Urteil des AG Düren vom 07.06.2006

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Amtsgericht Düren, 45 C 78/06
Datum:
07.06.2006
Gericht:
Amtsgericht Düren
Spruchkörper:
Abteilung 45 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 C 78/06
Tenor:
Die Klage wird a b g e w i e s e n .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 750,00 EURO abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T A T B E S T A N D :
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Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadenersatz- und Schmerzens-
geldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.09.2995 auf der B-Straße
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in L-C geltend.
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Am 19.09.2005 befuhr der Kläger mit seinem Krad der Marke X mit dem amtlichen
Kennzeichen H die B-Straße in L-C.
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Der Beklagte zu 1.) kam ihm mit dem Fahrzeug der Marke G2 entgegen. Der Beklagte
zu 1.) zog plötzlich sein Fahrzeug links auf die Fahrbahn des Klägers und es kam zur
Kollision der unfallbeteiligten Fahrzeuge, wobei der linke Außenspiegel des Fahrzeugs
des Beklagten zu 1.) gegen die linke Hand des Klägers stieß, wodurch der Kläger einen
Mittelfingerbruch erlitt. Der Kläger, der Rechtshänder ist, war in der Zeit vom 19.09.
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bis zum 13.11.2005 zu hundert Prozent arbeitsunfähig, vom 14.11.2005 bis auf weiteres
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zu zehn Prozent.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Haushaltshilfekosten in Höhe von
2.200,00 EURO sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
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Der Kläger ist vormittags als KFZ-Mechaniker tätig.
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Seine Ehefrau ist ganztägig als Packerin tätig und außer Haus.
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Die Mietwohnung besitzt eine Wohnfläche von 68 Quadratmeter.
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Außergerichtlich zahlte die Beklagte zu 2.) einen Betrag von 150,00 EURO
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auf die Position Haushaltshilfekosten.
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Im übrigen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.200,00 EURO
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für angemessen. Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2.) hierauf einen Betrag
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von 1.000,00 EURO.
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Der Kläger behauptet, in Bezug auf die Position "Haushaltshilfekosten" für vier Stunden
pro Tag auf eine Haushaltshilfe angewesen zu sein. Dabei sei ein Stundensatz von
zehn EURO angemessen. Er führe nämlich den gesamten Haushalt.
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Er koche, wasche, bügle, putze die Fenster und staubsauge.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu v e r u r t e i l e n ,
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1. an ihn anlässlich des Verkehrsunfallgeschehens vom 19.09.2005 in
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L-C ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
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dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
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zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit dem 08.03.2006;
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2. an ihn Haushaltshilfekosten in Höhe von 2.050,00 EURO zu zahlen
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nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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seit dem 08.03.2006;
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3. an ihn 186,82 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
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über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2006 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage a b z u w e i s e n .
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Sie bestreiten, dass der Kläger den Haushalt führe und dafür täglich vier Stunden
benötige.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen
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Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger stehen keine weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz
seiner materiellen und immateriellen Schäden gemäß §§ 7 StVG, 823 Absatz 1 BGB,
253 Absatz 2 BGB, § 3 Ziffer 1, Ziffer 2 PflVG zu.
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Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von
1.200,00 EURO zu. Denn der Kläger ist durch die Zahlung der Beklagten zu 2.)
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in Höhe von 1.000,00 EURO in ausreichendem Maße entschädigt worden.
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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht im Fall einer schuldhaften Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit gemäß §§ 823 ff BGB. Der Beklagte zu 1.) hat – was
zwischen den Parteien unstreitig ist – durch einen von ihm allein verschuldeten Unfall
vom 19.09.2005 dem Kläger einen Mittelfingerbruch zugefügt.
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Das Gericht hält für die vom Kläger erlittene Verletzung unter Berücksichtigung aller
hierfür maßgeblichen Umstände ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EURO für
angemessen, aber auch für ausreichend. Die Höhe des Schmerzensgeldes konnte
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das Gericht gemäß § 247 ZPO schätzen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist
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von seiner Doppelfunktion auszugehen (vgl. BGHZ 18, 149 ff.). Es soll dem
Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht
vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der
Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat.
Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht im Vordergrund. Die wesentliche
Grundlage der Bemessung des Schmerzensgeldes bieten das Ausmaß und die
Schwere der psychischen und physischen Störungen, die Heftigkeit der Schmerzen,
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die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die aus dem Unfall herrührenden gesund-
heitlichen Zukunftsrisiken (vgl. BGHZ 18, 149 ff). Selbst wenn man zugunsten des
Klägers von der Richtigkeit seines Vortrags ausgeht, ist kein höheres Schmerzensgeld
gerechtfertigt.
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Unter Berücksichtigung aller, insbesondere der vorstehend im einzelnen aufgeführten
Umstände hält das Gericht in Anlehnung an die Entscheidungen des Oberlandes-
gerichts Brandenburg vom 22.06.1999 sowie des Amtsgerichts Memmingen vom
09.11.1989 (vgl. Nummer 336 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm,
Schmerzensgeldbeträge, 17. Auflage) ein Schmerzensgeld von 1.000,00 EURO für
angemessen.
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Da die Beklagte zu 2.) dem Kläger ein Schmerzensgeld in dieser Höhe bereits
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gezahlt hat, war die Klage insoweit abzuweisen.
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Ferner steht dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von
Haushaltshilfekosten gemäß § 842 BGB, § 3 Ziffer 1, Ziffer 2 PflVG zu.
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Zwar liegt grundsätzlich in dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten
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zu verrichten, ein ersatzfähiger Schaden (vgl. BGH NJW-RR 1990, 34). Es entspricht
höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der in der Verminderung der häuslichen
Arbeitsleistung bestehende Schaden sich in der Notwendigkeit der Einstellung
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einer Ersatzkraft konkretisiert und dass deshalb bei der Schadenberechnung die
Aufwendungen für eine Ersatzkraft im Haushalt als Anhaltspunkt für die
Schadenberechnung herangezogen werden können (vgl. BGHZ 38, 55, 60;
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OLG Frankfurt Versicherungsrecht 1982, 981).
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Wie bereits oben dargelegt hat der Kläger einen Mittelfingerbruch erlitten.
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Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat der Kläger als Rechtshänder nicht
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in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, warum er die Tätigkeiten im Haushalt wie
waschen, bügeln und staubsaugen nicht mit der rechten Hand bewerkstelligen kann.
Dass die Fenster gerade in dem obengenannten Zeitraum geputzt werden mussten
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ist gleichfalls nicht nachzuvollziehen. Nachdem der Kläger eingeräumt hat,
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selbst vormittags als KFZ-Mechaniker tätig zu sein, erscheint es bereits fragwürdig,
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wie intensiv der Kochaufwand bei der ganztägigen Beschäftigung der Ehefrau des
Klägers war. Zudem müssen in einer Doppelverdienerehe die Eheleute durch eine
Umverteilung der Hausarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung des Verletzten
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möglichst geringfügig auswirkt (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschaden, 5. Auflage Randnummer 137). Mangels konkreten Vortrags des
Klägers geht das Gericht insoweit davon aus, dass mit der Zahlung der Beklagten zu 2.)
in Höhe von 150,00 EURO der Schaden in der Haushaltsführung abgedeckt worden ist.
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Gleichfalls steht dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiterer
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,82 EURO zu. Da dem Kläger gegen die
Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 1.150,00 EURO zustand ergibt sich
ein Anspruch unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr und Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer in Höhe von 181,54 EURO. Diesen Betrag hat die Beklagte zu 2.)
jedoch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – an den Kläger außergerichtlich
gezahlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
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§§ 708 Nummer 11, 711 Satz 1, 108 Absatz 1 ZPO.
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S t r e i t w e r t :
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für den Klageantrag zu 1.): 1.200,00 EURO
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für den Klageantrag zu 2.): 2.200,00 EURO
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für den Klageantrag zu 3.): 0,00 EURO
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i n s g e s a m t : 3.400,00 EURO
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