Urteil des AG Düsseldorf vom 09.03.2004

AG Düsseldorf: unnötige kosten, verschulden, vorsicht, beratung, versicherungsnehmer, versuch, vertretung, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 58 C 12960/03
Datum:
09.03.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
58 C 12960/03
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO am 09.03.2004
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung der
begehrten 494,26 Euro noch auf die hilfsweise beantragte Freistellung von diesen
Kosten.
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Die Parteien streiten um die Erstattung einer Besprechungsgebühr, die bei dem Versuch
der außergerichtlichen Einigung angefallen sein soll.
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Eine solche Besprechungsgebühr ist nach § 37 Nr. 2 BRAGO nur gesondert
berechenbar, wenn vor dem Auftrag zur Kündigungsschutzklage ein gesonderter Auftrag
zur außergerichtlichen Vertretung bestand.
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Selbst wenn der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird, dass sie einen
gesonderten außergerichtlichen Auftrag erteilt hat, ist die Beklagte gem. § 15 ARB von
ihrer Leistung frei geworden.
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Dem Versicherungsnehmer obliegt es, keine unnötige Kosten zu veranlassen. Deshalb
wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, sofort auch Prozessauftrag zu erteilen. Dieser
Auftrag beinhaltet dann auch die Möglichkeit zu außergerichtlichen
Vergleichsverhandlungen, die dann aber keine gesonderten Gebühren verursachen und
auch eine Verpflichtung zur Durchführung eines Prozesses besteht hierdurch nicht.
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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Verhalten nicht grob
fahrlässig war. Insofern muss sie sich das Verschulden ihres Rechtsanwaltes zurechnen
lassen, für den die Gebührentatbestände als bekannt vorausgesetzt werden müssen
und eine Beratung der Klägerin dahin gehen musste, die Möglichkeit mit den geringeren
Gebühren zu wählen. Zumal ihre durch die direkte Erteilung eines Prozessauftrages
keinerlei Nachteil entstanden wäre.
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Auch musste der Klägerin bewusst sein, dass eine außergerichtliche Einigung zwar
durchaus möglich war, jedoch nicht selbstverständlich, so dass aus Vorsicht hinsichtlich
der entstehenden Kosten ein direkter Prozessauftrag hätte erteilt werden müssen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO.
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Streitwert: 494,26 Euro
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