Urteil des AG Düren vom 16.05.2007

AG Düren: reifen, wohnwagen, zentralbank, unfall, abnutzung, auflage, versicherungsrecht, kabel, sicherheit, haftpflichtversicherung

Amtsgericht Düren, 45 C 113/07
Datum:
16.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Düren
Spruchkörper:
Abteilung 45
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 C 113/07
Normen:
§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG, § 12 Abs. 1 II e AKB
Tenor:
Die Klage wird a b g e w i e s e n .
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 750,00 EURO abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
T A T B E S T A N D :
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Der Kläger hat bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie
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eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die
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Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
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Vertrags wird auf den Versicherungsschein Blatt 33 der Akten Bezug genommen.
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Am 13.10.2006 befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug nebst anhängendem
Wohnwagen die A 48 Höhe Laubach in Richtung Koblenz, als er durch Hinweise
anderer Verkehrsteilnehmer feststellte, dass der rechte Reifen seines einachsigen
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Wohnwagens
geplatzt war und dadurch das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen worden ist
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und die darüber liegenden Kabel und Leitungen beschädigt worden sind.
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Der Wohnwagen wurde dann abgeschleppt und die Schäden in einer Werkstatt
begutachtet. Der Kläger beziffert seinen Schaden auf 2.130,74 EURO netto.
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Wegen der Zusammensetzung der Schadenersatzforderung wird auf das Schaden-
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gutachten der DEKRA vom 26.10.2006 (Blatt sechs ff. der Akten) Bezug genommen.
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Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beziffert der Kläger auf 148,33 EURO.
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Am 23.10.2006 (Blatt 14 der Akten) teilte der Kläger der Beklagten den Schaden mit.
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Mit Schreiben vom 21.11.2006 (Blatt 15 der Akten) lehnte die Beklagte ihre Eintritts-
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pflicht ab. Mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2006 (Blatt 16 f. der Akten) forderte der
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Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.12.2006 zur Schadenregulierung auf.
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Mit Schreiben vom 13.12.2006 (Blatt 18 der Akten) und vom 02.02.2007 (Blatt 19 der
Akten) lehnte die Beklagte jegliche Schadenregulierung endgültig ab.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den am Wohnwagen entstandenen Schäden
um einen Unfallschaden im Sinne der AKB handle.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu v e r u r t e i l e n ,
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1.)
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an ihn 2.130,74 EURO nebst fünf Prozent Zinsen
über dem
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jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit
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dem 13.12.2006 zu zahlen;
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2.)
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an ihn 148,33 EURO nebst fünf Prozent Zinsen
über dem
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jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit
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dem 13.12.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage a b z u w e i s e n .
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug
genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 2.130,74 EURO
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gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit §§ 13 Absatz 1 Satz 1, 12 Absatz 1 II
e AKB zu.
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Unstreitig hat der Kläger bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
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sowie Fahrzeugversicherung abgeschlossen. Gemäß § 12 Absatz 1 II e AKB sind in der
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Vollversicherung ausschließlich Schäden, die durch einen Unfall verursacht worden
sind, ersatzfähig. Gemäß § 12 Absatz 1 II e AKB wird als Unfall ein unmittelbar von
außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis definiert.
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Dagegen sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden keine Unfallschäden. Dabei
sind Betriebsschäden solche, die durch Bedienungsfehler, Materialfehler oder
Abnutzung entstanden sind (vgl. BGH Versicherungsrecht 1996, 622; Prölss/Martin, 26.
Auflage, VVG, § 12 AKB Randnummer 55, Feyock/Jacobsen/Lemor,
Kraftfahrtversicherung, 2. Auflage, § 12 AKB Randnummer 125 bis 127). So liegt es hier.
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Vorliegend ist unstreitig während der Fahrt der rechte Reifen des einachsigen Wohn-
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wagens des Klägers geplatzt, wodurch das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen
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und die darüber liegenden Kabel und Leitungen zerstört worden sind. Damit steht fest,
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dass die Schäden nicht durch ein von außen einwirkendes Ereignis verursacht worden
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sind. Es kann nicht argumentiert werden, die Schäden an der Radkastenabdeckung
sowie an den Kabeln und Leitungen seien deshalb von außen hervorgerufen worden,
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weil die Reifenteile sich ursprünglich außerhalb der beschädigten Karosserie befunden
hätten. Denn unmittelbar von außen her wirkt ein Ereignis im Sinne von § 12 Absatz II e
AKB nur dann, wenn es von außerhalb des Fahrzeugs auf dieses einwirkt (vgl. OLG
Düsseldorf ZfS 1998, 180). Der Reifen und die von ihm abgelösten Teile waren
integrale Bestandteile des Wohnwagens. Der Reifen ist ohne erkennbare Einwirkung
von außen geplatzt, so dass von einem nicht versicherten Betriebsschaden auszugehen
ist. Insoweit beruht der Schaden erkennbar auf einer normalen Abnutzung des Reifens.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Sachverhalt auch nicht mit dem Sach-
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verhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versicherungsrecht 1998, 179)
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zugrunde lag, vergleichbar. Dort war ein Lastkraftwagen umgekippt und der Schaden
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war durch das Aufschlagen auf dem Boden entstanden. Vorliegend fehlt es aber an
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einem von außen wirkenden Ereignis, weil die Schäden ausschließlich durch den
geplatzten Reifen entstanden sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11,
711 Satz 1, 108 Absatz 1 ZPO.
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S t r e i t w e r t : 2.130,74 EURO
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