Urteil des AG Düsseldorf vom 10.10.2001

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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 6841/01
Datum:
10.10.2001
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 6841/01
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, die dem Kläger gehörenden Bu-
chungsunterlagen seiner Kanzlei für die Zeit vom 01.01.1998 bis
31.12.1998, die in 2 Leitzordner eingeheftet waren, bestehend aus
1.
Kontoauszug nebst Belege für die einzelnen Kontobewegungen der
Konten
a)
XXXXX, Kontonummer XXX, ohne die Konto-
auszüge Nummer 39 bis 72,
b)
XXXXX, Kontonummer XXX, ohne die Kon-
toauszüge 10 bis 14 und Blatt 1 des Kontoauszuges 17 und
d)
XXXXX, Kontonummer XXX, ohne die Kontoauszüge 4 bis
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sowie
2.
alle Belege betreffend die Kassenbewegungen der Kanzlei des Kläger
für das Jahr 1998 herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-
schuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 4.700,--.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung von
Erklärungen gegenüber den Steuerbehörden, die der Kläger den Beklagten dazu zur
Verfügung gestellt hat aufgrund der Vollmacht vom 07.03.2000.
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Der Beklagte zu 1. ist ein in Deutschland nicht zugelassener Steuerberater;
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der Beklagte zu 2. Wirtschaftsprüfer.
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Die Parteien streiten, inwieweit der Kläger die Beklagten nicht nur beauftragt hatte,
eine Gewinnermittlung für die Anwaltspraxis des Klägers für das Jahr 1998 zu
erstellen, sondern auch Steuerklärungen abzugeben. Der Streit geht insbesondere
darum, inwieweit ein Schätzungsbescheid des Finanzamtes X vom 10.08.2000
aufgrund fehlender Angaben des Klägers zur Erfüllung seiner Steuerpflichten
ergangen ist oder aufgrund der Untätigkeit der Beklagten.
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Der Kläger hatte einen Vertrag mit der XXX-Lebensversicherung als Rechtsberater
und Hauptbevollmächtigter, der zum 04.06.2000 gekündigt wurde. Danach
übernahm der Prozessvertreter der Beklagten diese Aufgaben. Die Beklagten waren
von der Versicherung mit Schreiben vom 2000 beauftragt, einen
Sonderprüfungsbericht für die Jahre 1996 bis 2000 zu erstellen. Dabei wurden auch
Zahlungen überprüft, der Kläger für die Versicherung abgewickelt hatte.
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Die Beklagten rechnen ihre Arbeit für den Kläger mit DM 3.712,-- ab und beruft sich
mangels auf ein Zurückbehaltungsrecht.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass diese ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäß
durchgeführt und insbesondere Grund zur sofortigen Kündigung geliefert hätten.
Insbesondere sei es vertragswidrig, den früheren Arbeitgeber des Klägers und ihn
selbst zu vertreten.
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Der Kläger beantragt,
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-wie erkannt- zu entscheiden.
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Die Beklagten beantragen
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Klageabweisung.
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Sie berufen sich darauf, dass sie der Lebensversicherung keine Kenntnisse aus den
Steuerverhältnissen des Klägers mitgeteilt hätten. Im Übrigen hätte der Kläger seine
Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, so dass sie vorsorglich gegenüber dem Finanzamt
Einsprüche hätten einlegen müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist gerechtfertigt, § 985 BGB.
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Denn den Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
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Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagten eine ordnungsgemäße Rechnung
über DM 3.712,-- erstellt haben für Arbeiten, die sie dem Kläger erbracht haben
wollen. Diese Rechnung ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Hierauf kommt es
aber letztlich nicht an.
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Denn die Beklagten können nicht bestreiten, dass sie einem Interessenkonflikt
unterliegen, wenn sie einen Sonderprüfungsbericht annehmen, der sich von der
Intention und vom Inhalt her gegen ihren eigenen Mandanten, den jetzigen Kläger,
richtet. Denn es geht um die Veruntreuung von Geldern durch Auszahlung von
Versicherungsgeldern an nicht dazu befugte Dritte im Jahr 1997 und somit insgesamt
um die Überprüfung des Arbeitsgebietes des Klägers als Rechtsberater und
Hauptbevollmächtigter der Lebensversicherung.
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Es kann auch dahinstehen, inwieweit der Erstbeklagte ein in Deutschland
zugelassener Steuerberater ist. In der Steuerberaterkammer wird er nicht geführt; und
der Zweitbeklagte ist lediglich Wirtschaftsprüfer.
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Ein Zurückbehaltungsrecht kann somit wegen des Interessenkonfliktes der
Beklagten nicht geltend gemacht werden. Denn die Beklagten waren verpflichtet,
aufgrund der Annahme des Auftrags im Mai 2000 gegenüber dem früheren
Arbeitgeber des Klägers diesem gegenüber den Interessenkonflikt mitzuteilen und
gegebenenfalls das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu beenden. Hieraus folgt
dann, dass sie auch die Unterlagen herausgeben mussten, die sie noch in den
Monaten Juni bis August bearbeiten wollten oder auch bearbeitet haben.
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Von daher waren die Beklagten vorleistungspflichtig und können sich nicht darauf
berufen, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, bis für ihre durchgeführten
Arbeiten eine entsprechende Zahlung erfolgt ist.
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Auch wenn die Rechnung nicht vorliegt, ist unbestreitbar, dass im Zeitraum Mai/Juni
2000 der in der Rechnung zusammengefasste Arbeitsumfang keinesfalls erbracht
sein konnte. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beklagten erst nach der
Kündigung des Klägers im September 2000 nachträglich ihre Arbeiten erstellt und in
Rechnung gestellt haben mit der Rechnung vom 30.10.2000.
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Es kann somit dahinstehen, inwieweit der Rechnungsbetrag zu Recht ermittelt und
vom Kläger geschuldet ist. Denn dieser hat letztlich veranlasst, dass die Beklagten
im Rahmen des Anschreibens vom 08.09.2000 tätig geworden sind und einen
Gewinnfeststellungsbescheid 1998 vom 10.08.2000, sowie einen Bescheid für 1998
über Umsatzsteuer und Verspätungszuschlag vom 31.08.2000, sowie einen
Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Mai 2000 vom
04.08.2000 entgegengenommen.
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Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, wie es dazu kommen konnte, dass die
Beklagten dem Finanzamt gegenüber insoweit zustellungsbevollmächtigt wurden,
wenn er ihnen nicht über die Gewinnermittlung 1998 hinaus einen Auftrag erteilt
hätte.
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Das Gericht vermag nicht erkennen, wie weit die Beklagten bei diesen Tätigkeiten
nach den Steuer- und den Steuerberatungsgesetzen vertragswidrig gehandelt
haben, insbesondere als sie, soweit erforderlich, vorsorglich Einspruch einlegten.
Denn zumindest sind die entsprechenden Bescheide dem Kläger am 8. September
2000 zugefaxt worden, so dass die Monatsfrist aus den Bescheiden nicht abgelaufen
war. Umsatzsteuervorauszahlungen werden auf die entsprechenden
Jahresabrechnung angerechnet, so dass auch von daher dem Kläger wegen der
noch ausstehenden Endabrechnung kein finanzieller Nachteil entstanden ist.
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Entscheidend bleibt dann lediglich, dass die Beklagten das Vertragsverhältnis von
sich aus kündigen mussten, soweit sie als Steuerberater für den Kläger überhaupt
tätig werden durften. Denn aufgrund des Interessenkonflikts waren sie befangen oder
haben sich zumindest in den Augen des Klägers als – Vertragspartner als befangen
ansehen müssen, wonach sie gehalten waren, den Kläger zu informieren und ggf.
das Vertragsverhältnis mit ihm umgehend zu beenden. Denn das Vertragsverhältnis
zwischen dem Kläger und der Lebensversicherung wurde zum 04.06.2000 beendet
und der jetzige Prozessvertreter der Beklagten wurde Rechtsnachfolger des Klägers
bei der Lebensversicherung.
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Von daher hatte also nicht der Kläger das Zurückbehaltungsrecht eines
Steuerberaters gegen einen Mandanten bis zur Rechnungsbezahlung zu beachten,
sondern die Beklagten waren vorleistungspflichtig.
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Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 704 ff. ZPO.
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