Urteil des AG Düren vom 30.08.1989

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Amtsgericht Düren, 8 C 724/88
Datum:
30.08.1989
Gericht:
Amtsgericht Düren
Spruchkörper:
Abteilung 8 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 724/88
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
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Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin und mindern seit Juli 1988 die
von ihnen zu zahlende Miete. Die Klägerin hält diese Minderung für unberechtigt und
begehrt von den Beklagten – nachdem sie die Klage teilweise zurückgenommen hat –
die Zahlung der rückständigen Miete von unstreitig noch 731,95 DM.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 731,95 DM nebst 4 %
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Zinsen aus 264,45 DM seit dem 05.08.88 sowie aus 137,50 DM seit dem
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11.01.89 und aus 330,00 DM seit dem 05.05.89 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie halten sich für berechtigt, die Miete zu mindern, und behaupten, das die im Hause
der Klägerin wohnenden Mitmieter und Zeugen in ihrer Wohnung zwei Hunde hielten,
die ständig jaulten und bellten. Außerdem dringe aus der Wohnung der Mitmieter
ständig ruhestörender Lärm.
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Das Gericht hat über das Vorbringen der Parteien Beweis erhoben durch Vernehmung
von zahlreichen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 31.05.1989 (Bl. 69-75 d. A.) sowie vom
23.08.1989 (Bl. 94-95 d. A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die auf § 535 BGB gestützte Zahlungsklage ist nicht begründet, denn die Beklagten
sind zur geltend gemachten Mietzinsminderung berechtigt.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass aus der Wohnung der Mitmieter sehr häufig ruhestörendes Hundegebell dringt.
Nahezu alle vernommenen Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Hunde
der Mitmieter fast ständig bellten, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeigehe oder
wenn der Fahrstuhl die Etage passiere. Durch diesen ruhestörenden Lärm werden die
Beklagten im ungestörten Gebrauch ihrer Wohnung beeinträchtigt und sind deshalb
berechtigt, entsprechend dieser Beeinträchtigung die Miete zu mindern. Das Gericht hält
die von den Beklagten vorgenommene Mietzinsminderung für gerechtfertigt, so dass
nach allem die Klage abzuweisen war.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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Streitwert:
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bis zur Verhandlung vom 11.01.89 877,67 DM
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seit der Verhandlung vom 11.01.89 – 27.06.89 401,95 DM
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seit dem 28.06.1989 731,95 DM
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