Urteil des AG Düren vom 01.03.1990

AG Düren (wohnung, kläger, miete, bad, verhalten, höhe, bildung, vernehmung, zustand, verwendung)

Amtsgericht Düren, 3 C 450/89
Datum:
01.03.1990
Gericht:
Amtsgericht Düren
Spruchkörper:
Abteilung 3 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 450/89
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 450,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
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Die Beklagten waren Mieter im Hause des Klägers aufgrund Mietvertrages vom
21.06.87. Sie haben seit 01.01.88 die Miete um monatlich 110,20 DM gekürzt, nachdem
sie in mehreren Schreiben im Dezember 1987 auf erhebliche Feuchtigkeitsschäden mit
Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer, in der Küche und im Bad in der gemieteten
Wohnung hingewiesen haben und den Kläger hierauf aufmerksam gemacht haben. Der
Kläger hat daraufhin das Flachdach des Hauses nachsehen lassen. Er hat im Mai 1989
den Architekt S aus B mit der Untersuchung der Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung
der Beklagten beauftragt, der hierüber eine aus seiner Sachverständigensicht gefertigte
Niederschrift vom Mai 1989 vorgelegt hat, in der er im wesentlichen die festgestellte
Oberflächenfeuchtigkeit in den betroffenen Räumen in der Wohnung der Beklagten auf
zwei Ursachen zurückführt. Einmal darauf, dass die Beklagten die Räume nicht
ordnungsgemäß beheizt und gelüftet hätten, zum anderen aber auch, weil in diesen
Räumen Thermotapeten mit Styroporhintergrund angebracht seien.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Tapeten nicht von den Beklagten
angebracht worden sind, sondern bei ihrem Einzug vorhanden waren. Der Kläger ist der
Auffassung, dass im wesentlichen die Feuchtigkeitsbildung auf falsches Heizen und
Belüften durch die Beklagten zurückzuführen sei, diese hätten deshalb die Bildung der
Feuchtigkeit in ihrer Wohnung selbst zu vertreten, von außen jedenfalls dringe keinerlei
Feuchtigkeit in die Wohnung ein, sodass die Beklagten nicht berechtigt seien, die Miete
zu mindern.
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Der Kläger begehrt deshalb für die Zeit vom 01.01.88 bis August 1989 die Nachzahlung
der zurückbehaltenen Mietbeträge mit insgesamt 2.204,00 DM. Im übrigen begehrt er
auch im Wege des Schadensersatzes die Zahlung der entstandenen Gutachterkosten in
Höhe von 941,87 DM und beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.145,87
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.89 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, dass auf ihr Verhalten diese Feuchtigkeitserscheinungen
keinesfalls zurückzuführen seien, es sei schon unzumutbar, was seitens des
Sachverständigen S an Heizungs- und Belüftungsverhalten verlangt werde. Sie hätten
sich vollkommen normal verhalten, indem sie ordnungsgemäß in allen Räumen die
Heizkörper während der Heizperiode immer aufgedreht gehalten hätten, eine
Raumtemperatur von 21 Grad in der Wohnung gehalten hätten und durch Kippstellung,
vor allen Dingen im Schlafzimmer für eine ausreichende Belüftung gesorgt hätten.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen S,
insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.12.89 verwiesen, im übrigen wird
auch auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen und auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger kann weder die eingehaltenen Mietbeträge ab 1. Januar 1988 von den
Beklagten zur Zahlung verlangen, noch sind die Beklagten ihm zum Schadensersatz
verpflichtet.
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Die Beklagten mindern nämlich zu Recht ab 1. Januar 1988 die monatlich zu zahlende
Miete, weil die von ihnen gemieteten Wohnräume, nämlich das Schlafzimmer, die
Küche und das Bad, der Wohnung so feucht sind und sich dort Schimmel gebildet hat,
sodass das Schlafzimmer nicht mehr benutzt werden kann, und auch nur Bad und
Küche eingeschränkt genutzt werden können und konnten. Die von ihnen
vorgenommene Mietminderung in Höhe von 25 % der Kaltmiete ist nicht zu
beanstanden. Sie sind berechtigt, wegen dieses Zustandes, der ausweislich der
Ausführungen des sachverständigen Zeugen S und des Besichtigungsprotokolls auch
noch Mitte des Jahres 1989 vorgelegen hat, die monatlich zu zahlende Miete um 110,20
DM zu mindern.
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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aufgrund des im Laufe des
Rechtsstreits unstreitig gewordenen Sachverhaltes, steht fest, dass die verwendeten
Styroportapeten nicht von den Beklagten angebracht worden sind, sondern vorhanden
waren bei ihrem Einzug in die Wohnung und das die aufgetretene
Oberflächenfeuchtigkeit, die zu erheblicher Schimmelpilzbildung geführt hat, nicht von
den Beklagten zu verantworten ist, sondern durch die Beschaffenheit der überlassenen
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Wohnung verursacht wurde und durch den baulichen Zustand. Der Sachverständige S
hat in seinem Besichtungsprotokoll von Mai 1989 im einzelnen die
Feuchtigkeitsschäden festgehalten, zur Vermeidung von Wiederholung wird auf diese
Feststellungen hingewiesen. Er hat in seiner Vernehmung vom Dezember 1989
bestätigt, dass er diese Feuchtigkeitsschäden und diese Schimmelpilzbildung gesehen
hat und hat hierfür auch eindeutig aus seiner Kenntnis aufgrund seines Studiums und
seiner Berufsausübung als Architekt dies auf eine gravierende Ursache zurückgeführt,
nämlich auf der Verwendung von Thermotapeten, die gerade im Schlafzimmer, im Bad
und in der Küche Verwendung gefunden haben und dort auch vorhanden sind im
Bereich der äußeren Giebelmauer, die schon den kältesten Wandbereich der Wohnung
ausmacht.
Durch die Verwendung dieser Thermotapeten ist die Entlüftung und der
Wärmeaustausch zwischen Mauerwerk und Tapete selbst abgeschnitten, sodass die
Außenmauer von innen her während der Heizperiode nicht durchwärmt wird und dann
die Giebelwandseite erheblich kälter bleibt als in den Fällen, in denen ganz normale
Tapete angebracht wird. Dies ist ein baulicher Zustand, den die Beklagten in keinerlei
Weise zu vertreten haben, den sie vielmehr vorgefunden haben, als sie die Wohnung
mieteten, in dieser Form ist ihnen auch die Wohnung übergeben worden, sodass diese
Tatsache nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten als Mieter fällt, sondern in
den Bereich des Klägers als Vermieter. Wie schon in dem schriftlichen
Besichtigungsprotokoll niedergelegt, hat der sachverständige Zeuge S auf diese
Tatsache und auf die damit verbundenen Möglichkeiten der Schimmelpilzbildung und
die schweren Schäden, die in der Wohnung festgestellt wurden, hauptsächlich
zurückgeführt. Er hat daneben aber auch festgestellt was die Beklagten auch selber
vortragen, dass die Beklagten während der Heizperiode auch im Schlafzimmer und in
allen betroffenen Räumen die Heizung voll aufgedreht hatten, jedoch im Schlafzimmer
das Fenster auf Kippstellung belassen haben, um den Raum ausreichend zu belüften.
Dies hält der Sachverständige S für einen Fehler und besteht auf einem anderen
Heizungs- und Belüftungsverhalten. In der Weise, in der er dies jedoch dem Gericht
vorgetragen hat, ist ein derartiges Verhalten den Beklagten, auch unter
Berücksichtigung dessen, dass diese wegen ihrer Berufstätigkeit den Tag über gar nicht
in der Wohnung anwesend waren, in keiner Weise zumutbar. Aus allen
Veröffentlichungen, gerade auch aus den Erfahrungen des Mieterschutzbundes und des
Haus- und Grundstücksbesitzervereins hat sich herauskristallisiert, dass gerade das
Lüftungs- und Heizungsverhalten, wie es die Beklagten durchgeführt haben, empfohlen
wird, um Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnräumen zu vermeiden. Dass dies im
vorliegenden Fall zur weiteren Bildung von Oberflächenfeuchtigkeit geführt hat, muss
alleine auf den baulichen Zustand des Hauses zurückgeführt werden, jedenfalls ist das
von den Beklagten gezeigte Verhalten allgemein üblich und führt auch in der Regel
dazu, dass die Bildung von Oberflächenfeuchtigkeit in Wohnräumen verhindert wird.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen S reicht dies aber im vorliegenden Fall,
das Haus des Klägers betreffend, nicht aus, was jedoch die Beklagten nicht wissen
konnten. Vor allen Dingen ist ihnen auch nicht zumutbar, in der Weise vorzugehen, wie
es der sachverständige Zeuge S im einzelnen dargelegt, und auch bei seiner
Vernehmung vorgeschlagen hat.
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Damit ist festzustellen, dass die in der Wohnung der Beklagten festgestellten
Feuchtigkeitsschäden nicht von diesen zu verantworten sind, sondern in den
Verantwortungsbereich des Klägers hineinfallen. Die Beklagten sind deshalb berechtigt,
die monatlich zu zahlende Miete zu mindern. Dies ist auch seit 1. Januar 1988
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geschehen. Zugleich entfällt auch jegliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten,
sodass die Klage insgesamt unbegründet ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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