Urteil des AG Düsseldorf vom 15.12.1999

AG Düsseldorf: anhörung, wohnung, lärm, grundstück, durchgangsverkehr, kaufmann, datum

Amtsgericht Düsseldorf, 24 C 2820/99
Datum:
15.12.1999
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 C 2820/99
Tenor:
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, neben der bereits erteilten Zustimmung
zur Erhöhung der Grundmiete für die von ihnen im Hause der Klägerin in
XStraße 28 im ersten Obergeschoss rechts gemietete
Wohnung von monatlich 605,05 DM um 202,45 DM auf 807,50 DM
monatlich ab dem 01.01.1999, einer weiteren Erhöhung um 35,73 DM
auf
843,23 DM monatlich ab dem 01.01.1999 zuzustimmen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2
Die Klage ist im genannten Umfange begründet, im übrigen war sie abzuweisen.
3
Das Erhöhungsverlangen rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2, Satz 1 MHG i. V. m. §
2 Abs. 1 Nr. 3 MHG.
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Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen R (Bl. 79 ff. GA.) beträgt
die ortsübliche Vergleichsmiete 11,80 DM pro Quadratmeter. Soweit die Klägerin
meint, maßgeblicher sei das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B aus dem
Parallelverfahren des Amtsgerichts Düsseldorf – XXX C XXXX/XX, vermag das
Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen.
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Wie der Sachverständige Dipl.-Kaufmann R in seinem Ergänzungsgutachten vom
27. Oktober 1999 (Bl. 121 d.A.) überzeugend darlegt, ist die X Straße nicht nur durch
Anliegerverkehr, sondern auch durch Durchgangsverkehr belastet. Dazu liegen das
Grundstück und die Wohnung in der Lärmschutzzone 2 des Flughafens, so dass
auch Lärm durch Flugzeuge vernommen werden kann. Die hieraus gezogene
Schlussfolgerung, dass es sich damit um eine mittlere Wohnlage nach Maßgabe der
Düsseldorfer Mietrichtwerttabelle handelt, ist in sich schlüssig. Das Gericht sieht
daher keine Veranlassung, den von der Klägerin begehrten Quadratmeterpreis von
12,25 DM den Wohnwert anzusetzen.
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Einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen R bedurfte es infolge des
überzeugenden Ergänzungsgutachten nicht. Es sind keinerlei Aspekte ersichtlich,
aus denen der Sachverständige durch eine mündliche Anhörung zu einer anderen
Überlegung gelangen könnte.
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Auch die Voraussetzungen der 30%igen Kappungsgrenze sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr.
2 MHG erfüllt. Unstreitig haben die Beklagten eine Grundmiete in Höhe von 605,05
DM und eine Fehlbelegungsabgabe in Höhe von 259,-- DM, insgesamt also 864,05
DM zuvor gezahlt, so dass der ausgeurteilte Gesamtbetrag unter diesem Betrag liegt.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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