Urteil des AG Düsseldorf vom 08.04.2004

AG Düsseldorf: hotel, treu und glauben, minderung, reisevertrag, auflage, abtretungsverbot, diskontsatz, aufenthalt, agb, familienname

Amtsgericht Düsseldorf, 28 C 8239/01
Datum:
08.04.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 8239/01
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.
März 2004
durch den Richter X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 271,96 EUR nebst 5% Zinsen
über
dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 87% und die Beklagte
zu
13%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen,
die
Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und die Zeugin X für den Zeitraum vom
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13.09.2000 bis 27.09.2000 eine Pauschalreise in das Hotel X, XX, in X zu einem
Gesamtreisepreis von 5.046,00 DM, d.h. 2.523,00 DM pro Person. Dem Reisevertrag
lagen die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (Bl. 24 d.A.), auf welche
wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zugrunde. Zudem unterschrieb der
Kläger gesondert eine Formularerklärung, ausdrücklich für die vertraglichen
Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Teilnehmer einzustehen. Anstatt im
gebuchten Hotel X wurde der Kläger dann im 5 km entfernten Hotel X untergebracht. Am
14.09.2000 rügte der Kläger die in der Gesprächsnotiz vom 14.09.2000 (Bl. 12 d.A.), auf
welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgeführten Mängel.
Der Kläger machte die mit der Klage verfolgten Ansprüche gegenüber der Beklagten mit
Schreiben vom 22.10.2000 unter Fristsetzung bis zum 20.11.2000 geltend. Mit
Schreiben vom 05.12.2000 nahm die Beklagte eine Erstattung von 450,00 DM, d.h.
225,00 DM pro Person, vor.
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Unter dem 16.05.2001 trat die Zeugin X dem Kläger etwaige ihr gegen die Beklagte
zustehende Ansprüche ab.
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Der Kläger behauptet, das Hotel X sei in der gesamten Reisezeit von weiteren
Hotelanlagen umgeben gewesen, welche sich allesamt noch im Rohbau befunden
hätten, es seien dort 7 Baukräne im Einsatz gewesen, es sei tagsüber und nachts
gesägt, gehämmert und mit Baufahrzeugen herumgefahren worden, außerdem seien im
Hotel X im Bereich des Swimmingpools Plattierungsarbeiten durchgeführt worden, die
mit einer erheblichen Lärmbelästigung durch das tägliche Zerschlagen der Platten
verbunden gewesen seien.
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Der Kläger behauptet weiterhin, er habe in der Hotelanlage dreimal umziehen müssen
wodurch es zu einem Urlaubsverlust von insgesamt einem Tag gekommen sei. Er habe
statt der zugesagten Meerseite Zimmer auf der Landseite bekommen. Infolge der Lage
des ihm zugewiesenen Zimmers zu einer Hafenein- und ausfahrt sei die Nachtruhe um
3.00 Uhr morgens wegen der auslaufenden Fischerboote und den eingesetzten
Dieselmotoren stark beeinträchtigt gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.054,96 EUR nebst 5% Zinsen über dem
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Diskontsatz nach § 1 DÜL vom 21.11.2000 bis 31.12.2001 bzw.
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Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 zu zahlen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.492,76 EUR sowie an Frau X , XXX, XXX 562,20
EUR, je-
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weils nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz nach § 1 DÜL vom
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21.11.2000 bis 31.12.2001 bzw. Basiszinssatz seit dem 01.02.2002 zu
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zahlen,
15
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte behauptet, die Reiseleitung habe dem Kläger bereits am 14.09.2000
angeboten, in das von ihm gebuchte Hotel X umzuziehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 05.12.2001 und
07.03.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll vom 03.03.2004 sowie die schriftlichen Aussagen der Zeuginnen X
vom 16.01.2002 und X vom 22.09.2002 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
22
Soweit mit dem Hilfsantrag anteilige Rückzahlung des Reisepreises sowie Zahlung von
Schadensersatz der Mitreisenden X geltend gemacht wird, ist dieser Antrag unzulässig.
Der Kläger handelt insoweit als gewillkürter Prozeßstandschafter. Voraussetzung für die
Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ist jedoch, dass das geltend gemachte Recht
abtretbar ist (Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, Vor § 50 Rdnr. 46). Die Abtretung
der Ansprüche der Mitreisenden X ist jedoch unzulässig (s.u.).
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises
in Höhe von 271,96 EUR wegen dessen Minderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB a.F.
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Der Kläger ist allerdings für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche der
Mitreisenden X nicht aktivlegitimiert. Unstreitig hat der Kläger die Reise für sich und die
Mitreisende X gebucht. Ob der Kläger dabei das Angebot zum Vertragsabschluß als
Vertreter der in der Anmeldung aufgeführten weiteren Mitreisenden abgegeben oder ob
er auch deren Reise im eigenen Namen bestellt hatte, entscheidet sich danach, wie er
bei der Buchung aufgetreten war. Buchte der Anmeldende nicht ausdrücklich im Namen
eines anderen, so genügt es auch, wenn sich dies aus den Umständen der Buchung
ergibt (§ 164 Abs. 1 BGB). Fehlt es aber an jeglichen Anzeichen einer Vertretung,
kommt der Vertrag allein mit dem Anmeldenden zustande (§ 164 Abs. 2 BGB). Von
entscheidender Bedeutung kann dabei der Familienname der Mitreisenden sein. Ist
deren Familienname der gleiche wie der des Anmelders, so sprechen die Umstände
nach § 164 Abs. 1 BGB dafür, dass ein Familienangehöriger eine Reise für sich und
seine Familienangehörigen bucht. Bucht aber jemand für sich und seine
Familienangehörigen, so liegt im allgemeinen ein Handeln im eigenen Namen vor.
Bucht hingegen jemand für Mitreisende mit abweichendem Familiennamen, so deuten
die Umstände regelmäßig darauf hin, dass der Anmeldende als Vertreter dieser
Mitreisenden handelt (Führich, Reiserecht, 3. Auflage, Rdnr. 95).
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Eine hiervon abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger
anlässlich der Buchung abgegebenen Erklärung, nach der er ausdrücklich auch für die
vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Teilnehmer einzustehen hat.
Eine solche Erklärung wäre sinnlos, wenn es gar keine vertraglichen Verpflichtungen
anderer gäbe. Im Gegenteil spricht die von dem Kläger anlässlich der Buchung
abgegebene Erklärung dafür, dass für jeden Mitreisenden ein eigenständiger
Reisevertrag mit der Beklagten abgeschlossen wurde. Nur bei einer derartigen
Erklärung konnte ein Interesse der Beklagten an der vom Kläger abgegebenen
Erklärung bestehen. Wäre der Kläger hingegen alleiniger Vertragspartner gewesen,
hätte es der von ihm abgegebenen Erklärung nicht bedurft (vgl. LG Düsseldorf, Urteil
vom 17.08.2001, AZ.:
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22 S 361/00).
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Eine Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung der
Gewährleistungsansprüche der Mitreisenden X ergibt sich auch nicht aus der Abtretung
etwaiger Ansprüche durch die Mitreisende X unter dem 16.05.2001, da diese gemäß
Ziff. 7 der Reisebedingungen der Beklagten unwirksam ist. Die Einbeziehung der
Reisebedingungen der Beklagten hat der Kläger anlässlich der Buchung durch eine
Unterschrift ausdrücklich bestätigt.
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Abtretungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wegen des berechtigten
Interesses des Verwenders an der Vereinfachung grundsätzlich wirksam. Dies gilt auch
für das Abtretungsverbot in Reiseverträgen. Das Abtretungsverbot verändert weder noch
erschwert es auch nur die Durchsetzung der Rechte des Reisenden (vgl. AG Hamburg
RRa 1997, 150). Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätte es
der Mitreisenden X freigestanden, selbst ihre Ansprüche gegen die Beklage geltend zu
machen (vgl. AG Stuttgart RRa 1995, 125). Etwas anderes gilt für den Ausschluß der
Abtretung nur vom Anmelder einer Reise geltend zu machender Ansprüche aus dem
Reisevertrag, weil damit auch ausgeschlossen wird, dass ein Vertragspartner, der bei
der Anmeldung vertreten worden ist, seine Ansprüche an den Anmelder abtritt, obwohl
nur der Anmelder diese geltend machen kann (BGH NJW 1989, 2750). Vorliegend hat
die Beklagte aber nicht ausgeschlossen, dass der Vertragspartner seine Ansprüche
auch dann geltend machen kann, wenn er bei dem Vertragsabschluß vertreten worden
ist (vgl. AG Hamburg RRa 2002, 24). Entgegen einer dies vertretenden Auffassung (LG
München RRa 1996, 143) stellt, sofern der Anmelder einer Reise in einer gesonderten
Erklärung ausdrücklich versichert, auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller von
ihm angemeldeten Reiseteilnehmer einzustehen, ein in den Reisebedingungen des
Reiseveranstalters enthaltenes Abtretungsverbot auch keine gegen Treu und Glauben
verstoßende unangemessene Benachteiligung des Anmeldenden dar, die gemäß § 307
BGB zur Unwirksamkeit der Abtretungsverbots führen würde. Ein von dieser Auffassung
angenommener Summierungseffekt ist zu verneinen. Zum einen kann wegen § 309 Nr.
11 lit. a BGB die Mithaftung des Anmelders für die Verbindlichkeiten der Mitreisenden in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne die Abgabe einer besonderen
Verpflichtungserklärung nicht wirksam vorgeschrieben werden
(Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Auflage, Anh. §§ 9-11 Rdnr. 583). Zudem hat
die Einstandsklausel keinen auf Angebot und Annahme des Reisevertrags gerichteten,
sondern einen haftungserweiternden Inhalt, der erkennbar auf den Zeitpunkt des bereits
abgeschlossenen Reisevertrags zielt (Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-
Klauselwerke, Reisebedingungen, Stand: Juni 2003, Rdnr. 21).
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Die von dem Kläger gebuchte Reise ist mangelhaft gewesen.
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Unstreitig hatte der Kläger einen Aufenthalt im Hotel X, XX, in X gebucht. Ebenso
unstreitig ist dem Kläger dann aber zunächst das Hotel X zugewiesen worden. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass
die Reiseleitung der Beklagten dem Kläger am 14.09.2000 angeboten hat, in das
gebuchte Hotel X umzuziehen. Die Aussagen der Zeuginnen X und X sind insoweit
unergiebig. Denn die Zeugin X hat bekundet, sich an den Kläger überhaupt nicht zu
erinnern und die Zeugin X hat bekundet, sich nicht daran erinnern zu können, ob dem
Kläger ein Umzug ins Hotel X am 14.09.2000 angeboten worden ist. Die Zeugin X
wiederum hat bekundet, dem Kläger sei ein Umzug in das gebuchte Hotel X nicht
angeboten worden.
32
Allein für die abweichende Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts einen Minderung von 10% des
Reisepreises anzusetzen.
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Zudem ist die gebuchte Reise wegen des im Hotel X in der Reisezeit des Klägers zu
vernehmenden Baulärms mangelhaft gewesen. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht aufgrund der von dem Kläger überreichten Lichtbilder sowie der
Bekundungen der Zeuginnen X und X fest, dass tagsüber der Aufenthalt im Hotel X
durch von den das Hotel umgebenden Baustellen ausgehendem erheblichen Baulärm
wie Sägen, Hämmern, Lärm durch Baukräne und Baustellenfahrzeuge beeinträchtigt
gewesen ist und dass im Bereich des Swimmingpools des Hotels X Plattierungsarbeiten
durchgeführt worden sind, die mit einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung verbunden
gewesen sind. Diesem Ergebnis der Beweisaufnahme steht die Aussage der Zeugin X
nicht entgegen. Diese hat zwar bekundet, das Hotel X sei nicht von weiteren
Hotelanlagen umgeben gewesen, die sich im Bau befunden haben und es sei nicht
wahr, dass im Bereich des Swimmingpools des Hotels X Plattierungsarbeiten
durchgeführt worden sind. Die Aussage der Zeugin X ist allerdings, insbesondere im
Hinblick auf die vom Kläger überreichten Lichtbilder, die sowohl Plattierungsarbeiten im
Swimmingpoolbereich als auch Rohbauten in unmittelbarer Umgebung des Hotels
erkennen lassen, nicht glaubhaft.
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Nach Auffassung des Gerichts ist für die Beeinträchtigung durch den Baulärm eine
Minderung von 20% des Reisepreises angemessen, aber auch ausreichend.
Insbesondere nach der Aussage der Zeugin X, sie wisse nicht, ob der Lärm in der
gesamten Hotelanlage zu hören gewesen sei, kann hinsichtlich der Lärmbelästigung
nicht von einer solchen Intensität ausgegangen werden, die eine darüber hinaus
gehende Minderung des Reisepreises rechtfertigen würde.
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Insgesamt ist der Reisepreis von 2.523,00 DM wegen der vorstehenden Mängel
dementsprechend um 30% gemindert, so dass der Kläger gegen die Beklagte über die
von dieser bereits vorgerichtlich gezahlten 225,00 DM hinaus einen weiteren Anspruch
in Höhe von 531,90 DM (271,96 EUR) hat.
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Eine weitergehende Minderung des Reisepreises steht dem Kläger nicht zu.
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Soweit der Kläger vorträgt, er habe in der Hotelanlage dreimal umziehen müssen und es
sei dadurch zu einem Urlaubsverlust von insgesamt einem Tag gekommen, ist der
Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO war
38
aufgrund der entsprechenden Rüge der Beklagten in dem Schriftsatz vom 25.06.2001
(Bl. 23 d.A.) nicht geboten.
Soweit infolge der Lage des Zimmers zu einer Hafenein- und ausfahrt die Nachtruhe
des Klägers um 3.00 Uhr morgens wegen der auslaufenden Fischerboote und den
eingesetzten Dieselmotoren stark beeinträchtigt gewesen sein sollte, ist eine Minderung
gemäß § 651d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Eine entsprechende Mängelanzeige hat
der Kläger nicht vorgetragen. Ein Hinweis gemäß § 139 ZPO war aufgrund der
entsprechenden Rüge der Beklagten in dem Schriftsatz vom 25.06.2001 (Bl. 22 d.A.)
nicht geboten.
39
Auch soweit der Kläger rügt, er habe Zimmer zur Landseite statt zur gebuchten
Meerseite erhalten, ist eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. 2 BGB
ausgeschlossen, soweit dies das dritte Zimmer angeht. Denn in der Mängelrüge vom
14.09.2000 hat der Kläger dieses insoweit als akzeptabel bezeichnet und gerade nicht
erkennen lassen, dass er dies beanstandet. Soweit dem Kläger davor für einen Tag
Zimmer auf der Landseite statt der Meerseite zugewiesen worden sein sollten, stellt dies
eine entschädigungslos hinzunehmende bloße Unannehmlichkeit dar.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz
wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB.
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Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise liegt nach der ständigen Rechtsprechung
des Gerichts grundsätzlich erst dann vor, wenn eine Minderung 50% des Reisepreises
überschreiten würde. Vorliegend ist eine Minderung des Reisepreises aber nur von 30%
gerechtfertigt. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon rechtfertigen würden,
sind nicht ersichtlich.
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Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB a.F. Gemäß Art. 229 § 7
Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 DÜG ist Basiszinssatz bis zum 31.01.2001 der jeweils
geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 2.054,96 EUR
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