Urteil des AG Düsseldorf vom 26.04.1989

AG Düsseldorf (kläger, bundesrepublik deutschland, verletzung, höhe, sicherheitsleistung, zpo, bezug, gerichtsakte, zahlung, verschulden)

Amtsgericht Düsseldorf, 39 C 618/88
Datum:
26.04.1989
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
39 C 618/88
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.2.1989
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvoll-
streckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
von DM 600,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte als Betreiberin der Aufzuganlage in der
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"X" in Düsseldorf einen Schmerzensgeldanspruch wegen behaupteter Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht geltend.
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Er trägt vor, er habe am 25.10.1987 den Aufzug benutzen wollen. Die Fahrstuhltüre sei
geöffnet gewesen als er den Fahrkorb betreten wollte und er sich genau in Höhe der Tür
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befunden hatte, sei die stählerne Aufzugstür mit größter Geschwindigkeit zugeschlagen
und gegen den Handrücken der rechten Hand des Klägers geprallt. Dieser habe
hierdurch eine Knochenmarksprengung und eine Fraktur am Kahnbein erlitten. Die
Aufzugstür sei falsch programmiert gewesen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von DM
4.000,-- sei angemessen.
Der Kläger beantragt;
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die Klage zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den
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Kläger zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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Klageabweisung
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und bestreitet Schadenshergang und Verschulden.
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Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat zum einen keine hinreichend nachvollziehbare Darlegung der
Schadensentstehung gegeben, abgesehen davon, dass er nach entsprechendem
Bestreiten der Beklagten beweisfällig geblieben ist. Es ist für das Gericht insbesondere
nicht nachvollziehbar, wieso gerade seine Hand bei dem von ihm behaupteten
Zuschlagen der Aufzugstür noch zwischen Rahmen und Tür verblieben ist. Gerade eine
Hand lässt sich bei Zuschlagen der Tür besonders schnell zurückziehen.
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Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass das Überschreiten des Schwellenbereiches
und damit das Passieren der üblicherweise dort angebrachten Lichtschranke genauso
augenblicklich erfolgen kann, wie das vom Kläger behauptete Zuschlagen der Tür
erfolgt sein soll. Abgesehen davon, dass die Klageschrift den erklärungsbedürftigen
Eindruck vermittelt, als ob sich der Kläger in diesem Schwellenbereich während der
gesamten Zeit des Zugehens der Tür aufgehalten hat, hätte er jedenfalls erklären
müssen, warum ausgerechnet seine rechte Hand zwischen Tür und Rahmen
letztendlich verblieben ist.
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Zum anderen mangelt es aber auch an einer Darlegung der schuldhaften Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Diese hat im einzelnen dargelegt, dass
die fragliche Aufzugsanlage vom technischen Überwachungsverein abgenommen und
noch vor genau zwei Monaten, nämlich am 25.8.1987, beanstandungsfrei kontrolliert
worden ist. Sie hat ferner einen Dauerwartungsvertrag mit der Herstellerfirma vorgelegt.
Die Meinung des Klägers, die Beklagte hätte darüber hinaus noch eine tägliche
Wartungspflicht gehabt, ist nicht nachvollziehbar. Auch der vom Kläger vorgetragene
weitere Vorfall von September 1987, mit dem eine Verletzung der Zeugin X durch eine
Fehlfunktion der Tür behauptet wird, stellt sich als einmaliger Vorgang dar. Mangels
hinreichend konkreter Darstellung dieses und des streitgegenständlichen Vorgangs
vermag das Gericht nicht einmal zu erkennen, ob im Falle einer täglichen Wartung die
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konkrete Verletzung des Klägers überhaupt ausgeschlossen worden wäre.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und mit der Folge für die
vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO abzuweisen.
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Streitwert: DM 4.000,--
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