Urteil des AG Düren vom 12.04.2006

AG Düren: grobe fahrlässigkeit, versicherte sache, zustand, blutalkoholkonzentration, verkehrsunfall, versicherungsvertrag, fahrbahn, regen, sorgfalt, fahrzeugführer

Amtsgericht Düren, 47 C 390/05
Datum:
12.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Düren
Spruchkörper:
Abteilung 47 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
47 C 390/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin war mit der Beklagten über einen Kaskoversicherungsvertrag mit 300,00 €
Selbstbeteiligung hinsichtlich des Fahrzeuges C - S - verbunden. Es handelte sich
dabei um ein Fahrzeug mit Heckantrieb. Der Schwiegersohn der Beklagten, der Zeuge
u, war der ständige Nutzer des Fahrzeuges und leistete auch die Steuern und
Versicherungsbeiträge. Der Zeuge u verfügt seit 13 Jahren über eine Fahrerlaubnis, die
ihm niemals entzogen worden ist. Er ist ein zuverlässiger Fahrer und fährt etwa 10.000
Kilometer pro Jahr.
2
Am 16.04.2005 verunfallte der Zeuge u mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug auf
der L 327 bei O, wodurch es zu einem Totalschaden kam. Hierfür möchte die Klägerin
von der Beklagten 3.900,00 € erhalten. Der Verkehrsunfall ereignete sich zwischen 1:00
Uhr und 2:00 Uhr nachts. Der Zeuge u hatte Alkohol getrunken und wies eine
Blutalkoholkonzentration von zumindest 0,62 Promille auf. Der Unfall ereignete sich bei
starkem Regen in einer scharfen 90-Grad-Linkskurve, wobei der Zeuge u von der
Fahrbahn abkam.
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Die Klägerin behauptet, der Verkehrsunfall habe sich gegen 2:00 Uhr morgens ereignet.
Auch ein ohne jegliche Alkoholbeeinflussung fahrender Fahrer eines Fahrzeuges wäre
bei Durchfahren der Linkskurve von der Fahrbahn geraten. Eine
Geschwindigkeitsbegrenzung habe zu dieser Zeit im Unfallbereich nicht bestanden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.07.2005
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zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, der Verkehrsunfall habe sich gegen 1:00 Uhr morgens ereignet.
Der Zeuge u habe eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 Promille aufgewiesen. Er sei
mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Ein nicht unter Alkoholeinfluss stehender
Fahrer hätte den Unfall nicht verursacht. Die Beklagte behauptet ferner, im Unfallbereich
habe eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h bestanden. Sie rügt schließlich
die Aktivlegitimation der Klägerin.
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Auf den Beweisbeschluss vom 17.10.2005 hat das Gericht in der mündlichen
Verhandlung vom 23.11.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen u. Auf
das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen (Bl. 58 ff. d. A.).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der geltend gemachte Anspruch hätte sich nur aus dem zwischen den Parteien
bestandenen Kaskoversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 VVG ergeben können.
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Doch liegen die Voraussetzungen hierzu nicht vor.
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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Als Vertragspartnerin der Beklagten kann sie
selbstverständlich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
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Die Beklagte ist jedoch leistungsfrei im Sinne von § 61 VVG. Der Zeuge u hat den
Versicherungsfall nämlich grob fahrlässig herbeigeführt.
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Der Zeuge u ist als Repräsentant der Klägerin anzusehen. Repräsentant ist, wer in dem
Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs-
oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die
bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierzu
grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem
gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln
oder die Sache zu verwalten. Es braucht nicht hinzutreten, dass der Dritte auch Rechte
und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (vgl. nur OLG Koblenz
vom 22.12.2000, 10 U 508/00 m. w. N.). Vorliegend hat der Zeuge u das klägerische
Fahrzeug alleine genutzt und auch die Steuern und Versicherungsbeiträge für das
Fahrzeug gezahlt. Hieraus folgt, dass der Zeuge die Risikoverwaltung für das Fahrzeug
inne hatte. Im Grunde fielen ihm alle Pflichten und Lasten für das Fahrzeug zu;
jedenfalls hat er sie ohne weiteres getragen.
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Der Zeuge u hat grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG gehandelt. Grobe
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Fahrlässigkeit bezeichnet einen erhöhten, schweren Grades fahrlässigen Verhaltens.
Sie setzt objektiv einen besonders groben, über das gewöhnliche Maß hinausgehenden
Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und auch subjektiv ein in besonderer
Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes
Versagen gegenüber den zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt
voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in
ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde und auch dasjenige unbeachtet blieb, was
im betreffenden Fall jedem hätte einleuchten müssen (OLG Karlsruhe vom 21.02.2002,
19 U 167/01; Brandenburgisches OLG vom 18.07.2001, 14 U 159/99 jeweils m. w. N.).
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Der Zeuge u hat den Unfall in alkoholisiertem Zustand verursacht. Dabei hat er
zumindest eine Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille im Unfallzeitpunkt
aufgewiesen. Er war zwar damit nicht absolut fahruntüchtig, da dieser Zustand erst ab
einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille erreicht wird. Er war aber im Bereich der
relativen Fahruntüchtigkeit, wobei diese im Einzelfall konkret festzustellen ist. Relative
Fahruntüchtigkeit kann sich dabei aus einem alkoholtypischen Fahrfehler ergeben
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(vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.).
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Von einem alkoholtypischen Fahrfehler ist beim Zeugen u auszugehen. Bei der
Feststellung eines alkoholtypischen Fahrfehlers kommt es nicht darauf an, ob auch nicht
unter Alkoholeinfluss stehende Fahrzeugführer grundsätzlich an der Unfallstelle
verunfallen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der betreffende Fahrer im nüchternen Zustand
die Verkehrssituation gemeistert hätte (so zu Recht OLG Karlsruhe a. a. O.). Daran hat
das Gericht vorliegend keinen Zweifel. Der Zeuge u ist nämlich - unstreitig -
grundsätzlich ein zuverlässiger und sehr erfahrener Autofahrer. Er verfügt schon seit 13
Jahren über die Fahrerlaubnis und legt im Jahr etwa 10.000 Kilometer zurück. Trotz
dieser großen Fahrerfahrung fuhr der Zeuge u entsprechend seiner eigenen
Zeugenaussage, die jedenfalls diesbezüglich sehr konkret war, mit überhöhter
Geschwindigkeit, bei Dunkelheit und starkem Regen in eine scharfe 90-Grad-Linkskurve
hinein. Die überhöhte Geschwindigkeit ergibt sich daraus, dass entsprechend der von
der Beklagtenseite vorgelegten Unterlagen und der beigezogenen Strafakte an der
Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h herrschte. Der Zeuge u hat
in seiner Aussage bekundet, dass er zumindest mit 60 bis 65 km/h unterwegs war.
Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, dass der Zeuge u über ein Fahrzeug mit
Heckantrieb verfügt, das, wie das Gericht weiß, bei rutschigem Untergrund leichter zum
Ausbrechen neigt als Fahrzeuge mit Vorderradantrieb. Aufgrund der geschilderten
großen Fahrerfahrung des Zeugen u lässt sich der Unfall nur dadurch erklären, dass der
Zeuge entweder aus alkoholbedingter Enthemmung und Risikofreude zu schnell in die
Kurve gefahren oder sein Leistungsvermögen durch den konsumierten Alkohol - unter
Umständen in Verbindung mit der späten Tageszeit - so verringert war, dass er diese
Verkehrssituation nicht bewältigt hat. Denn gerade das zu späte Erkennen einer Kurve
bzw. die Fehleinschätzung vom Kurvenverlauf und -radius stellen regelmäßig einen
klassischen alkoholtypischen Fahrfehler dar (vgl. Brandenburgisches OLG a. a. O. m. w.
N.). Der Zeuge u hätte - ohne Alkoholeinfluss - entsprechend seiner sonstigen
Zuverlässigkeit als Kraftfahrer seine Fahrweise auf die Witterungs- und
Sichtverhältnisse eingestellt und entsprechend der erlaubten Höchstgeschwindigkeit die
Linkskurve sicher durchfahren. Somit liegt in objektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit
vor, weil die Teilnahme im Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter
Fahruntüchtigkeit, wie es vorliegend der Fall ist, ein besonders schwerer und grober
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Verstoß gegen die einem Kraftfahrer treffenden Verkehrspflichten darstellt. Ein
Fahrzeugführer, der seine Fahrt antritt, obwohl er vorher erhebliche Mengen Alkohol
getrunken hat, handelt in ungewöhnlich hohem Maß nachlässig und lässt dasjenige
unbeachtet, was im betreffenden Fall jedem hätte klar sein müssen (vgl. OLG Karlsruhe
a. a. O.; Brandenburgisches OLG a. a. O.).
Das von dem Zeugen u an den Tag gelegte Verhalten ist auch in subjektiver Hinsicht
unentschuldbar. Wer alkoholhaltige Getränke zu sich nimmt, weiß oder sollte wissen,
dass er nicht als Führer eines Kraftfahrzeuges am Verkehr teilnehmen darf, zumal es
gesicherter Erfahrung der rechtsmedizinischen Wissenschaft entspricht, dass bereits im
Bereich einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille Beeinträchtigungen des
psychisch-physischem Leistungsvermögens vorliegen, die eine Fahruntüchtigkeit zur
Folge haben können (vgl. Brandenburgisches OLG a. a. O.). Auch dem Zeugen u dürfte
zumindest die allgemeine Erkenntnis nicht fremd sein, dass Alkoholkonsum zu
Fehlreaktionen im Straßenverkehr führt und führen kann. Er hat dadurch die allgemein
bekannte Einsicht missachtet, dass er durch Fahren im fahruntüchtigen Zustand andere
Verkehrsteilnehmer und sich selbst einer unverantwortlichen Gefährdung aussetzt und
damit unentschuldbar handelt.
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Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 3.900,00 €
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