Urteil des AG Düsseldorf vom 10.12.1999

AG Düsseldorf: auflage, obliegenheit, vollstreckbarkeit, fälligkeit, verjährungsfrist, parteiwechsel, liquidation, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 31 C 13834/99
Datum:
10.12.1999
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 13834/99
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die bis zum 23. Oktober 1999 entstandenen Ko-
sten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1.
zu tragen, die danach entstandenen Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger zu 2. zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a
Abs. 1 ZPO.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger zu 2., der nach dem Parteiwechsel gemäß
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Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 die Klageforderung nun-
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mehr alleine einklagt, hat keinen Anspruch gegenüber dem
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Beklagten auf Begleichung seiner ärztlichen Liquidation
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vom 11. Dezember 1998, denn der Beklagte beruft sich zu
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Recht auf Verjährung.
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Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 196 Abs. 1 Ziffer 14
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BGB zwei Jahre. Sie beginnt mit der Fälligkeit des Vergü-
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tungsanspruchs, diese ist im Jahre 1996 eingetreten, da
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der Kläger zu 2. den Beklagten im Mai 1996 behandelt hat.
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Zwar wird gemäß § 12 GOÄ der Anspruch erst mit Rechnungs-
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erteilung fällig (vgl. Palandt, 57. Auflage, § 198 Rand-
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ziffer 5) sodaß, nachdem die Rechnung unter dem 11. De-
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zember 1998 erteilt worden ist, die Verjährung gemäß §
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201 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2000 eingetreten wäre.
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Der Kläger zu 2. muß sich jedoch entgegenhalten lassen,
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daß er die Rechnungserteilung hinausgezögert hat. Er hät-
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te die Rechnung bereits im Jahre 1996 erteilen können und
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auch müssen, um sich nicht entgegenhalten lassen zu müs-
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sen, daß er seiner Obliegenheit zur Rechnungserteilung
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nicht alsbald nachgekommen ist. Er muß sich daher gemäß
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§§ 162, 242 BGB so behandeln lassen, wie wenn die Forde-
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rung 1996 fällig geworden wäre (vgl. Palandt, a.a.O., §
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200, Randziffer 2). Dies bedeutet, daß die Verjährung mit
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Ablauf des Jahres 1998 eingetreten ist. Da der Mahnbe-
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scheidsantrag erst am 1. Juli 1999 bei Gericht eingegan-
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gen ist, konnte das Mahnverfahren die Verjährung nicht
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mehr unterbrechen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO
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bezüglich des Klägers zu 2., aus § 269 Abs. 3 ZPO analog
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(vgl. hierzu Zöller, 21. Auflage, § 263, Randziffer 31),
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die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
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auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.
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