheiden.
3