Urteil des AG Düsseldorf vom 02.03.2010

AG Düsseldorf (kläger, befragung, zpo, höhe, nebenkosten, angemessenheit, ermittlung, honorarforderung, honorar, bezug)

Amtsgericht Düsseldorf, 52 C 4595/09
Datum:
02.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
52. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
52 C 4595/09
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
02.03.2010
durch
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: 179,68 €
Tatbestand:
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Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht der als Zeugin benannten Frau G auf Zahlung
restlichen Sachverständigenhonorars.
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Das Fahrzeug von Frau G wurde bei einem Unfall am 28.8.2008 beschädigt. Die
Beklagte als Versicherung des Unfallgegners ist für den Schaden unstreitig dem Grunde
nach vollständig einstandspflichtig. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug vom Kläger
begutachten, der einen Reparaturschaden i.H. v. 2.662,36 € ermittelte. Für seine
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Tätigkeit berechnete der Kläger anhand einer von ihm zugrundegelegten Honorartabelle
auf Grundlage der ermittelten Schadenshöhe ein Grundhonorar von 333 €. Zuzüglich
Nebenkosten stellte er insgesamt 560,85 € in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf die
Summe von 381,17 €. Die Geschädigte glich die Differenz nicht aus. Der Kläger hatte
sich Erstattungsansprüche gegen die Beklagte zur Sicherheit abtreten lassen.
Der Kläger behauptet, das von ihm geforderte Honorar entspreche der Üblichkeit. Dies
ergebe sich aus der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und
unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK), da sich seine
Honorarforderung in diesem Rahmen befinde.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 179,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, das vom Kläger geforderte Honorar übersteige die üblichen
Entgelte für derartige Tätigkeiten. Insbesondere seien die angesetzten Nebenkosten
überwiegend nicht gesondert abrechenbar, sondern schon vom Grundhonorar enthalten,
aber insgesamt im Verhältnis zum Grundhonorar auch zu hoch.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der an dem Verkehrsunfall vom 28.8.2008
geschädigten Frau G der geltend gemachte Anspruch auf restliche
Sachverständigenkosten nicht zu.
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Die Geschädigte war aufgrund des Unfalls selbstverständlich berechtigt, einen
Sachverständigen mit der Ermittlung des unfallbedingten Schadens zu beauftragen.
Hierfür ist die Beklagte als Versichererin des Unfallverursachers unstreitig
einstandspflichtig.
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Der Höhe nach kann der Kläger als Inhaber des Entschädigungsanspruchs aber gemäß
§ 249 ZPO nur die übliche Vergütung für entsprechende Gutachtenaufträge verlangen.
Es kann vorliegend aber nicht davon ausgegangen werden, das die übliche Vergütung
den von der Beklagten vorgerichtlich bereits gezahlten Betrag von 381,17 € übersteigt.
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Maßgeblich für die gemäß § 249 ZPO entscheidende Erforderlichkeit von Kosten zur
Schadensermittlung ist, ob auch ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten den Auftrag erteilt hätte, wenn er selbst das Preisrisiko zu tragen hätte.
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Dabei darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass ähnlich der Problematik bei
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der Erstattung von Mietwagenkosten, der Geschädigte eines Unfalls regelmäßig davon
ausgeht, die Kosten der Begutachtung erstattet zu bekommen und kein eigenes
Kostenrisiko zu tragen. Dieser Umstand kann sich von Mietwagenunternehmen oder
auch Sachverständigen in dem Sinne zu Nutze gemacht werden, dass in
Unfallsituationen höhere Preise als sonst üblich verlangt werden, weil der Auftraggeber
und der wirtschaftlich für die Auftragserteilung Einstandspflichtige auseinanderfallen
und der letztgenannte keinen Einfluss auf die Preisvereinbarungen hat.
Dies ist nicht zulässig. Der Geschädigte, auf dessen Erkenntnismöglichkeiten
abzustellen ist, geht in der Regel und ohne weiteren Hinweis nur davon aus, einen
Sachverständigen zu denjenigen üblichen Kosten zu beauftragen, die aufgrund ihrer
Üblichkeit vom Unfallverursacher auch vollständig zu übernehmen sind.
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Maßgeblich ist daher allein, ob die vom Kläger nach Schadenshöhe berechnete
Honorarforderung nebst den erhobenen Nebenkosten als üblich angesehen werden
kann. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
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Der Kläger beruft sich zur Begründung der Üblichkeit seiner Kostennote auf die
Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswesen (BVSK) für den Zeitraum 2005/2006.
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Diese Befragung erachtet das Gericht nicht als ausreichende Quelle zur Beurteilung der
tatsächlich üblichen Honorarhöhen. Ähnlich der sogenannten Schwacke-Liste für
Mietwagenpreise, für die inzwischen höchst streitig ist, ob diese noch Verwendung
finden kann, leidet die vom Kläger in Bezug genommene Befragung schon daran, dass
nicht tatsächliche Angebote und Rechnungslegungen eingeholt worden sind, sondern
die Mitglieder des Verbandes zielgerichtet nach ihren Honoraren befragt wurden. Dabei
war den Befragten bewusst, wie sich aus den Ausführungen in den Vorbemerkungen
des Berichts über die Befragung selbst ergibt, dass derartige Befragungen gemacht
werden bzw. gemacht worden sind, um als Grundlage von Gerichtsentscheidungen über
die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren zu dienen. Es liegt dann aber die
Versuchung des Befragten auf der Hand, höhere Honorare bei der Befragung
anzugeben, als sie tatsächlich gezahlt oder in Rechnung gestellt worden sind. Damit
würde das Befragungsergebnis aber weniger die tatsächlich üblichen Honorare
widerspiegeln, als die von den Befragten gewünschte Honorarhöhe.
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Es kommt nicht darauf an, ob sich diese Problematik tatsächlich in den Ergebnissen der
Befragung des BVSK niedergeschlagen hat. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen
werden, dass sich einige oder mehrere der Befragten von dieser naheliegenden
Versuchung beeinflusst gesehen haben könnten. Dies ist ausreichend, um Zweifel an
dem Befragungsergebnis zu begründen. Allein eine anonyme Einholung von Angeboten
oder eine Ermittlung tatsächlich gezahlter Preise könnte als Beweis dienen. Die
Ergebnisse des BVSK beruhen aber auf freiwilligen und unüberprüften Angaben der
Sachverständigen, die sie in Kenntnis darüber abgegeben haben, dass die genannten
Honorare als Grundlage insbesondere für Abrechnungen gegenüber Versicherungen
Verwendung finden sollten. Aus diesen Gründen kann das Befragungsergebnis weder
zum Nachweis der Angemessenheit des geforderten Honorars des Klägers dienen,
noch als Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO.
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Es wäre daher zur Feststellung der Üblichkeit des vom Kläger geforderten Lohns die
Ermittlung durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen. Dies hat das Gericht
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auch angeordnet. Der insoweit beweispflichtige Kläger ist aber beweisfällig geblieben,
da er den angeforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat.
Damit ist aber nicht erwiesen, dass das übliche Sachverständigenhonorar über den von
der Beklagten bereits gezahlten Betrag hinausgeht.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da es uneinheitliche
Rechtsprechung darüber gibt, ob die BVSK-Befragung zum Nachweis oder aber als
Schätzungsgrundlage für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren
geeignet ist.
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