Urteil des AG Düsseldorf vom 14.04.2009

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Amtsgericht Düsseldorf, 52 C 8429/08
Datum:
14.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
52. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
52 C 8429/08
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
17.2.2009
durch die Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 4.133,93 €.
Tatbestand:
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Kostenerstattungsansprüche aus einem
Vorprozess vor dem Landgericht Düsseldorf zu Aktenzeichen XX O XXX/XX geltend.
Eine Firma X GmbH aus Düsseldorf hatte die Klägerin zu festen Kosten mit dem
Transport von Textilien von Litauen nach Düsseldorf beauftragt. Die Klägerin
beauftragte ihrerseits die Beklagte als Unterfrachtführerin, welche die Firma S aus
Litauen als weitere Unterfrachtführerin einsetzte.
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Am 4.3.2003 verursachte der von der litauischen Firma eingesetzte Fahrer in Polen
infolge unangepasster Geschwindigkeit einen Unfall, bei dem es zu
Beschädigungen bzw. zum Verlust von Textilien kam.
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Mit Schreiben vom 27.6.2003 teilte die "XXX-Assekuranz GmbH" der Beklagten mit,
als Vertreter der Versicherer der Klägerin habe sie den Schadensersatzanspruch aus
dem Transport erhalten und forderte die Beklagte auf einen
Schadensersatzanspruch von 36.296,80 € anzuerkennen und bis zum 14.7.2003 auf
ihr Konto zu zahlen.
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Die XX Versicherungs AG nahm dann im Rahmen des Vorprozesses als
Transportversicherin der Fa. S die Beklagte auf diesbezüglichen Schadensersatz
i.H.v. 33.965,52 € in Anspruch. Die Klägerin verkündete in diesem Verfahren der
Beklagten den Streit, worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.3.2004 der Klägerin
dieses Verfahrens und Beklagten des Vorprozesses als Streithelferin beitrat.
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Mit Urteil vom 30.7.2007 hat das Landgericht die Klägerin verurteilt, an die
Transportversicherin 30.362,27 € zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Die Versicherung der Beklagten hat die tenorierte Hauptforderung und die
erstattungsfähigen Kosten der Allianz Versicherung ausgeglichen.
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Die Klägerin begehrt Erstattung der Kosten für ihre anwaltliche Vertretung im
Vorprozess in Höhe von 2.392,60 € sowie für die Übersetzung der Streitverkündung
ins Niederländische i.H.v. 1.741,33 €.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch das Schreiben der
Versicherungassekuranz, spätestens aber mit der Streitverkündung in Verzug
gesetzt worden sei, weshalb sie diese Prozesskosten zu erstatten habe. Die XXX
Assekuranz sei im Wege der konkludenten Abtretungsvereinbarung berechtigt
gewesen, die Beklagte in Verzug zu setzen. Ansprüche der Assekuranz seien von
dieser wieder an die Klägerin zurück abgetreten worden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.133,93 € nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
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20.2.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB nicht deutsches,
sondern niederländisches Recht anwendbar sei, dieses sehe aber eine Erstattung
von Prozesskosten eines Vorprozesses nicht vor. Ein Verzugseintritt sei infolge des
Schreibens der Versicherungsassekuranz aber auch nicht erfolgt, da diese nicht für
die Klägerin zur Zahlung aufgefordert habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die vor dem AG Düsseldorf gemäß Art. 1a des Gesetzes zum Übereinkommen vom
19.5.1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
19
Der Klägerin stehen Erstattungsansprüche gegen die Beklagte bezüglich der in dem
gegen sie von der Transportversicherin ihres Auftraggebers angestrengten Prozess
entstandenen Kosten nicht zu.
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Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten deutsches und nicht
niederländisches Recht anwendbar. Denn nicht Art. 28 Abs. 2 EGBG ist maßgeblich,
sondern zunächst die Regelung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB. Danach wäre
niederländisches Recht aber nur anwendbar, wenn sich sowohl der Hauptsitz der
Beklagten als auch der Verladeort oder der Entladeort in den Niederlanden befunden
hätten. Dies war nicht der Fall. Da danach die Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB
nicht greift, kommt nicht der Absatz 2 dieser Vorschrift zur Geltung, sondern Absatz 1
(Palandt, 65. Aufl., § 28 EGBGB, Rn. 6). Danach ist allein maßgeblich, zu welchem
Staat der Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen aufweist. Vorliegend hat
die Klägerin als deutsche Firma im Auftrag einer anderen deutschen Gesellschaft die
Beklagte als niederländische Gesellschaft mit dem Transport von waren aus Litauen
nach Deutschland beauftragt. In dieser Aufzählung überwiegt das Adjektiv deutsch,
womit der Vertrag auch die engsten Beziehungen zur Bundesrepublik aufweist.
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Aber auch nach dem danach allein maßgeblichen deutschen Recht besteht ein
Erstattungsanspruch der Klägerin nicht.
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Der Anspruch kann nicht auf Verzug (§§ 286, 288 BGB) gestützt werden. Die
Beklagte ist nicht durch das Schreiben der Fa. "XXX-Assekuranz GmbH" vom
27.6.2003 in Verzug gesetzt worden. Der Verischerungsassekuradeur war nicht
Berechtigter des gegen die Beklagte erhobenen Schadensersatzanspruchs und
konnte die Beklagte damit nicht wirksam in Verzug setzen. Die Klägerin hatte
Ansprüche an die XXX GmbH nicht ausdrücklich abgetreten. Es hat auch keine
konkludente Abtretung im Rahmen der Regressabwicklung stattgefunden, da eine
solche konkludente Abtretung nur auf den Transportversicherer, vorliegend der XX,
erfolgen kann (vgl. BGH VersR 1997, 385). Die XXX GmbH war aber nicht
Transportversicherin der Fa. X GmbH. Der XXX GmbH hätte daher allenfalls als
Vertreter der Transportversicherung die Beklagte wirksam in Verzug setzen können.
Die Fa. XXX GmbH ist aber schon gar nicht als Vertreter aufgetreten, sondern hat
sich eines eigenen Anspruches berühmt und Zahlung an sich verlangt. Im Übrigen ist
auch zu einer etwaigen Bevollmächtigung der Assekuranz durch den
Transportversicherer nichts vorgetragen worden.
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Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Eintritt eines Verzuges mit dem Ausgleich
der Schadensersatzforderung durch die im Vorprozess erfolgte Streitverkündung
berufen. Selbst wenn die Beklagte mit dem Ausgleich der Schadenssumme für die
beschädigten bzw. in Verlust geratenen Textilien dadurch in Verzug geraten sein
soll, waren die mit der Klage in diesem Verfahren verfolgten Kosten für die
Prozessvertretung der Klägerin im Vorprozess sowie die Kosten für die Übersetzung
der Streitverkündung bereits vor Zustellung der Streitverkündungsschrift und damit
vor Verzugseintritt entstanden.
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Letztlich kommt eine erstattungspflicht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der
positiven Vertragsverletzung (§ 280 BGB) in Betracht. Ein hierauf gestützter
Erstattungsanspruch würde voraussetzen, dass der Schuldner den gegen ihn
gerichteten Anspruch kennt und er ihm gegenüber aufgeschlüsselt worden ist.
Diesen Erfordernissen wird aus den vorerwähnten Gründen das Schreiben der XXX
Assekuranz vom 27.6.2003 nicht gerecht, da es nicht vom Berechtigten der
erhobenen Ansprüche stammt.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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