Urteil des AG Düsseldorf vom 03.12.2008

AG Düsseldorf: kennzeichen, sachverständigenkosten, reparaturkosten, form, vollstreckbarkeit, fahrzeug, datum, sicherheitsleistung, hinterlegung, zwangsvollstreckung

Amtsgericht Düsseldorf, 35 C 14103/07
Datum:
03.12.2008
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
35 C 14103/07
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten wegen der Höhe des Schadens am Klägerfahrzeug, Pkw VW X –
amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX – aufgrund des von dem Erstbeklagten mit
seinem Fahrzeug Pkw Renault X – amtliches Kennzeichen X-XX XXXX – am
02.05.2007 verursachten Verkehrsunfalls.
2
Der Erstbeklagte hatte beim rückwärtigen Ausparken seines bei der Zweitbeklagten
haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit der Anhängerkupplung einen Schaden an der
Fahrzeugfront des Klägerfahrzeugs verursacht.
3
Der Kläger ließ das Sachverständigengutachten des Sachverständigenteams X u.a.
4
vom 16.06.2007 erstellen, durch den der Schaden auf 691,72 € beziffert wurde. Die
Zweitbeklagte holte ein Gutachten der DEKRA vom 03.08.2007 ein, wodurch der
Fahrzeugschaden auf 118,49 € festgestellt wurde. Diesen Betrag glich die
Zweitbeklagte vorgerichtlich aus.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die weitergehenden Reparaturkosten
gemäss dem von ihm eingeholten Gutachten geltend, ferner einer allgemeine
Kostenpauschale über 25,00 € und Sachverständigenkosten über 228,96 €. Er
beantragt,
5
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 827,19 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.07.2007 zu zahlen.
6
Die Beklagten beantragen
7
Klageabweisung
8
und machen geltend, in dem vom Kläger eingeholten Gutachten seien zu Unrecht
Vorschäden geltend gemacht worden, die tatsächliche Schadenssumme beliefe sich –
wie im Gutachten der DEKRA dargestellt – lediglich auf 118,49 €; insoweit sei
Regulierung erfolgt. Das Sachverständigengutachten sei unbrauchbar.
9
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des
gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. X. Auf das Gutachten des Sachverständigen
vom 18.08.2008, Bl. 57 f. GA., wird Bezug genommen.
10
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11
Die Klage ist nicht begründet.
12
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers gemäss § 7 Abs. 1 StVG, § 3
Nr. 1 und Nr. 2 PflVG, § 249 BGB besteht nicht. Der dem Kläger entstandene Schaden
ist nämlich durch die vorprozessuale Regulierung der Zweitbeklagten in Höhe von
118,49 € ausgeglichen worden. Das hat der gerichtlich bestellte Sachverständige
aufgrund erneuter Prüfung überzeugend festgestellt. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass
eine typische Kontaktspur einer Kugelkopf-Anhängerkupplung am Klägerfahrzeug
festzustellen war, wobei nur eine sehr geringe punktuelle Verformung des
Kennzeichens erfolgt ist, wodurch auf eine relativ geringe Anstoßintensität
zurückgeschlossen werden könne. Lediglich die horizontale Verbiegung des
Frontkennzeichens und der Bruch der Kennzeichenunterlage an der linken Kante sind
anstoßbedingt verursacht. Die darüber hinausgehenden Beschädigungen sind nach
den Feststellungen des Sachverständigen mit diesem Schadensvorgang nicht
vereinbar. Insoweit war fehlerhaft, dass in dem vom Kläger eingeholten
Sachverständigengutachten ausgeführt worden war "Vorschäden: keine erkennbar". Zu
Unrecht werden in diesem Gutachten daher auch weitere Beschädigungen am
Frontstoßfänger in Form von kleinen Kratzern dem Schadensereignis zugeordnet und
zur Grundlage für eine weitergehende Reparatur gemacht.
13
Dem ist zu folgen. Der Kläger hat dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch
nicht mehr widersprochen.
14
In der rechtlichen Konsequenz besteht über den regulierten Anspruch kein
weitergehender Schadensersatzanspruch. Das vom Kläger eingeholte Gutachten ist
tatsächlich – wie die Beklagten mit Recht vortragen lassen – unbrauchbar, so dass ein
Erstattungsanspruch der Beklagten trotz der eingeräumten Schadensverursachung nicht
besteht.
15
Die Klage war vielmehr mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Anordnung der
vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäss den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO abzuweisen.
16